RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119892 Entscheidungsdatum06.03.2024 Geschäftszahl8ObA117/04w; 4Ob171/06k; 1Ob8/06t; 2Ob85/06y; 2Ob135/07b; 9ObA14/08m; 3Ob38/09y; 2Ob221/08a; 8Ob45/09i; 2Ob105/09v; 8ObA30/09h; 2Ob141/10i; 2Ob162/10b; 3Ob43/11m; 5Ob148/13w; 5Ob169/15m; 7Ob159/23t NormZPO §41 Abs1 D2 ZPO §43 Abs1 ZPO §50 ZPO §55 JN §54 Abs2 RATG §4 RechtssatzFür eine erfolgreiche Berufung im Kostenpunkt gebühren infolge der Zweiseitigkeit des Kostenrekursverfahrens keine Kosten: Die Kostenfrage hat im Sinne des § 54 Abs 2 JN in Verbindung mit § 4 RATG auf die Bemessungsgrundlage für die Berufung und die Berufungsbeantwortung keinen Einfluss. Anders als früher können die Kosten eines „hypothetischen" Kostenrekurses deshalb nicht zuerkannt werden, weil auf der Gegenseite auch eine „angenommene" Rekursbeantwortung berücksichtigt werden müsste.Für eine erfolgreiche Berufung im Kostenpunkt gebühren infolge der Zweiseitigkeit des Kostenrekursverfahrens keine Kosten: Die Kostenfrage hat im Sinne des Paragraph 54, Absatz 2, JN in Verbindung mit Paragraph 4, RATG auf die Bemessungsgrundlage für die Berufung und die Berufungsbeantwortung keinen Einfluss. Anders als früher können die Kosten eines „hypothetischen" Kostenrekurses deshalb nicht zuerkannt werden, weil auf der Gegenseite auch eine „angenommene" Rekursbeantwortung berücksichtigt werden müsste. EntscheidungstexteTE OGH 2005-03-17 8 ObA 117/04w Veröff: SZ 2005/45 TE OGH 2006-12-19 4 Ob 171/06k Vgl aber; Beisatz: Diese Auffassung kann nicht auf einen Kostenrekurs des Klägers nach Unterliegen im Provisorialverfahren und Obsiegen in der Hauptsache übertragen werden, weil er die Kostenentscheidung im Provisorialverfahren gar nicht anders bekämpfen konnte. (T1) Veröff: SZ 2006/188 TE OGH 2006-03-07 1 Ob 8/06t Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Eine von der Berufung gesonderte Honorierung der im Berufungsschriftsatz unter dem Titel „Kostenrekurs" ausgeführten Anfechtung im Kostenpunkt kommt an sich nicht in Betracht. Obsiegte jedoch ein solcher Berufungswerber in der Hauptsache in zweiter Instanz, verlor er dann aber in der Hauptsache als Revisionsgegner in dritter Instanz, folgte allerdings der Oberste Gerichtshof bei seiner Entscheidung (auch) über die Kosten des Verfahrens erster Instanz nunmehr jenem Argument, das er in der Berufung im Kostenpunkt ins Treffen geführt hatte, so hat er Anspruch auf Ersatz jener Kosten, die ihm in zweiter Instanz zuzusprechen gewesen wären, wenn sich der Berufungserfolg auf den Kostenpunkt beschränkt hätte (siehe RS0087844). (T2) TE OGH 2007-02-27 2 Ob 85/06y Vgl; Beisatz: Eine mit einer Berufung verbundene Kostenrüge und eine mit der Berufungsbeantwortung verbundene Beantwortung der Kostenrüge sind von vornherein nicht gesondert zu entlohnen, weil diese Teil der Berufung beziehungsweise Berufungsbeantwortung ist und mit den Kosten für diese Schriftsätze abgegolten wird. (T3) TE OGH 2007-09-27 2 Ob 135/07b Auch; Beisatz: Eine Honorierung von Kostenrekurs der Klägerin beziehungsweise Kostenrekursbeantwortung der Beklagten hat neben den Kosten des Berufungsverfahrens aus folgenden Gründen nicht zu erfolgen: Sobald ein Rechtsmittelwerber auch die Entscheidung des Erstgerichts in der Hauptsache bekämpft, bleibt bei der Kostenentscheidung des Rechtsmittelverfahrens ein allfälliger - hier teilweiser - Erfolg im Kostenpunkt nach der (nicht auf das Recht der