OGH Rechtssatz RS0119837 (12Os38/04 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119837 Entscheidungsdatum03.09.2024 Geschäftszahl12Os38/04; 13Os28/19w; 14Os130/23h NormStGB §153 StPO §260 Abs1 Z1 RechtssatzFür die Zurechnung eines sonstigen Tatbeitrages zum Sonderpflichtdelikt der Untreue erfordert die Individualisierung der geförderten Tat im Urteil die Darlegung der pflichtwidrig schädigenden Handlung des unmittelbaren Täters. Dieser selbst muss jedoch nicht namentlich genannt sein; seine persönlichen Merkmale (§ 14 Abs 1 StGB) müssen konstatiert werden, weitergehende Anforderungen an die Individualisierung der Person des Befugnisträgers - die im Übrigen nicht vom Vorsatz des Beitragstäters umfasst zu sein braucht - können dem Gesetz nicht entnommen werden.Für die Zurechnung eines sonstigen Tatbeitrages zum Sonderpflichtdelikt der Untreue erfordert die Individualisierung der geförderten Tat im Urteil die Darlegung der pflichtwidrig schädigenden Handlung des unmittelbaren Täters. Dieser selbst muss jedoch nicht namentlich genannt sein; seine persönlichen Merkmale (Paragraph 14, Absatz eins, StGB) müssen konstatiert werden, weitergehende Anforderungen an die Individualisierung der Person des Befugnisträgers - die im Übrigen nicht vom Vorsatz des Beitragstäters umfasst zu sein braucht - können dem Gesetz nicht entnommen werden.
EntscheidungstexteTE OGH 2005-03-01 12 Os 38/04 TE OGH 2019-08-28 13 Os 28/19w TE OGH 2024-09-03 14 Os 130/23h vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119837