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{'item': '13Os145/04; 14Os102/05i; 13Os7/06p; 13Os53/06b; 11Os45/17b; 12Os140/21m; 14Os67/23v; 13Os14/24v; 15Os34/25a; 12Os62/25x; 13Os143/25s'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119780 Entscheidungsdatum18.03.2026 Geschäftszahl13Os145/04; 14Os102/05i; 13Os7/06p; 13Os53/06b; 11Os45/17b; 12Os140/21m; 14Os67/23v; 13Os14/24v; 15Os34/25a; 12Os62/25x; 13Os143/25s NormStGB §241e Abs1 StGB §28 StGB §241e Abs2 StGB §241f RechtssatzBeide Fälle einer Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB stellen (strafbare) Vorbereitungshandlungen dar, deren eigenständiger Deliktsunwert auch im Fall einer der Entfremdung zeitlich nachfolgenden Begehung eines Vermögensdeliktes unter Benützung des unbaren Zahlungsmittels oder einer Fälschung eines unbaren Zahlungsmittels nach § 241a StGB, je durch denselben Täter, fortbesteht (keine stillschweigende Subsidiarität). Diese Annahme echter (ungleichartiger) Konkurrenz des Vergehens nach § 214e Abs 1 StGB zu später - allenfalls auch von demselben Täter - begangenen Vermögensdelikten liegt auch in der Unterschiedlichkeit der geschützten Rechtsgüter begründet, weil die Entfremdung eines unbaren Zahlungsmittels einen Angriff auf die Sicherheit des Rechts- und Zahlungsverkehrs mit unbaren Zahlungsmitteln darstellt, während die spätere missbräuchliche Verwendung dieses Zahlungsmittels gegen fremdes Vermögen gerichtet ist.Beide Fälle einer Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB stellen (strafbare) Vorbereitungshandlungen dar, deren eigenständiger Deliktsunwert auch im Fall einer der Entfremdung zeitlich nachfolgenden Begehung eines Vermögensdeliktes unter Benützung des unbaren Zahlungsmittels oder einer Fälschung eines unbaren Zahlungsmittels nach Paragraph 241 a, StGB, je durch denselben Täter, fortbesteht (keine stillschweigende Subsidiarität). Diese Annahme echter (ungleichartiger) Konkurrenz des Vergehens nach Paragraph 214 e, Absatz eins, StGB zu später - allenfalls auch von demselben Täter - begangenen Vermögensdelikten liegt auch in der Unterschiedlichkeit der geschützten Rechtsgüter begründet, weil die Entfremdung eines unbaren Zahlungsmittels einen Angriff auf die Sicherheit des Rechts- und Zahlungsverkehrs mit unbaren Zahlungsmitteln darstellt, während die spätere missbräuchliche Verwendung dieses Zahlungsmittels gegen fremdes Vermögen gerichtet ist. EntscheidungstexteTE OGH 2005-03-02 13 Os 145/04 TE OGH 2006-01-17 14 Os 102/05i Abweichend; Beisatz: Durch die Benutzung des vom Täter entfremdeten unbaren Zahlungsmittels im unbaren Zahlungsverkehr wird der deliktsspezifische vorgelagerte Bereicherungsvorsatz iSd § 241e Abs 1 erster Fall StGB umgesetzt. Damit wird mit der Strafbarkeit nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB das zur Vorbereitung dieser (qualifizierten) Tat verwirklichte Delikt nach § 241e Abs 1 StGB verdrängt. (T1)Abweichend; Beisatz: Durch die Benutzung des vom Täter entfremdeten unbaren Zahlungsmittels im unbaren Zahlungsverkehr wird der deliktsspezifische vorgelagerte Bereicherungsvorsatz iSd Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Fall StGB umgesetzt. Damit wird mit der Strafbarkeit nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall StGB das zur Vorbereitung dieser (qualifizierten) Tat verwirklichte Delikt nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB verdrängt. (T1) TE OGH 2006-04-05 13 Os 7/06p Abweichend; Beis wie T1 TE OGH 2006-07-12 13 Os 53/06b Vgl; Beisatz: § 241e Abs 1 erster Satz StGB wird durch einen nach § 147 Abs 1 Z 1 zweite Fallgruppe StGB erfolgten Schuldspruch wegen Verwendung des entfremdeten unbaren Zahlungsmittels zufolge des Scheinkonkurrenztypus der stillschweigenden Subsidiarität verdrängt. Gleiches gilt im Verhältnis von § 148 zweiter Fall StGB zu § 241e Abs 2 erster Fall StGB, wenn der Täter das nach § 241e Abs 1 erster Satz StGB entfremdete unbare Zahlungsmittel betrügerisch in der Absicht benutzt, sich durch wiederkehrende Begehung von Betrug unter Verwendung im Sinn des § 241e