Abs2 A;
Abs3 A;
Abs1 B;
Abs2 Z1 B;
Die zu § 28
mit Blick auf die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit nach § 28 Abs 3 erster Fall
entwickelte Judikatur ist bei § 31
mangels einer dort bestehenden Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit nicht anzuwenden.Die zu Paragraph 28,
mit Blick auf die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit nach Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall
entwickelte Judikatur ist bei Paragraph 31,
mangels einer dort bestehenden Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit nicht anzuwenden. EntscheidungstexteTE OGH 2005-03-08 11 Os 7/05x TE OGH 2006-03-22 13 Os 9/06g Vgl; Beisatz: Die zu § 28 Abs 2
mit Blick auf die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit nach § 28 Abs 3 erster Fall
entwickelte Judikatur (Verwirklichung des Tatbestandes nach § 28 Abs 2
bereits bei Erreichen der großen Menge und demzufolge Annahme mehrerer Verbrechen auch bei einer einzigen Tat nach Maßgabe der Anzahl der durch diese Tat erfassten, gedanklich zu trennenden, jeweils großen Mengen) ist bei § 28 Abs 1
mangels einer dort bestehenden Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit nicht anzuwenden. (T1)Vgl; Beisatz: Die zu Paragraph 28, Absatz 2,
mit Blick auf die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit nach Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall
entwickelte Judikatur (Verwirklichung des Tatbestandes nach Paragraph 28, Absatz 2,
bereits bei Erreichen der großen Menge und demzufolge Annahme mehrerer Verbrechen auch bei einer einzigen Tat nach Maßgabe der Anzahl der durch diese Tat erfassten, gedanklich zu trennenden, jeweils großen Mengen) ist bei Paragraph 28, Absatz eins,
mangels einer dort bestehenden Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit nicht anzuwenden. (T1) TE OGH 2012-10-09 11 Os 104/12x Auch; Beis wie T1 TE OGH 2012-08-28 12 Os 93/12m Vgl; Beisatz: Die zu § 28 Abs 2
aF und in der Folge auch zu § 28a Abs 1
mit Blick auf die dort bestehende Gewerbsmäßigkeitsqualifikation (§ 28 Abs 3 erster Fall
aF, nunmehr § 28a Abs 2 Z 1
) entwickelte Judikatur der Verwirklichung des Tatbestands bereits bei Erreichen der Grenzmenge und demzufolge der Annahme mehrerer Verbrechen auch bei einer einzigen Tat nach Maßgabe der Anzahl der durch diese Tat erfassten, gedanklich zu trennenden, jeweils die Grenzmengen (§ 28b
) übersteigenden Mengen beim Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1
(sowohl in der alten als auch in der geltenden Fassung) ist mangels einer dort bestehenden Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit nicht anzuwenden. (T2);Vgl; Beisatz: Die zu Paragraph 28, Absatz 2,
aF und in der Folge auch zu Paragraph 28 a, Absatz eins,
mit Blick auf die dort bestehende Gewerbsmäßigkeitsqualifikation (Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall
aF, nunmehr Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer eins,
) entwickelte Judikatur der Verwirklichung des Tatbestands bereits bei Erreichen der Grenzmenge und demzufolge der Annahme mehrerer Verbrechen auch bei einer einzigen Tat nach Maßgabe der Anzahl der durch diese Tat erfassten, gedanklich zu trennenden, jeweils die Grenzmengen (Paragraph 28 b,
) übersteigenden Mengen beim Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins,
(sowohl in der alten als auch in der geltenden Fassung) ist mangels einer dort bestehenden Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit nicht anzuwenden. (T2); Bem: Betrifft Rechtslage nach der
-Novelle 2007 (BGBl I 2007/110). (T3); Bem: Beisatz ident mit RS0128234. (T4)Bem: Betrifft Rechtslage nach der
-Novelle 2007 (BGBl römisch eins 2007/110). (T3); Bem: Beisatz ident mit RS0128234. (T4) TE OGH 2013-06-26 15 Os 65/13t Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2013-12-17 14 Os 122/13t Beis wie T2; Bem wie T4 TE OGH 2013-12-17 14 Os 113/13v Vgl; Ähnlich Beis wie T2 TE OGH 2014-11-27 12 Os 65/14x Vgl; Beis ähnlich wie T2; Bem wie T4 TE OGH 2017-03-02 12 Os 12/17g Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119836
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.