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{'item': '14Os24/05v; 15Os1/05v; 15Os42/07a; 13Os93/07m (13Os94/07h); 15Os48/08k; 12Os151/12s; 14Os144/18k; 14Os123/21a (14Os124/21y; 14Os125/21w); 14

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119663 Entscheidungsdatum09.01.2024 Geschäftszahl14Os24/05v; 15Os1/05v; 15Os42/07a; 13Os93/07m (13Os94/07h); 15Os48/08k; 12Os151/12s; 14Os144/18k; 14Os123/21

§ 90cAbs 4 (§ 90b) St

PO, liegt darin keine bloß prozessleitende, vielmehr eine Bindungswirkung entfaltende Verfügung. In der darauf fußenden Mitteilung nach § 90c Abs 4 (§ 90b) StPO kommt jedoch ohnehin stets die Bejahung der Diversionsvoraussetzungen des § 90a StPO zum Ausdruck, sodass es einer just darauf hinweisenden Begründung für den Beschuldigten (§ 38 Abs 3 StPO) nicht bedarf. Dem Staatsanwalt steht gegen eine derartige Verfügung (noch) kein Rechtsmittel offen; und zwar selbst wenn das Gericht anstelle oder zusätzlich zu der nach § 90c Abs 4 (§ 90b) StPO vorgesehenen Mitteilung den Weg einer im Gesetz gar nicht vorgesehenen, demnach als bloße Falschbezeichnung wirkungslosen vorläufigen Einstellung gewählt hat. Er kann sich vielmehr erst gegen eine nach § 90c Abs 5 (§ 90b) StPO erfolgte Verfahrenseinstellung zur Wehr setzen.Entschließt sich das

Paragraph 90 c, Absatz 4, (Paragraph 90 b,) StPO, liegt darin keine bloß prozessleitende, vielmehr eine Bindungswirkung entfaltende Verfügung. In der darauf fußenden Mitteilung nach Paragraph 90 c, Absatz 4, (Paragraph 90 b,) StPO kommt jedoch ohnehin stets die Bejahung der Diversionsvoraussetzungen des Paragraph 90 a, StPO zum Ausdruck, sodass es einer just darauf hinweisenden Begründung für den Beschuldigten (Paragraph 38, Absatz 3, StPO) nicht bedarf. Dem Staatsanwalt steht gegen eine derartige Verfügung (noch) kein Rechtsmittel offen; und zwar selbst wenn das Gericht anstelle oder zusätzlich zu der nach Paragraph 90 c, Absatz 4, (Paragraph 90 b,) StPO vorgesehenen Mitteilung den Weg einer im Gesetz gar nicht vorgesehenen, demnach als bloße Falschbezeichnung wirkungslosen vorläufigen Einstellung gewählt hat. Er kann sich vielmehr erst gegen eine nach Paragraph 90 c, Absatz 5, (Paragraph 90 b,) StPO erfolgte Verfahrenseinstellung zur Wehr setzen. So gesehen genügt es ihm gegenüber, wenn in diesem Beschluss oder in der (zufolge Nichterfüllung von im Diversionsangebot genannten Verpflichtungen) Abweisung eines Antrages auf Einstellung des Strafverfahrens begründet wird, warum das Gericht die Voraussetzungen des § 90a StPO (bereits anlässlich der Mitteilung nach § 90c Abs 4 [§ 90b] StPO) bejaht hat.So gesehen genügt es ihm gegenüber, wenn in diesem Beschluss oder in der (zufolge Nichterfüllung von im Diversionsangebot genannten Verpflichtungen) Abweisung eines Antrages auf Einstellung des Strafverfahrens begründet wird, warum das Gericht die Voraussetzungen des Paragraph 90 a, StPO (bereits anlässlich der Mitteilung nach Paragraph 90 c, Absatz 4, [§ 90b] StPO) bejaht hat. EntscheidungstexteTE OGH 2005-04-05 14 Os 24/05v TE OGH 2005-01-26 15 Os 1/05v Vgl aber TE OGH 2007-05-30 15 Os 42/07a Auch; nur: Entschließt sich das

