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5Ob3/05k

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.02.2005 Geschäftszahl5Ob3/05k NormABGB §1303;

RechtssatzDie dem Mieter von mehreren Mitvermietern geschuldete vertragliche Verkehrssicherungspflicht (vgl RIS-Justiz RS0020884, RS0016407, RS0113602; 3Ob569/81 = MietSlg33.217 ua) ist unteilbar. Für Schäden, die aus der Verletzung einer solchen Verpflichtung entstehen, haften mehrere Schuldner (Vertragspartner) gemäß §1303 ABGB zur ungeteilten Hand (vgl Reischauer in Rummel³ Rz1 zu §1303 ABGB).Die dem Mieter von mehreren Mitvermietern geschuldete vertragliche Verkehrssicherungspflicht vergleiche RIS-Justiz RS0020884, RS0016407, RS0113602; 3Ob569/81 = MietSlg33.217 ua) ist unteilbar. Für Schäden, die aus der Verletzung einer solchen Verpflichtung entstehen, haften mehrere Schuldner (Vertragspartner) gemäß §1303 ABGB zur ungeteilten Hand vergleiche Reischauer in Rummel³ Rz1 zu §1303 ABGB).

EntscheidungstexteTE OGH 2005/02/28 5 Ob 3/05k Veröff: SZ 2005/24 RechtssatznummerRS0119723

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.