sachlichen Zuständigkeit beschränkten) Wertung des § 54 Abs 2 JN unberücksichtigt; es kommt nur auf den Erfolg in der Hauptsache an. Bei Erfolglosigkeit der Berufung in der Hauptsache hat daher der Ansatz von Kosten eines hypothetischen („angenommenen") Kostenrekurses zu unterbleiben. (T4)Auch; Beisatz: Eine Honorierung von Kostenrekurs der Klägerin beziehungsweise Kostenrekursbeantwortung der Beklagten hat neben den Kosten des Berufungsverfahrens aus folgenden Gründen nicht zu erfolgen: Sobald ein Rechtsmittelwerber auch die Entscheidung des Erstgerichts in der Hauptsache bekämpft, bleibt bei der Kostenentscheidung des Rechtsmittelverfahrens ein allfälliger - hier teilweiser - Erfolg im Kostenpunkt nach der (nicht auf das Recht der sachlichen Zuständigkeit beschränkten) Wertung des Paragraph 54, Absatz 2, JN unberücksichtigt; es kommt nur auf den Erfolg in der Hauptsache an. Bei Erfolglosigkeit der Berufung in der Hauptsache hat daher der Ansatz von Kosten eines hypothetischen („angenommenen") Kostenrekurses zu unterbleiben. (T4) TE OGH 2008-03-03 9 ObA 14/08m Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Es gebührt weder für die Berufung im Kostenpunkt noch für deren Beantwortung eine Entlohnung, weil diese Teil der Berufung bzw Berufungsbeantwortung sind und mit den Kosten für diese Schriftsätze abgegolten werden. (T5) TE OGH 2009-04-22 3 Ob 38/09y Auch; Beis wie T4 TE OGH 2009-04-16 2 Ob 221/08a Auch; Auch Beis wie T3; Auch Beis wie T4 TE OGH 2009-11-19 8 Ob 45/09i Ausdrücklich gegenteilig; Bem: Der 8. Senat schließt sich nunmehr ebenfalls der in RS0087844 zum Ausdruck kommenden Rechtsansicht an. (T6) Veröff: SZ 2009/153 TE OGH 2009-12-18 2 Ob 105/09v Auch; Vgl Beis wie T3; Vgl Beis wie T4; Beisatz: Der (teilweise) Erfolg der Berufung im Kostenpunkt hat auf die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren keinen Einfluss. (T7) TE OGH 2010-03-23 8 ObA 30/09h Gegenteilig; Beisatz: Bleibt die Berufung einer Partei in der Hauptsache erfolglos, erlangen aber ihre Ausführungen in einer Berufung zum Kostenpunkt Bedeutung, weil es - wie hier - in der Folge abgesondert und tatsächlich ausschließlich nur (mehr) um die Frage der Kosten geht, so darf sie nicht schlechter gestellt werden als eine Partei, die von der ihr zustehenden Möglichkeit der Erhebung eines Kostenrekurses Gebrauch machen hätte können. (T8) TE OGH 2010-08-24 2 Ob 141/10i Vgl; Vgl Beis wie T3; Vgl Beis wie T4; Vgl Beis wie T7 TE OGH 2010-12-02 2 Ob 162/10b Vgl; Vgl Beis wie T3; Vgl Beis wie T4; Vgl Beis wie T7 TE OGH 2011-07-06 3 Ob 43/11m Vgl; Beisatz: Hier: Gesonderte Kosten für die erfolgreiche Berufung im Kostenpunkt stehen schon mangels Verzeichnisses nicht zu. (T9) TE OGH 2014-05-20 5 Ob 148/13w Auch; Beisatz: Dieser Auffassung ist jedenfalls für die hier zu treffende Billigkeitsentscheidung trotz im Streitverfahren auch ergangener gegenteiliger Entscheidungen (vgl die Nachweise in 2 Ob 162/10b) zu folgen. (T10)Auch; Beisatz: Dieser Auffassung ist jedenfalls für die hier zu treffende Billigkeitsentscheidung trotz im Streitverfahren auch ergangener gegenteiliger Entscheidungen vergleiche die Nachweise in 2 Ob 162/10b) zu folgen. (T10) TE OGH 2015-10-30 5 Ob 169/15m Auch; Beis wie T10 TE OGH 2024-03-06 7 Ob 159/23t vgl; Beisatz nur wie T3; Beisatz nur wie T4; Beisatz nur wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119892
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