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{'item': '1Ob9/05p; 1Ob2/05h; 1Ob114/08h; 4Ob89/10g; 2Ob91/10m; 7Ob169/14z; 7Ob153/14x; 6Ob205/15p; 10Ob2/18v; 10Ob77/18y; 6Ob158/22m; 6Ob181/23w; 9Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119825 Entscheidungsdatum05.03.2024 Geschäftszahl1Ob9/05p; 1Ob2/05h; 1Ob114/08h; 4Ob89/10g; 2Ob91/10m; 7Ob169/14z; 7Ob153/14x; 6Ob205/15p; 10Ob2/18v; 10Ob77/18y; 6Ob158/22m; 6Ob181/23w; 9Ob6/24h; 1Ob188/23p NormZPO §84 Abs1 IZPO §84 Abs1 römisch eins ZPO §393 Abs1 ZPO §519 Abs1 Z2 H ZPO §519 Abs2 F RechtssatzÄndert das Berufungsgericht ein klagestattgebendes Ersturteil über ein Geldleistungsbegehren in ein Zwischenurteil über den Anspruchsgrund ab, hebt es das angefochtene Urteil im Übrigen auf und verweist es die Rechtssache insoweit zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück, so gilt der mit dem Zwischenurteil verknüpfte Aufhebungsbeschluss als nicht beigesetzt. Infolgedessen kommt ein Rekurs gegen einen solchen Aufhebungsbeschluss auch dann nicht in Betracht, wenn ihn das Berufungsgericht zuließ. Der Ausspruch über die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs ist jedoch dem ergangenen Zwischenurteil zuzuordnen, das dann - ausgenommen den Fall des Eingreifens eines absoluten Rechtsmittelausschlusses - mit Revision bekämpfbar ist. Als Ergebnis eines solchen Rechtsmittels kann auch das dem Klagebegehren stattgebende Ersturteil wiederhergestellt werden. EntscheidungstexteTE OGH 2005-02-22 1 Ob 9/05p Veröff: SZ 2005/22 TE OGH 2005-04-12 1 Ob 2/05h Auch; Beisatz: Wird doch bereits durch das Ergehen des Zwischenurteils klargestellt, dass das Klagebegehren der Höhe nach noch nicht spruchreif ist. Der mit dem angefochtenen Zwischenurteil verknüpfte Zurückverweisungsbeschluss gilt als nicht beigesetzt, was durch einen deklarativen Beschluss klarzustellen ist. (T1) TE OGH 2008-08-11 1 Ob 114/08h Auch; nur: Ändert das Berufungsgericht ein klagestattgebendes Ersturteil über ein Geldleistungsbegehren in ein Zwischenurteil über den Anspruchsgrund ab, hebt es das angefochtene Urteil im Übrigen auf und verweist es die Rechtssache insoweit zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück, so gilt der mit dem Zwischenurteil verknüpfte Aufhebungsbeschluss als nicht beigesetzt. (T2) Beis wie T1 TE OGH 2010-07-13 4 Ob 89/10g Vgl; Beisatz: Ergeht das Zwischenurteil hingegen nur über einen Teil des im Rechtsmittelverfahren strittigen Anspruchs, ist in Bezug auf das davon nicht erfasste Begehren selbstverständlich (auch) ein Aufhebungsbeschluss zulässig. (T3) TE OGH 2011-05-05 2 Ob 91/10m Auch TE OGH 2014-12-10 7 Ob 169/14z Auch TE OGH 2014-12-10 7 Ob 153/14x Auch TE OGH 2016-02-23 6 Ob 205/15p Vgl; Beisatz: Hier: Zwischenurteil zur Verjährung nach § 393a ZPO. (T4)Vgl; Beisatz: Hier: Zwischenurteil zur Verjährung nach Paragraph 393 a, ZPO. (T4) TE OGH 2018-02-20 10 Ob 2/18v Auch; Beisatz: Da mit einem Zwischenurteil kein Aufhebungsbeschluss verknüpft ist, kann auch keine Rechtsansicht zur Anspruchshöhe an das Erstgericht überbunden werden. (T5) TE OGH 2018-10-23 10 Ob 77/18y Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier ohne Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass das Zwischenurteil nur über einen Teil des im Rechtsmittelverfahrens strittigen Anspruchs erging. (T6) TE OGH 2023-10-23 6 Ob 158/22m Beisatz wie T1; Beisatz wie T5 TE OGH 2023-12-20 6 Ob 181/23w Beisatz wie T2: Infolge dessen kommt ein Rekurs gegen einen solchen Aufhebungsbeschluss auch dann nicht in Betracht, wenn ihn das Berufungsgericht für zulässig erklärt. (T7) TE OGH 2024-02-14 9 Ob 6/24h vgl; Beisatz wie T1 TE OGH 2024-03-05 1 Ob 188/23p vgl; Beisatz wie T3: Hier: Dass das Berufungsgericht ein abgegrenztes Teilbegehren als unschlüssig beurteilt hat, steht im Widerspruch dazu, dass es das Zwischenurteil auch im Hinblick auf dieses Begehren erlassen hat, anstatt diesbezüglich einen Aufhebungsbeschluss zu fassen. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119825

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.