RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119982 Entscheidungsdatum25.05.2023 Geschäftszahl6Ob219/04f; 5Ob60/05t; 7Ob42/06m; 7Ob139/07b; 4Ob146/07k; 2Ob273/06w; 4Ob168/07w; 7Ob52/08k; 6Ob174/07t; 6Ob179/08d; 6Ob280/08g; 8Ob138/08i; 6Ob117/09p; 4Ob73/09b; 6Ob194/09m; 7Ob172/11m; 7Ob119/11t; 9ObA107/14x; 5Ob251/15w; 10Ob67/16z; 6Ob80/17h; 3Ob64/20p; 1Ob83/22w; 2Ob25/23z; 3Ob34/23f NormVerG §3 Abs2 Z10 VerG 2002 §8 Abs1 RechtssatzDie nach dem VerG 2002 vorzusehenden Schlichtungseinrichtungen sollen nicht nur bei bloßen Meinungsverschiedenheiten über vereinsinterne Angelegenheiten oder allenfalls darüber hinaus nur mit Fällen typischer interner Selbstverwaltung befasst werden, wie in einem Teil der Rechtsprechung zu § 4 VerG 1951 vertreten wurde, sondern der Begriff der „Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis" ist umfassender als in jenen Entscheidungen, die bei privatrechtlichen Rechtsstreitigkeiten eine weitere Differenzierung vornahmen (keine Geldansprüche wie Mitgliedsbeiträge, Schadenersatz), zu verstehen.Die nach dem VerG 2002 vorzusehenden Schlichtungseinrichtungen sollen nicht nur bei bloßen Meinungsverschiedenheiten über vereinsinterne Angelegenheiten oder allenfalls darüber hinaus nur mit Fällen typischer interner Selbstverwaltung befasst werden, wie in einem Teil der Rechtsprechung zu Paragraph 4, VerG 1951 vertreten wurde, sondern der Begriff der „Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis" ist umfassender als in jenen Entscheidungen, die bei privatrechtlichen Rechtsstreitigkeiten eine weitere Differenzierung vornahmen (keine Geldansprüche wie Mitgliedsbeiträge, Schadenersatz), zu verstehen. EntscheidungstexteTE OGH 2005-03-17 6 Ob 219/04f Veröff: SZ 2005/41 TE OGH 2005-06-21 5 Ob 60/05t Beisatz: Hier: Bekämpfung von Beschlüssen einer außerordentlichen Generalversammlung. (T1) Beisatz: Einer ohne vorherige Anrufung des Vereinsschiedsgerichts als Schlichtungseinrichtung im Sinn des § 8 VereinsG 2002 eingebrachten Klage steht die materiellrechtliche Einwendung der mangelnden Klagbarkeit entgegen. (T2)Beisatz: Einer ohne vorherige Anrufung des Vereinsschiedsgerichts als Schlichtungseinrichtung im Sinn des Paragraph 8, VereinsG 2002 eingebrachten Klage steht die materiellrechtliche Einwendung der mangelnden Klagbarkeit entgegen. (T2) TE OGH 2006-05-10 7 Ob 42/06m Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Einrede der mangelnden Klagbarkeit muss allerdings seitens des Beklagten eingewendet werden. (T3) TE OGH 2007-07-04 7 Ob 139/07b Beisatz: Hier: Bekämpfung eines Beschlusses einer ordentlichen Hauptversammlung. (T4) Beisatz: § 8 Abs 1 VerG ist grundsätzlich auch in den Fällen des § 7 VerG 2002 anwendbar. (T5)Beisatz: Paragraph 8, Absatz eins, VerG ist grundsätzlich auch in den Fällen des Paragraph 7, VerG 2002 anwendbar. (T5) TE OGH 2007-09-04 4 Ob 146/07k Vgl aber; Beisatz: Im Gegensatz zu T2 wird hier Unzulässigkeit des Rechtsweges und nicht mangelnde Klagbarkeit angenommen. (T6) Bem: Mit ausführlicher Begründung. (T7) Veröff: SZ 2007/140 TE OGH 2007-10-18 2 Ob 273/06w Vgl; Beisatz: Trotz dieses weiten Verständnisses des Begriffes der „Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis" im Sinne des § 8 Abs 1 VerG 2002 sind davon aber nicht schlechthin alle privatrechtlichen Ansprüche eines