RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119839 Entscheidungsdatum18.12.2025 Geschäftszahl4Ob287/04s; 7Ob181/04z; 4Ob135/08v; 1Ob43/13z; 9Ob3/14b; 10Ob19/15i; 6Ob177/25k; 6Ob178/25g NormElWOG §21 Abs2 E-RBG §16 Abs3 JN §1 BIII JN §1 CVIc JN §42 Af RechtssatzFür einen Anspruch auf Rückzahlung der vom Stromkunden gezahlten Gebrauchsabgabe ist der Rechtsweg unzulässig, solange die Energie-Control Kommission über den Rückforderungsanspruch nicht mit Bescheid entschieden hat. § 16 Energie-RegulierungsbehördenG normiert für Streitigkeiten zwischen Marktteilnehmern im Sinn des § 21 Abs 2 ElWOG eine sukzessive Zuständigkeit.Für einen Anspruch auf Rückzahlung der vom Stromkunden gezahlten Gebrauchsabgabe ist der Rechtsweg unzulässig, solange die Energie-Control Kommission über den Rückforderungsanspruch nicht mit Bescheid entschieden hat. Paragraph 16, Energie-RegulierungsbehördenG normiert für Streitigkeiten zwischen Marktteilnehmern im Sinn des Paragraph 21, Absatz 2, ElWOG eine sukzessive Zuständigkeit. EntscheidungstexteTE OGH 2005-03-14 4 Ob 287/04s TE OGH 2005-11-28 7 Ob 181/04z Auch TE OGH 2008-09-23 4 Ob 135/08v TE OGH 2013-06-27 1 Ob 43/13z Vgl auch; Beisatz: Angesichts des (schon) im Verfahren vor der Energie‑Control‑Kommission verfolgten Rechtsschutzziels und des Umstands, dass dort ein Leistungsbegehren (über die noch nicht bezahlten Netzverlustentgelte) noch nicht möglich war, steht auch die in § 16 Abs 3a E‑RBG angeordnete sukzessive Kompetenz einer Umstellung auf ein Leistungsbegehren im gerichtlichen Verfahren nicht entgegen, soweit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung Leistungsansprüche bereits entstanden sind, deren Berechtigung dem Grunde nach durch den ursprünglich gestellten Feststellungsantrag geklärt werden sollte. (T1)Vgl auch; Beisatz: Angesichts des (schon) im Verfahren vor der Energie‑Control‑Kommission verfolgten Rechtsschutzziels und des Umstands, dass dort ein Leistungsbegehren (über die noch nicht bezahlten Netzverlustentgelte) noch nicht möglich war, steht auch die in Paragraph 16, Absatz 3 a, E‑RBG angeordnete sukzessive Kompetenz einer Umstellung auf ein Leistungsbegehren im gerichtlichen Verfahren nicht entgegen, soweit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung Leistungsansprüche bereits entstanden sind, deren Berechtigung dem Grunde nach durch den ursprünglich gestellten Feststellungsantrag geklärt werden sollte. (T1) TE OGH 2014-02-26 9 Ob 3/14b Vgl; Beisatz: Das in den § 22 Abs 2 EIWOG 2010 iVm § 12 Abs 4 E‑ControlG normierte Streitbeilegungsverfahren stellt einen Fall der sogenannten sukzessiven Kompetenz dar. Die Zuständigkeit des Gerichts in der Sache ist daher nur dann gegeben, wenn es innerhalb der von § 12 Abs 4 E‑ControlG vorgesehenen Frist angerufen wird. (T2)Vgl; Beisatz: Das in den Paragraph 22, Absatz 2, EIWOG 2010 in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 4, E‑ControlG normierte Streitbeilegungsverfahren stellt einen Fall der sogenannten sukzessiven Kompetenz dar. Die Zuständigkeit des Gerichts in der Sache ist daher nur dann gegeben, wenn es innerhalb der von Paragraph 12, Absatz 4, E‑ControlG vorgesehenen Frist angerufen wird. (T2) TE OGH 2015-03-24 10 Ob 19/15i Auch TE OGH 2025-12-18 6 Ob 177/25k vgl TE OGH 2025-12-18 6 Ob 178/25g vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119839
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