Abs 1 erster Satz StGB entfremdeter unbarer Zahlungsmittel eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 148 zweiter Fall StGB; WK2 § 241e Rz 26, 29). Ansonsten aber kennt der Sechste Abschnitt des Besonderen Teils des StGB ein just in der Verwendung eines entfremdeten unbaren Zahlungsmittels bestehendes Tatbestands- oder Qualifikationsmerkmal nicht, sodass darüber hinaus stillschweigende Subsidiarität aufgrund des Verhältnisses von Vorbereitungsdelikt im technischen Sinn zu tauglichem Versuch oder Vollendung der Tat nicht in Betracht kommt. (T2); Beisatz: Schon wegen der mit der Entfremdung des unbaren Zahlungsmittels über den nachfolgenden Diebstahl hinausgehenden Rechtsgutbeeinträchtigung (vgl WK2 Vorbem §§241a-241g Rz 4) kommt eine Verdrängung des §241e Abs 1 erster Satz StGB unter dem Gesichtspunkt einer Konsumtion als straflose Vortat nicht in Frage (vgl WK2 Vorbem §§ 28-31 Rz 40, 53, 68), sodass im Verhältnis zu - wie immer qualifiziertem - Diebstahl stets von echter Konkurrenz auszugehen ist (WK2 § 241e Rz 31f). (T3)Vgl; Beisatz: Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Satz StGB wird durch einen nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, zweite Fallgruppe StGB erfolgten Schuldspruch wegen Verwendung des entfremdeten unbaren Zahlungsmittels zufolge des Scheinkonkurrenztypus der stillschweigenden Subsidiarität verdrängt. Gleiches gilt im Verhältnis von Paragraph 148, zweiter Fall StGB zu Paragraph 241 e, Absatz 2, erster Fall StGB, wenn der Täter das nach Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Satz StGB entfremdete unbare Zahlungsmittel betrügerisch in der Absicht benutzt, sich durch wiederkehrende Begehung von Betrug unter Verwendung im Sinn des Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Satz StGB entfremdeter unbarer Zahlungsmittel eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (Paragraph 148, zweiter Fall StGB; WK2 Paragraph 241 e, Rz 26, 29). Ansonsten aber kennt der Sechste Abschnitt des Besonderen Teils des StGB ein just in der Verwendung eines entfremdeten unbaren Zahlungsmittels bestehendes Tatbestands- oder Qualifikationsmerkmal nicht, sodass darüber hinaus stillschweigende Subsidiarität aufgrund des Verhältnisses von Vorbereitungsdelikt im technischen Sinn zu tauglichem Versuch oder Vollendung der Tat nicht in Betracht kommt. (T2); Beisatz: Schon wegen der mit der Entfremdung des unbaren Zahlungsmittels über den nachfolgenden Diebstahl hinausgehenden Rechtsgutbeeinträchtigung vergleiche WK2 Vorbem §§241a-241g Rz 4) kommt eine Verdrängung des §241e Absatz eins, erster Satz StGB unter dem Gesichtspunkt einer Konsumtion als straflose Vortat nicht in Frage vergleiche WK2 Vorbem Paragraphen 28 -, 31, Rz 40, 53, 68), sodass im Verhältnis zu - wie immer qualifiziertem - Diebstahl stets von echter Konkurrenz auszugehen ist (WK2 Paragraph 241 e, Rz 31f). (T3) TE OGH 2017-07-04 11 Os 45/17b Auch; Beis wie T1; Beisatz: Zwischen § 241e Abs 1 erster Fall StGB und §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB besteht scheinbare Realkonkurrenz. Daher ist bezüglich des infolge stillschweigender Subsidiarität zwar verdrängten, jedoch gesondert verurteilten Delikts nach § 241e Abs 1 StGB mit Freispruch vorzugehen. (T4)Auch; Beis wie T1; Beisatz: Zwischen Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Fall StGB und Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall StGB besteht scheinbare Realkonkurrenz. Daher ist bezüglich des infolge stillschweigender Subsidiarität zwar verdrängten, jedoch gesondert verurteilten Delikts nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB mit Freispruch vorzugehen. (T4) TE OGH 2022-04-28 12 Os 140/21m Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2023-08-01 14 Os 67/23v vgl; Beisatz wie T1 TE OGH 2024-04-24 13 Os 14/24v vgl; nur T1; nur T2; nur T4 TE OGH 2025-06-04 15 Os 34/25a vgl TE OGH 2025-07-01 12 Os 62/25x vgl TE OGH 2026-03-18 13 Os 143/25s vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119780

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.