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{'item': '9Ob135/04z; 10Ob80/05w; 1Ob205/09t; 3Ob124/09w; 9Ob42/11h; 10Ob28/16i; 2Ob92/17v; 10Ob42/20d; 8Ob21/22d; 1Ob78/24p; 5Ob186/24z'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119846 Entscheidungsdatum05.08.2025 Geschäftszahl9Ob135/04z; 10Ob80/05w; 1Ob205/09t; 3Ob124/09w; 9Ob42/11h; 10Ob28/16i; 2Ob92/17v; 10Ob42/20d; 8Ob21/22d; 1Ob78/24p; 5Ob186/24z NormEuInsVO 32000R1346 Art15 EuInsVO 2015 Art18 IO §231 RechtssatzDas Recht des Mitgliedstaates, in dem das Verfahren anhängig ist (lex fori), bestimmt unter anderem die Frage der Aussetzung oder Fortführung des Rechtsstreits und prozessuale Änderungen, die sich durch die Aufhebung oder Einschränkung der Verfügungsgewalt des Schuldners und das Einschreiten des Verwalters ergeben können. Verordnung (EG) Nr 1346/2000 des Rates vom

  1. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO)Das Recht des Mitgliedstaates, in dem das Verfahren anhängig ist (lex fori), bestimmt unter anderem die Frage der Aussetzung oder Fortführung des Rechtsstreits und prozessuale Änderungen, die sich durch die Aufhebung oder Einschränkung der Verfügungsgewalt des Schuldners und das Einschreiten des Verwalters ergeben können. Verordnung (EG) Nr 1346 aus 2000, des Rates vom
  2. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO) EntscheidungstexteTE OGH 2005-02-23 9 Ob 135/04z Veröff: SZ 2005/23 TE OGH 2006-01-24 10 Ob 80/05w Auch; Beisatz: Im Hinblick auf die durch die Konkurseröffnung über das Vermögen der klagenden Partei in Italien auch im gegenständlichen Verfahren eingetretene Unterbrechung hätte im vorliegenden Fall die mündliche Berufungsverhandlung nicht durchgeführt und das Berufungsurteil nicht gefällt werden dürfen. (T1) TE OGH 2009-11-17 1 Ob 205/09t TE OGH 2009-08-26 3 Ob 124/09w Auch TE OGH 2011-10-25 9 Ob 42/11h Auch; Veröff: SZ 2011/129 TE OGH 2016-11-25 10 Ob 28/16i Vgl auch; Beisatz: Die Sonderanknüpfung in Art 15 EuInsVO, die abweichend zu Art 4 EuInsVO das Recht der lex fori processus als maßgeblich erklärt, betrifft nach ihrem eindeutigen Wortlaut ausschließlich die Wirkung des Insolvenzverfahrens auf Rechtsstreitigkeiten, die bei Insolvenzeröffnung bereits anhängig waren. (T2)Vgl auch; Beisatz: Die Sonderanknüpfung in Artikel 15, EuInsVO, die abweichend zu Artikel 4, EuInsVO das Recht der lex fori processus als maßgeblich erklärt, betrifft nach ihrem eindeutigen Wortlaut ausschließlich die Wirkung des Insolvenzverfahrens auf Rechtsstreitigkeiten, die bei Insolvenzeröffnung bereits anhängig waren. (T2) TE OGH 2017-12-19 2 Ob 92/17v Auch TE OGH 2021-06-22 10 Ob 42/20d Beisatz: Hier: Deutsches Nachlassinsolvenzverfahren. (T3) TE OGH 2022-04-22 8 Ob 21/22d Vgl; Beisatz: Hier: Unter Art 18 EuInsVO bzw § 231 IO fällt jedenfalls eine allfällige Unterbrechungswirkung und -dauer einschließlich der Regelung der Fortsetzung. Das Konkursverfahren in der Schweiz ist in den Grundzügen einem österreichischen vergleichbar und werden insbesondere österreichische Gläubiger wie Gläubiger aus der Schweiz behandelt, sodass das Schweizer Konkursverfahren im vorliegenden Fall in Österreich anzuerkennen ist. Daraus folgt wiederum, dass in Ansehung der Erstbeklagten eine Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 7 Abs 1 IO eingetreten ist. (T4)Vgl; Beisatz: Hier: Unter Artikel 18, EuInsVO bzw Paragraph 231, IO fällt jedenfalls eine allfällige Unterbrechungswirkung und -dauer einschließlich der Regelung der Fortsetzung. Das Konkursverfahren in der Schweiz ist in den Grundzügen einem österreichischen vergleichbar und werden insbesondere österreichische Gläubiger wie Gläubiger aus der Schweiz behandelt, sodass das Schweizer Konkursverfahren im vorliegenden Fall in Österreich anzuerkennen ist. Daraus folgt wiederum, dass in Ansehung der Erstbeklagten eine Unterbrechung des Verfahrens gemäß Paragraph 7, Absatz eins, IO eingetreten ist. (T4) TE OGH 2024-05-27 1 Ob 78/24p vgl; Beisatz: Hier: offenlassend, ob eine Insolvenzeröffnung in Curaçao anzuerkennen wäre. (T5) TE OGH 2025-08-05 5 Ob 186/24z Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119846

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.