RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119869 Entscheidungsdatum06.04.2005 Geschäftszahl9ObA32/05d; 9ObA109/05b; 8ObA40/07a; 9ObA74/08k; 1Ob180/10t; 9ObA4/12x; 9ObA151/14t; 9ObA52/16m; 1Ob176/17i NormBDG §40; JN §1 CIa1; PBVG §65; PTSG §17 Abs2; PVG §27 RechtssatzDie Versetzung beziehungsweise Verwendungsänderung des Beamten erfolgt in Ausübung der Diensthoheit des Bundes und kann als solche nur im Verwaltungsweg überprüft werden. Eine Aufteilung der Überprüfungsbefugnis zwischen Verwaltungsbehörden und - hinsichtlich des Versetzungsschutzes nach dem PVG - den ordentlichen Gerichten ist aus keiner der maßgebenden Bestimmungen abzuleiten. EntscheidungstexteTE OGH 2005-04-06 9 ObA 32/05d TE OGH 2006-01-25 9 ObA 109/05b Vgl auch; Beisatz: Der Bund als Dienstgeber dieser Beamten übt seine Diensthoheit durch eines der in § 17 Abs 2 PTSG genannten Personalämter aus. Diesen kommt die Funktion einer obersten Dienst- und Pensionsbehörde zu. Zur Wahrnehmung der Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde sind weiters 12 regionale Personalämter eingerichtet (9 ObA 32/05d ua). (T1)Vgl auch; Beisatz: Der Bund als Dienstgeber dieser Beamten übt seine Diensthoheit durch eines der in Paragraph 17, Absatz 2, PTSG genannten Personalämter aus. Diesen kommt die Funktion einer obersten Dienst- und Pensionsbehörde zu. Zur Wahrnehmung der Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde sind weiters 12 regionale Personalämter eingerichtet (9 ObA 32/05d ua). (T1) TE OGH 2008-02-28 8 ObA 40/07a Vgl auch; nur: Die Versetzung beziehungsweise Verwendungsänderung des Beamten erfolgt in Ausübung der Diensthoheit des Bundes und kann als solche nur im Verwaltungsweg überprüft werden. (T2) Beisatz: Eine Überprüfungsbefugnis der ordentlichen Gerichte von in Ausübung der Diensthoheit des Bundes ergangenen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden würde auch auf verfassungsrechtliche Bedenken stoßen. (T3) TE OGH 2008-10-08 9 ObA 74/08k Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Versetzung von Beamten, welche nach den Bestimmungen des PTSG der Österreichischen Post AG zur Verwendung zugewiesen sind, ist ein öffentlich-rechtlicher Akt und liegt daher in der ausschließlichen Zuständigkeit der Verwaltungs-(Dienst-)Behörden. (T4) TE OGH 2010-11-23 1 Ob 180/10t Vgl auch TE OGH 2012-02-27 9 ObA 4/12x Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Erteilung einer Weisung durch ein Personalamt. (T5) Veröff: SZ 2012/24 TE OGH 2015-04-29 9 ObA 151/14t Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 2016-06-24 9 ObA 52/16m Auch; Beis wie T5; Beisatz: Siehe aber 9ObA33/18w (Aufhebung durch VfGH vom 28. 2. 2018, K I 5/2017-12, infolge negativen Kompetenzkonflikts). (T6)Auch; Beis wie T5; Beisatz: Siehe aber 9ObA33/18w (Aufhebung durch VfGH vom 28. 2. 2018, K römisch eins 5/2017-12, infolge negativen Kompetenzkonflikts). (T6) TE OGH 2018-02-27 1 Ob 176/17i nur T2; Beisatz: Hier: Dem Kläger stand die Möglichkeit offen, im dienstrechtlichen Verfahren die Ausstellung eines Bescheids (Verwendungsänderungsbescheid) zu beantragen, der über die Zuweisung des aktuellen „unterwertigen“ Arbeitsplatzes abspricht; diesen Bescheid könnte er sodann im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren bekämpfen und damit das von ihm angestrebte Rechtsschutzziel erreichen. Ein solches Vorgehen ist damit zumindest abstrakt geeignet, die vom Kläger als „Mobbinghandlung“ angesehene unterwertige Verwendung zu beenden. Unzulässigkeit des Rechtswegs. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119869
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.