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{'item': ['6Ob45/05v', '8Ob23/05y', '3Ob105/05w', '9Ob77/07z']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum17.03.2005 Geschäftszahl6Ob45/05v; 8Ob23/05y; 3Ob105/05w; 9Ob77/07z NormUVG §4 Z3; RechtssatzDie auf § 4 Z 3 UVG gegründete Verweigerung des Unterhaltsvorschu

Art 3

ebenso im Einklang wie mit Art 12 EG und verwirklicht keine (mittelbare) Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit.Die auf Paragraph 4, Ziffer 3, UVG gegründete Verweigerung des Unterhaltsvorschusses für ein in Österreich lebendes Kind eines deutschen Staatsangehörigen, der eine in Österreich verhängte Strafe im Staat seiner Herkunft (im Heimatstaat und nicht in Österreich) verbüßt, steht mit den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr 1408/71,

Artikel 3

, ebenso im Einklang wie mit Artikel 12, EG und verwirklicht keine (mittelbare) Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit. EntscheidungstexteTE OGH 2005/03/17 6 Ob 45/05v Veröff: SZ 2005/43 TE OGH 2005/05/04 8 Ob 23/05y nur: Die auf § 4 Z 3 UVG gegründete Verweigerung des Unterhaltsvorschusses für ein in Österreich lebendes Kind eines deutschen Staatsangehörigen, der eine Strafe im Staat seiner Herkunft (im Heimatstaat und nicht in Österreich) verbüßt, steht mit den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr 1408/71,

Art 3

ebenso im Einklang wie mit Art 12 EG und verwirklicht keine (mittelbare) Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit. (T1) nur: Die auf Paragraph 4, Ziffer 3, UVG gegründete Verweigerung des Unterhaltsvorschusses für ein in Österreich lebendes Kind eines deutschen Staatsangehörigen, der eine Strafe im Staat seiner Herkunft (im Heimatstaat und nicht in Österreich) verbüßt, steht mit den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr 1408/71,

Artikel 3

, ebenso im Einklang wie mit Artikel 12, EG und verwirklicht keine (mittelbare) Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit. (T1) TE OGH 2006/04/26 3 Ob 105/05w nur T1 TE OGH 2008/04/10 9 Ob 77/07z Vgl auch; Beisatz: Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den Fällen 6 Ob 45/05v, 8 Ob 23/05y und 3 Ob 105/05w, in denen die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach § 4 Z 3 UVG bei Strafvollzügen im Ausland verneint wurde, dadurch, dass dort die Unterhaltsschuldner, die die Strafhaft jeweils in Deutschland verbüßten, die deutsche Staatsbürgerschaft aufgewiesen haben. Im vorliegenden Fall ist der Vater, wie bereits erwähnt, österreichischer Staatsbürger. Weshalb bei dieser Konstellation der Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß § 4 Z 3 UVG anders beurteilt werden sollte, vermag die Revisionsrekurswerberin nicht aufzuzeigen. (T2) Vgl auch; Beisatz: Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den Fällen 6 Ob 45/05v, 8 Ob 23/05y und 3 Ob 105/05w, in denen die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG bei Strafvollzügen im Ausland verneint wurde, dadurch, dass dort die Unterhaltsschuldner, die die Strafhaft jeweils in Deutschland verbüßten, die deutsche Staatsbürgerschaft aufgewiesen haben. Im vorliegenden Fall ist der Vater, wie bereits erwähnt, österreichischer Staatsbürger. Weshalb bei dieser Konstellation der Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, UVG anders beurteilt werden sollte, vermag die Revisionsrekurswerberin nicht aufzuzeigen. (T2) RechtssatznummerRS0119865

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.