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13Os140/04; 15Os90/09p; 14Os144/10y; 13Os69/11p; 17Os10/12t; 12Os12/14b; 13Os142/17g (13Os33/18d); 17Os9/18d; 6Ob75/18z; 12Os20/21i; 12Os84/22b

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119788 Entscheidungsdatum07.12.2022 Geschäftszahl13Os140/04; 15Os90/09p; 14Os144/10y; 13Os69/11p; 17Os10/12t; 12Os12/14b; 13Os142/17g (13Os33/18d); 17Os9/18d; 6Ob75/18z; 12Os20/21i; 12Os84/22b NormStGB §133 Abs1 B RechtssatzKörperliche Sachen sind einem anderen nur dann gemäß § 133 Abs 1 StGB „anvertraut", wenn sie ihm in den Alleingewahrsam übergeben werden, damit er sie zurückgibt, an jemand weitergibt oder für jemanden verwendet. Werden vertretbare Sachen (zB Geld) übergeben, kann man von einem „Anvertrauen" nur sprechen, wenn der Täter verpflichtet ist, ebensoviel derselben Art (zB einen gleich hohen Geldbetrag) ständig zur Rückgabe, Weitergabe oder Verwendung bereitzuhalten. Daher sind Gelder, die der Täter bis zur vereinbarten Rückgabe, Weitergabe oder Verwendung für sich verwenden, etwa in eigenen Geschäften anlegen darf, nicht anvertraut. Geldbeträge, mit denen sich jemand an einem Geschäft beteiligt, etwa indem er sie als Geschäftseinlage leistet, gehen wirtschaftlich in die freie Verfügungsmacht des Empfängers über und sind deshalb (im Allgemeinen) nicht Gegenstand einer Veruntreuung (hier: Beteiligung an einer KEG als stiller Gesellschafter (§§ 178 ff HGB)).Körperliche Sachen sind einem anderen nur dann gemäß Paragraph 133, Absatz eins, StGB „anvertraut", wenn sie ihm in den Alleingewahrsam übergeben werden, damit er sie zurückgibt, an jemand weitergibt oder für jemanden verwendet. Werden vertretbare Sachen (zB Geld) übergeben, kann man von einem „Anvertrauen" nur sprechen, wenn der Täter verpflichtet ist, ebensoviel derselben Art (zB einen gleich hohen Geldbetrag) ständig zur Rückgabe, Weitergabe oder Verwendung bereitzuhalten. Daher sind Gelder, die der Täter bis zur vereinbarten Rückgabe, Weitergabe oder Verwendung für sich verwenden, etwa in eigenen Geschäften anlegen darf, nicht anvertraut. Geldbeträge, mit denen sich jemand an einem Geschäft beteiligt, etwa indem er sie als Geschäftseinlage leistet, gehen wirtschaftlich in die freie Verfügungsmacht des Empfängers über und sind deshalb (im Allgemeinen) nicht Gegenstand einer Veruntreuung (hier: Beteiligung an einer KEG als stiller Gesellschafter (Paragraphen 178, ff HGB)). EntscheidungstexteTE OGH 2005-03-02 13 Os 140/04 TE OGH 2009-08-19 15 Os 90/09p TE OGH 2010-12-28 14 Os 144/10y nur: Werden vertretbare Sachen (zB Geld) übergeben, kann man von einem „Anvertrauen" nur sprechen, wenn der Täter verpflichtet ist, ebensoviel derselben Art (zB einen gleich hohen Geldbetrag) ständig zur Rückgabe, Weitergabe oder Verwendung bereitzuhalten. Daher sind Gelder, die der Täter bis zur vereinbarten Rückgabe, Weitergabe oder Verwendung für sich verwenden, etwa in eigenen Geschäften anlegen darf, nicht anvertraut. (T1) TE OGH 2011-10-13 13 Os 69/11p Auch; nur ähnlich T1 TE OGH 2012-10-02 17 Os 10/12t Beisatz: Körperliche Sachen sind einem anderen nur dann anvertraut, wenn sie ihm in den Alleingewahrsam übergeben werden, damit er sie verwahrt, zurückgibt, an jemand weitergibt oder für jemanden verwendet. (T2) TE OGH 2014-04-03 12 Os 12/14b Auch; Beis ähnlich T2 TE OGH 2018-03-14 13 Os 142/17g Vgl; Beisatz: Geldbeträge (einschließlich Giralgeld) die – nicht zur (wenigstens) zeitweilig freien Disposition, sondern – mit einer konkreten Verwendungsbestimmung übergeben wurden, sind unabhängig von der äußeren Form des der Übertragung zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfts „anvertraut“ im Sinn des § 133 Abs 1 StGB. (T3)Vgl; Beisatz: Geldbeträge (einschließlich Giralgeld) die – nicht zur (wenigstens) zeitweilig freien Disposition, sondern – mit einer konkreten Verwendungsbestimmung übergeben wurden, sind unabhängig von der äußeren Form des der Übertragung zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfts „anvertraut“ im Sinn des Paragraph 133, Absatz eins, StGB. (T3) TE OGH 2018-08-03 17 Os 9/18d Auch TE OGH 2018-08-31 6 Ob 75/18z Auch TE OGH 2021-05-27 12 Os 20/21i Vgl TE OGH 2022-12-07 12 Os 84/22b Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119788

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.