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{'item': 'Bsw54645/00; Bsw55193/00; Bsw58675/00; Bsw69917/01; Bsw29002/06; Bsw49616/06 (Bsw14697/89); Bsw10781/08; Bsw20688/04; Bsw19844/08; Bsw33060/

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0121400 Entscheidungsdatum06.11.2018 GeschäftszahlBsw54645/00; Bsw55193/00; Bsw58675/00; Bsw69917/01; Bsw29002/06; Bsw49616/06 (Bsw14697/89); Bsw10781/0

Art 6MRK auch ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung Genüge getan sein.

Ein Verfahren zur Klärung, ob ein landwirtschaftliches Gut ein Erbhof gemäß österreichischem § 1 Abs 1 AnerbenG idF BGBl 108/1973 ist, betrifft nicht nur rein technische Angelegenheiten, wenn diese Frage erst nach der Klärung einiger Tatsachen aufgeworfen wurde.In einem Verfahren, das ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Fragen betrifft,

Artikel 6, MRK auch ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung Genüge getan sein.

Ein Verfahren zur Klärung, ob ein landwirtschaftliches Gut ein Erbhof gemäß österreichischem Paragraph eins, Absatz eins, AnerbenG in der Fassung Bundesgesetzblatt 108 aus 1973, ist, betrifft nicht nur rein technische Angelegenheiten, wenn diese Frage erst nach der Klärung einiger Tatsachen aufgeworfen wurde. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2005-03-24 Bsw 54645/00 Bemerkung: Osinger gegen Österreich (T1a); Veröff: NL 2005,76 TE AUSL EGMR 2005-11-10 Bsw 55193/00 nur: In einem Verfahren, das ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Fragen betrifft,

Art 6MRK auch ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung Genüge getan sein.

(T1)nur: In einem Verfahren, das ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Fragen betrifft,

Artikel 6, MRK auch ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung Genüge getan sein.

(T1) Beisatz: Dies ist nicht der Fall, wenn ein Beschwerdeführer die Erörterung eines Gutachtens und einen Ortsaugenschein beantragt, die Befangenheit des Sachverständigen geltend macht und vorbringt, an der Realisierung des abgelehnten Bauprojektes bestehe ein öffentliches Interesse. (Schelling gegen Österreich) (T2) Veröff: NL 2005,277 TE AUSL EGMR 2006-04-12 Bsw 58675/00 nur T1; Veröff: NL 2006,87 TE AUSL EGMR 2008-12-18 Bsw 69917/01 Vgl; nur T1; Veröff: NL 2008,362 TE AUSL EGMR 2009-01-08 Bsw 29002/06 Auch; nur T1; Beisatz: Die Beurteilung der Notwendigkeit einer operativen Geschlechtsumwandlung ist nicht als rein rechtliche oder technische Frage zu beurteilen. (Schlumpf gegen die Schweiz) (T3) Veröff: NL 2009,12 TE AUSL EGMR 2009-12-10 Bsw 49616/06 Auch; nur T1; Beisatz: Die Zulassung einer Schlüsselkraft nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz betrifft keine hoch technische oder rein rechtliche Frage. (Koottummel gegen Österreich) (T4) Veröff: NL 2009,359 TE AUSL EGMR 2012-09-18 Bsw 10781/08 nur: In einem Verfahren, das ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Fragen betrifft,

Art 6MRK auch ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung Genüge getan sein.

(T5)nur: In einem Verfahren, das ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Fragen betrifft,

Artikel 6, MRK auch ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung Genüge getan sein.

(T5) Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall, wo es um ein Verfahren vor der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz wegen der Versetzung eines Verwaltungsbeamten ohne dessen Anhörung ging, lagen derartige Umstände nicht vor, insbesondere im Hinblick auf die sachlichen Fragen, die während der Verfahren bezüglich des neuen Stellenprofils auftraten und die daraus folgenden rechtlichen Aspekte. (Ohneberg gg. Österreich) (T6) Veröff: NL 2012,304 TE AUSL EGMR 2013-12-17 Bsw 20688/04 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Verfahren über gegen eine Polizeibeamtin wegen Beschuldigungen der Korruption verhängte Disziplinarstrafe betrifft nicht nur hochtechnische Fragen. (Nikolova und Vandova gg. Bulgarien) (T7) Veröff: NL 2013,448 TE AUSL EGMR 2015-06-11 Bsw 19844/08 nur T1; Beisatz: Hier: Keine Rechtfertigung für Absehen von der Verhandlung in Verfahren über Entzug der Lenkberechtigung nach Verweigerung des Alkoholtests. (Becker gg. Österreich) (T8) Veröff: NL 2015,213 TE AUSL EGMR 2016-04-05 Bsw 33060/10 nur T1; Veröff: NL 2016,129 TE AUSL EGMR 2016-06-09 Bsw 44164/14 nur T1; Veröff: NL 2016,238 TE AUSL EGMR 2017-03-16 Bsw 23621/11 nur T1; Veröff: NL 2017,140 TE AUSL 2018-11-06 Bsw 55391/13 nur T1 Beisatz: Ein Disziplinarverfahren gegen eine Richterin betrifft nicht bloß rechtliche oder hochtechnische Fragen. (Ramos Nunes de Carvalho e Sa gg Portugal [GK]) (T9) Anm: Veröff: NL 2018,504Anmerkung, Veröff: NL 2018,504 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2005:RS0121400

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.