§ 90cAbs 4 (§ 90b) St

PO, liegt darin keine bloß prozessleitende, vielmehr eine Bindungswirkung entfaltende Verfügung. Dem Staatsanwalt steht gegen eine derartige Verfügung (noch) kein Rechtsmittel offen. Er kann sich vielmehr erst gegen eine nach § 90c Abs 5 (§ 90b) StPO erfolgte Verfahrenseinstellung zur Wehr setzen. (T1)Auch; nur: Entschließt sich das

Paragraph 90 c, Absatz 4, (Paragraph 90 b,) StPO, liegt darin keine bloß prozessleitende, vielmehr eine Bindungswirkung entfaltende Verfügung. Dem Staatsanwalt steht gegen eine derartige Verfügung (noch) kein Rechtsmittel offen. Er kann sich vielmehr erst gegen eine nach Paragraph 90 c, Absatz 5, (Paragraph 90 b,) StPO erfolgte Verfahrenseinstellung zur Wehr setzen. (T1) TE OGH 2007-10-03 13 Os 93/07m nur: Entschließt sich das

§ 90cAbs 4 (§ 90b) St

PO, liegt darin keine bloß prozessleitende, vielmehr eine Bindungswirkung entfaltende Verfügung. (T2); Beisatz: Danach ist eine formlose Fortsetzung des Strafverfahrens nur unter den Voraussetzungen des § 90h Abs 1 zweiter Satz, Abs 2 oder Abs 3 zweiter Satz StPO oder dann zulässig, wenn Umstände eintreten, die den Wegfall einer der im § 90a Abs 2 Z 1 bis 3 StPO genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein diversionelles Vorgehen zur Folge haben (WK-StPO § 90h Rz 9, 13, 19 f). (T3); Beisatz: Wählt das Gericht den im Gesetz gar nicht vorgesehenen Weg einer „Einstellung" bei gleichzeitiger Bestimmung eines „Bußgeldes" und von „Pauschalkosten", stellt diese Verfügung eine bloß falsch bezeichnete Mitteilung nach § 90c Abs 4 (§ 90b) StPO dar. (T4)nur: Entschließt sich das

Paragraph 90 c, Absatz 4, (Paragraph 90 b,) StPO, liegt darin keine bloß prozessleitende, vielmehr eine Bindungswirkung entfaltende Verfügung. (T2); Beisatz: Danach ist eine formlose Fortsetzung des Strafverfahrens nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 90 h, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2, oder Absatz 3, zweiter Satz StPO oder dann zulässig, wenn Umstände eintreten, die den Wegfall einer der im Paragraph 90 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 StPO genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein diversionelles Vorgehen zur Folge haben (WK-StPO Paragraph 90 h, Rz 9, 13, 19 f). (T3); Beisatz: Wählt das Gericht den im Gesetz gar nicht vorgesehenen Weg einer „Einstellung" bei gleichzeitiger Bestimmung eines „Bußgeldes" und von „Pauschalkosten", stellt diese Verfügung eine bloß falsch bezeichnete Mitteilung nach Paragraph 90 c, Absatz 4, (Paragraph 90 b,) StPO dar. (T4) TE OGH 2008-05-08 15 Os 48/08k Vgl TE OGH 2012-12-13 12 Os 151/12s Vgl auch; Beis wie T4; Bem: Nunmehr (ab 1.1.2008) Mitteilung gemäß § 203 Abs 3 erster Satz iVm § 207 StPO. (T5)Vgl auch; Beis wie T4; Bem: Nunmehr (ab 1.1.2008) Mitteilung gemäß Paragraph 203, Absatz 3, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 207, StPO. (T5) TE OGH 2019-03-05 14 Os 144/18k Vgl; nur T1 TE OGH 2022-02-22 14 Os 123/21a Vgl; Beisatz: Hier: Mitteilung nach § 200 Abs 4 StPO iVm § 199 StPO durch das Gericht. (T6)Vgl; Beisatz: Hier: Mitteilung nach Paragraph 200, Absatz 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 199, StPO durch das Gericht. (T6) TE OGH 2024-01-09 14 Os 121/23k vgl; Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119663

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.