Vereinsmitgliedes gegen den Verein oder ein anderes Vereinsmitglied erfasst. Beruht der Anspruch auf einem selbständigen vertraglichen Schuldverhältnis, für dessen Zustandekommen die Vereinszugehörigkeit nicht denknotwendige Voraussetzung ist, liegt seine Grundlage nicht im Vereinsverhältnis, sondern in dem zwischen den Streitparteien abgeschlossenen Vertrag. (T8)Vgl; Beisatz: Trotz dieses weiten Verständnisses des Begriffes der „Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis" im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, VerG 2002 sind davon aber nicht schlechthin alle privatrechtlichen Ansprüche eines Vereinsmitgliedes gegen den Verein oder ein anderes Vereinsmitglied erfasst. Beruht der Anspruch auf einem selbständigen vertraglichen Schuldverhältnis, für dessen Zustandekommen die Vereinszugehörigkeit nicht denknotwendige Voraussetzung ist, liegt seine Grundlage nicht im Vereinsverhältnis, sondern in dem zwischen den Streitparteien abgeschlossenen Vertrag. (T8) Bem: Zu der aus den Vorindizierungen ersichtlichen Judikatur bezüglich der „mangelnden Klagbarkeit" beziehungsweise der „Unzulässigkeit des Rechtsweges" wurde in der Entscheidung mangels Erfordernis nicht Stellung bezogen. (T9) Veröff: SZ 2007/159 TE OGH 2008-01-22 4 Ob 168/07w Vgl aber; Beis wie T6 TE OGH 2008-04-09 7 Ob 52/08k Vgl aber; Beis wie T6 TE OGH 2007-09-13 6 Ob 174/07t Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2008-10-01 6 Ob 179/08d Vgl; Beisatz: Hier: Die Anfechtung der Satzungsänderungen durch die Generalversammlung ist § 8 Abs 1 VerG zu unterstellen. Die Kläger haben es nach der Generalversammlung entgegen § 8 VerG unterlassen, rechtzeitig den Ehrenrat des beklagten Vereins anzurufen, um im Falle ihres Unterliegens noch fristgerecht den ordentlichen Rechtsweg beschreiten zu können. (T10)Vgl; Beisatz: Hier: Die Anfechtung der Satzungsänderungen durch die Generalversammlung ist Paragraph 8, Absatz eins, VerG zu unterstellen. Die Kläger haben es nach der Generalversammlung entgegen Paragraph 8, VerG unterlassen, rechtzeitig den Ehrenrat des beklagten Vereins anzurufen, um im Falle ihres Unterliegens noch fristgerecht den ordentlichen Rechtsweg beschreiten zu können. (T10) Beisatz: Unzulässigkeit des Rechtswegs. (T11) TE OGH 2009-02-27 6 Ob 280/08g Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Eine Einschränkung der Zuständigkeit der Streitschlichtungsstelle auf bestimmte Vereinsangelegenheiten ist nicht (mehr) zulässig. (T12) TE OGH 2009-06-18 8 Ob 138/08i Auch; Beis wie T6; Bem wie T7; Beisatz: Hier: Vom klagenden Verein auf die Mitgliedschaft der Beklagten gestützter Beseitigungs- bzw Wiederherstellungsanspruch. (T13) Beisatz: Die Nichteinhaltung des vereinsinternen Instanzenzugs bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis begründet nach nunmehr hRsp (vorläufig/befristet/temporär) Unzulässigkeit des Rechtswegs und kann daher vom Gericht auch ohne entsprechenden Einwand der Parteien von Amts wegen geprüft und aufgegriffen werden. Die Prüfung der Rechtswegzulässigkeit durch das Gericht erfolgt dabei - wie bei § 41 Abs 2 JN - vorweg aufgrund der Angaben des Klägers in der Klage. Der Kläger hat daher konkrete Tatsachen zu behaupten, aus denen sich ergibt, dass der „Rechtsweg" in dieser Streitsache bereits offen ist. Fehlen in einer unter § 8 VerG