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{'item': '1Ob290/04k; 10Ob86/07f; 5Ob218/10k; 2Ob46/13y; 6Ob133/15z (6Ob134/15x); 10Ob95/15s; 1Ob265/15z; 4Ob188/19d; 7Ob176/19m; 9Ob79/19m; 9Ob75/19y

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119816 Entscheidungsdatum09.07.2024 Geschäftszahl1Ob290/04k; 10Ob86/07f; 5Ob218/10k; 2Ob46/13y; 6Ob133/15z (6Ob134/15x); 10Ob95/15s; 1Ob265/15z; 4Ob188/19d; 7Ob176/19m; 9Ob79/19m; 9Ob75/19y; 6Ob4/21p; 7Ob62/21z; 5Ob212/21v; 10ObS82/23s NormZPO §236 E ZPO §259 Abs2 ZPO §528 Abs2 Z2 B RechtssatzDie Bestätigung der Zurückweisung eines Zwischenantrags auf Feststellung ist analog § 528 Abs 2 Z 2 ZPO wie die Bestätigung der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen anfechtbar. Demzufolge ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs zulässig, wenn der Wert des zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, jedoch nicht 20.000 EUR übersteigt, das Rekursgericht den Revisionsrekurs zuließ und die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO abhängt. Übersteigt der Wert des zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR, so kann der bestätigende Beschluss zweiter Instanz zumindest mit außerordentlichem Revisionsrekurs bekämpft werden.Die Bestätigung der Zurückweisung eines Zwischenantrags auf Feststellung ist analog Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO wie die Bestätigung der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen anfechtbar. Demzufolge ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs zulässig, wenn der Wert des zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, jedoch nicht 20.000 EUR übersteigt, das Rekursgericht den Revisionsrekurs zuließ und die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO abhängt. Übersteigt der Wert des zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR, so kann der bestätigende Beschluss zweiter Instanz zumindest mit außerordentlichem Revisionsrekurs bekämpft werden. EntscheidungstexteTE OGH 2005-02-22 1 Ob 290/04k Veröff: SZ 2005/21 TE OGH 2007-11-06 10 Ob 86/07f nur: Die Bestätigung der Zurückweisung eines Zwischenantrags auf Feststellung ist analog § 528 Abs 2 Z 2 ZPO wie die Bestätigung der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen anfechtbar. (T1)nur: Die Bestätigung der Zurückweisung eines Zwischenantrags auf Feststellung ist analog Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO wie die Bestätigung der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen anfechtbar. (T1) TE OGH 2010-12-20 5 Ob 218/10k TE OGH 2013-04-04 2 Ob 46/13y nur T1; Beisatz: Der Revisionsrekurs ist in diesen Fällen trotz Vorliegens von Konformatsbeschlüssen der Vorinstanzen nicht jedenfalls unzulässig. (T2) TE OGH 2015-08-31 6 Ob 133/15z Beisatz: Wertgrenzen nunmehr 5.000 EUR bzw 30.000 EUR. (T3) TE OGH 2015-10-22 10 Ob 95/15s TE OGH 2016-01-28 1 Ob 265/15z nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2019-10-24 4 Ob 188/19d TE OGH 2019-11-27 7 Ob 176/19m nur T1 TE OGH 2019-11-28 9 Ob 79/19m TE OGH 2019-11-28 9 Ob 75/19y nur T1 TE OGH 2021-05-12 6 Ob 4/21p Vgl TE OGH 2021-09-15 7 Ob 62/21z nur T1 TE OGH 2022-06-09 5 Ob 212/21v TE OGH 2024-07-09 10 ObS 82/23s vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119816

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.