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RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119840 Entscheidungsdatum22.03.2005 Geschäftszahl10Ob23/04m; 7Ob190/04y; 1Ob68/05i; 7Ob204/05h; 6Ob172/05w; 3Ob236/05k; 9Ob23/07h; 1Ob72/08g; 8Ob98/09h; 8Ob31/12k NormABGB §1295 IIf7b; KSchG §6 Abs1 Z5 RechtssatzDie Verwendung einer mit § 6 Abs 1 Z 5 KSchG unvereinbaren (weil unbestimmten) Zinsänderungsklausel durch die beklagte Bank im Rahmen von Verbraucherkreditverträgen stellt ein durchaus rechtswidriges Verhalten dar, das geeignet ist, eine Schadenersatzpflicht der Bank zu begründen, wenn dem Kunden durch dieses Verhalten ein Schaden entsteht. Es liegt nämlich die Verletzung einer vorvertraglichen Verhaltenspflicht, „bei der Aufstellung von AGB auf die berechtigten Interessen der künftigen Vertragspartner Rücksicht zu nehmen, insbesondere keine sittenwidrigen, grob unbilligen oder sozialschädlichen Klauseln aufzustellen", vor.Die Verwendung einer mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG unvereinbaren (weil unbestimmten) Zinsänderungsklausel durch die beklagte Bank im Rahmen von Verbraucherkreditverträgen stellt ein durchaus rechtswidriges Verhalten dar, das geeignet ist, eine Schadenersatzpflicht der Bank zu begründen, wenn dem Kunden durch dieses Verhalten ein Schaden entsteht. Es liegt nämlich die Verletzung einer vorvertraglichen Verhaltenspflicht, „bei der Aufstellung von AGB auf die berechtigten Interessen der künftigen Vertragspartner Rücksicht zu nehmen, insbesondere keine sittenwidrigen, grob unbilligen oder sozialschädlichen Klauseln aufzustellen", vor. EntscheidungstexteTE OGH 2005-03-22 10 Ob 23/04m Veröff: SZ 2005/46 TE OGH 2005-04-20 7 Ob 190/04y Beisatz: Für das Verschulden gilt der objektivierte Maßstab des § 1299 ABGB; die Beweislast für das fehlende Verschulden trifft nach § 1298 ABGB den Kreditgeber. (T1)Beisatz: Für das Verschulden gilt der objektivierte Maßstab des Paragraph 1299, ABGB; die Beweislast für das fehlende Verschulden trifft nach Paragraph 1298, ABGB den Kreditgeber. (T1) TE OGH 2005-11-09 1 Ob 68/05i Beis wie T1; Beisatz: Die Weiterverwendung einer solchen Klausel - unter anderem durch Fortschreibung eines auf Grund der Anwendung einer unzulässigen Zinsänderungsklausel unrichtigen Saldostandes - und die Berufung auf diese ist ab dem Zeitpunkt, in dem die Unwirksamkeit erkannt werden musste, jedenfalls als rechtswidrig zu qualifizieren. Die Verwendung von Klauseln, die dem Bestimmtheitsgebot nicht entsprachen, stellte unter Berücksichtigung der bereits damals bestehenden Gesetzeslage (§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG id F vor der KSchG-Novelle 1997), Rechtsprechung und Lehre ein Verschulden dar. (T2)Beis wie T1; Beisatz: Die Weiterverwendung einer solchen Klausel - unter anderem durch Fortschreibung eines auf Grund der Anwendung einer unzulässigen Zinsänderungsklausel unrichtigen Saldostandes - und die Berufung auf diese ist ab dem Zeitpunkt, in dem die Unwirksamkeit erkannt werden musste, jedenfalls als rechtswidrig zu qualifizieren. Die Verwendung von Klauseln, die dem Bestimmtheitsgebot nicht entsprachen, stellte unter Berücksichtigung der bereits damals bestehenden Gesetzeslage (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG id F vor der KSchG-Novelle 1997), Rechtsprechung und Lehre ein Verschulden dar. (T2) TE OGH 2006-01-25 7 Ob 204/05h Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Erkundigungsobliegenheit des Kreditnehmers darf nicht überspannt werden. Der Kreditnehmer kann der Bank vertrauen, dass sie keine nach der Rechtslage unzweifelhaft nichtigen Vertragsklauseln vereinbart. Erst wenn der Kreditnehmer Verdachtsmomente (zB verdichtete Medieninformation) hat, aus denen er schließen kann, dass diese Verhaltenspflicht von den Banken nicht eingehalten worden sein könnte, kommt seine Erkundigungsobliegenheit zum Tragen und es ist von ihm zu verlangen, dass er Maßnahmen setzt, um das Verhalten der Bank zu kontrollieren. (T3) TE OGH 2006-02-16 6 Ob 172/05w Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2006-04-26 3 Ob 236/05k Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2008-02-08 9 Ob 23/07h nur: Die Verwendung einer mit § 6 Abs 1 Z 5 KSchG unvereinbaren (weil unbestimmten) Zinsänderungsklausel durch die beklagte Bank im Rahmen von Verbraucherkreditverträgen stellt ein durchaus rechtswidriges Verhalten dar, das geeignet ist, eine Schadenersatzpflicht der Bank zu begründen, wenn dem Kunden durch dieses Verhalten ein Schaden entsteht. (T4)nur: Die Verwendung einer mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG unvereinbaren (weil unbestimmten) Zinsänderungsklausel durch die beklagte Bank im Rahmen von Verbraucherkreditverträgen stellt ein durchaus rechtswidriges Verhalten dar, das geeignet ist, eine Schadenersatzpflicht der Bank zu begründen, wenn dem Kunden durch dieses Verhalten ein Schaden entsteht. (T4) TE OGH 2008-05-06 1 Ob 72/08g TE OGH 2010-02-18 8 Ob 98/09h Vgl auch; Beis wie T3 nur: Der Kreditnehmer kann der Bank vertrauen, dass sie keine nach der Rechtslage unzweifelhaft nichtigen Vertragsklauseln vereinbart. (T5) TE OGH 2012-03-28 8 Ob 31/12k Vgl auch Veröff: SZ 2012/41

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.