fallenden Streitigkeiten diese Angaben, so ist unklar, ob überhaupt der „Rechtsweg" zulässig ist. Dann ist dem Kläger die Möglichkeit zur Verbesserung zu bieten. Für das Vorliegen dieser Prozessvoraussetzung ist auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung abzustellen. (T14)Beisatz: Die Nichteinhaltung des vereinsinternen Instanzenzugs bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis begründet nach nunmehr hRsp (vorläufig/befristet/temporär) Unzulässigkeit des Rechtswegs und kann daher vom Gericht auch ohne entsprechenden Einwand der Parteien von Amts wegen geprüft und aufgegriffen werden. Die Prüfung der Rechtswegzulässigkeit durch das Gericht erfolgt dabei - wie bei Paragraph 41, Absatz 2, JN - vorweg aufgrund der Angaben des Klägers in der Klage. Der Kläger hat daher konkrete Tatsachen zu behaupten, aus denen sich ergibt, dass der „Rechtsweg" in dieser Streitsache bereits offen ist. Fehlen in einer unter Paragraph 8, VerG fallenden Streitigkeiten diese Angaben, so ist unklar, ob überhaupt der „Rechtsweg" zulässig ist. Dann ist dem Kläger die Möglichkeit zur Verbesserung zu bieten. Für das Vorliegen dieser Prozessvoraussetzung ist auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung abzustellen. (T14) TE OGH 2009-07-02 6 Ob 117/09p Vgl; Beisatz: Der Begriff der Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis ist auf alle privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein oder Vereinsmitgliedern untereinander auszudehnen, sofern sie mit dem Vereinsverhältnis im Zusammenhang stehen (6 Ob 219/04f). (T15) Beisatz: Dabei ist allein maßgeblich, ob eine vermögensrechtliche Streitigkeit in der Vereinsmitgliedschaft wurzelt (4 Ob 146/07k). (T16) Beisatz: Dazu gehören etwa Streitigkeiten über die Zahlung der Mitgliedsbeiträge und die Erbringung anderer vermögenswerter - mit der Mitgliedschaft verknüpfter - Leistungen an den Verein (4 Ob 146/07k). (T17) Beisatz: Hingegen sind nicht schlechthin alle privatrechtlichen Ansprüche eines Vereinsmitglieds gegen den Verein oder ein anderes Vereinsmitglied von der Formulierung „Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis" in § 8 Abs 1 VerG 2002 erfasst. Beruht der Anspruch auf einem selbständigen vertraglichen Schuldverhältnis, für dessen Zustandekommen die Vereinszugehörigkeit nicht denknotwendig Voraussetzung ist, liegt seine Grundlage nicht im Vereinsverhältnis, sondern in dem zwischen den Streitparteien abgeschlossenen Vertrag. Dabei ist entscheidend, auf welche Tatsachen der Kläger seinen Anspruch gründet (2 Ob 273/06w). (T18)Beisatz: Hingegen sind nicht schlechthin alle privatrechtlichen Ansprüche eines Vereinsmitglieds gegen den Verein oder ein anderes Vereinsmitglied von der Formulierung „Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis" in Paragraph 8, Absatz eins, VerG 2002 erfasst. Beruht der Anspruch auf einem selbständigen vertraglichen Schuldverhältnis, für dessen Zustandekommen die Vereinszugehörigkeit nicht denknotwendig Voraussetzung ist, liegt seine Grundlage nicht im Vereinsverhältnis, sondern in dem zwischen den Streitparteien abgeschlossenen Vertrag. Dabei ist entscheidend, auf welche Tatsachen der Kläger seinen Anspruch gründet (2 Ob 273/06w). (T18) Beisatz: Hier: Ansprüche eines bloßen Interessenten an einer Mitgliedschaft, der - nach dem Klagsvorbringen und den Feststellungen des Erstgerichts - von einem Organ der beklagten Partei getäuscht wurde. Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs liegt nicht vor. (T19) TE OGH 2009-07-14 4 Ob 73/09b Vgl; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Zu prüfen ist daher, ob die Klägerin ihren Anspruch auf die Verletzung von Pflichten aus dem Vereinsverhältnis stützt, ihre Mitgliedschaft im Verein daher denknotwendige Voraussetzung für das Bestehen des Anspruchs ist, oder sie nicht vielmehr einen vom Vereinsverhältnis unabhängigen Anspruch geltend macht, der in gleicher Weise auch von einem Nichtmitglied erhoben werden könnte. (T20) Beisatz: Hier: Anspruch nach dem UWG. (T21) TE OGH 2009-10-16 6 Ob 194/09m Vgl auch; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T15; Bem: Hier: Ansprüche eines Vereinsmitglieds nach § 1330 ABGB gegen den Vereinspräsidenten. (T22)Vgl auch; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T15; Bem: Hier: Ansprüche eines Vereinsmitglieds nach Paragraph 1330, ABGB gegen den Vereinspräsidenten. (T22) TE OGH 2011-11-09 7 Ob 172/11m Vgl auch; Veröff: SZ 2011/134 TE OGH 2011-09-28 7 Ob 119/11t Vgl; Beis ähnlich wie T8; Beis wie T20; Veröff: SZ 2011/121 TE OGH 2014-11-27 9 ObA 107/14x Vgl auch TE OGH 2016-05-18 5 Ob 251/15w Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T20; Beisatz: Unklare oder eine mehrfache Deutung zulassende Bestimmungen in Vereinsstatuten sind dahin auszulegen, dass sie den Erfordernissen des § 8 VerG entsprechen. Dies gilt nicht nur für Statuten, die nach dem Inkrafttreten des VerG 2002 neu gefasst wurden und mangelhaft formuliert sind, sondern auch für ältere Statuten, deren Mängel sich aus einer unterlassenen Anpassung an die neue Gesetzeslage ergeben, sofern sie überhaupt eine Schlichtungseinrichtung vorsehen. (T23)Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T20; Beisatz: Unklare oder eine mehrfache Deutung zulassende Bestimmungen in Vereinsstatuten sind dahin auszulegen, dass sie den Erfordernissen des Paragraph 8, VerG entsprechen. Dies gilt nicht nur für Statuten, die nach dem Inkrafttreten des VerG 2002 neu gefasst wurden und mangelhaft formuliert sind, sondern auch für ältere Statuten, deren Mängel sich aus einer unterlassenen Anpassung an die neue Gesetzeslage ergeben, sofern sie überhaupt eine Schlichtungseinrichtung vorsehen. (T23) TE OGH 2016-10-11 10 Ob 67/16z Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T20 TE OGH 2017-05-29 6 Ob 80/17h Auch; Beis wie T15; Bem ähnlich wie T22 TE OGH 2020-05-29 3 Ob 64/20p Beis wie T18 TE OGH 2022-05-18 1 Ob 83/22w Vgl; Beis wie T15; Beis wie T20 TE OGH 2023-05-16 2 Ob 25/23z Beisatz wie T12: Hier: Regelung in Statuten, wonach das Vereinsschiedsgericht für den Ausschluss oder die Streichung eines Mitglieds nicht zuständig ist, als gegen § 8 Abs 1 VerG verstoßend und somit als gesetzwidrig beurteilt. (T24)Beisatz wie T12: Hier: Regelung in Statuten, wonach das Vereinsschiedsgericht für den Ausschluss oder die Streichung eines Mitglieds nicht zuständig ist, als gegen Paragraph 8, Absatz eins, VerG verstoßend und somit als gesetzwidrig beurteilt. (T24) TE OGH 2023-05-25 3 Ob 34/23f Beisatz wie T12; Beisatz wie T24 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119982
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.