RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119870 Entscheidungsdatum06.04.2005 Geschäftszahl9ObA96/04i; 9ObA82/05g; 8ObA30/08g; 9ObA127/10g NormAlVG §27; AZG §19e RechtssatzDie Sonderregelung des § 19e AZG erfasst somit auch alle Arbeiten, die im Zeitpunkt ihrer Leistung nicht als Überstunden qualifiziert sind, aber durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem Guthaben an Normalarbeitszeit geführt haben. Die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses während einer laufenden Vereinbarung von Altersteilzeit nach § 27 AlVG ist als Anwendungsfall dieser Bestimmung zu qualifizieren. Auch im Fall der Teilzeitarbeit sind jene Teile der geleisteten Arbeit, die als Guthaben an Normalarbeitszeit zu betrachten sind, weil sie über die Normalarbeitszeit hinaus geleistet wurden, mit einem Zuschlag von 50 % abzugelten. Ausgenommen ist vom Gesetz nur der Fall des ungerechtfertigten Austritts des Arbeitnehmers.Die Sonderregelung des Paragraph 19 e, AZG erfasst somit auch alle Arbeiten, die im Zeitpunkt ihrer Leistung nicht als Überstunden qualifiziert sind, aber durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem Guthaben an Normalarbeitszeit geführt haben. Die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses während einer laufenden Vereinbarung von Altersteilzeit nach Paragraph 27, AlVG ist als Anwendungsfall dieser Bestimmung zu qualifizieren. Auch im Fall der Teilzeitarbeit sind jene Teile der geleisteten Arbeit, die als Guthaben an Normalarbeitszeit zu betrachten sind, weil sie über die Normalarbeitszeit hinaus geleistet wurden, mit einem Zuschlag von 50 % abzugelten. Ausgenommen ist vom Gesetz nur der Fall des ungerechtfertigten Austritts des Arbeitnehmers. EntscheidungstexteTE OGH 2005-04-06 9 ObA 96/04i TE OGH 2005-09-30 9 ObA 82/05g Beisatz: Auch wenn das Arbeitsverhältnis bei einer Altersteilzeitvereinbarung während der Vollarbeitsphase gelöst wird, gebührt für das Guthaben an Normalarbeitszeit ein Zuschlag von 50 %. (T1) TE OGH 2008-07-10 8 ObA 30/08g Auch; Beisatz: Auch wenn das Arbeitsverhältnis bei einer Altersteilzeitvereinbarung während der Freizeitphase durch Arbeitnehmerkündigung beendet wird, gebührt für das Guthaben an Normalarbeitszeit ein Zuschlag von 50 %. Eine Ausnahme könnte nur dann erwogen werden, wenn eine ohne triftigen Grund erklärte Arbeitnehmerkündigung als Treuepflichtverletzung des Arbeitnehmers zu werten wäre. (T2); Beisatz: Im Hinblick auf den eindeutig von den Vertragsparteien verfolgten Zweck der Erlangung von Altersteilzeitgeld nach § 27 AlVG ist auch auf die gesetzlichen Vorgaben in dieser Bestimmung Bedacht zu nehmen und hat der Arbeitnehmer vorweg mit dem Arbeitgeber zu versuchen, diesen Vorgaben weiter zu entsprechen. Dies ist dahin zu verstehen, dass eine Abänderung des Vertragsverhältnisses zu verhandeln ist, bei der das Kündigungsrecht so ausgeübt werden kann, dass die Vorgaben des § 27 AlVG erfüllt sind, also die bereits angefallenen Arbeitszeitguthaben verbraucht werden können, sodass insgesamt bezogen auf den sich dann ergebenden Durchrechnungszeitraum die Grenzen der Altersteilzeit eingehalten werden. (T3); Beisatz: Hier: Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin war im vorliegenden Fall ausdrücklich eine beidseitige Kündigungsmöglichkeit vor Ende des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden. (T4); Bem: Mit Darstellung der Lehre. (T5)Auch; Beisatz: Auch wenn das Arbeitsverhältnis bei einer Altersteilzeitvereinbarung während der Freizeitphase durch Arbeitnehmerkündigung beendet wird, gebührt für das Guthaben an Normalarbeitszeit ein Zuschlag von 50 %. Eine Ausnahme könnte nur dann erwogen werden, wenn eine ohne triftigen Grund erklärte Arbeitnehmerkündigung als Treuepflichtverletzung des Arbeitnehmers zu werten wäre. (T2); Beisatz: Im Hinblick auf den eindeutig von den Vertragsparteien verfolgten Zweck der Erlangung von Altersteilzeitgeld nach Paragraph 27, AlVG ist auch auf die gesetzlichen Vorgaben in dieser Bestimmung Bedacht zu nehmen und hat der Arbeitnehmer vorweg mit dem Arbeitgeber zu versuchen, diesen Vorgaben weiter zu entsprechen. Dies ist dahin zu verstehen, dass eine Abänderung des Vertragsverhältnisses zu verhandeln ist, bei der das Kündigungsrecht so ausgeübt werden kann, dass die Vorgaben des Paragraph 27, AlVG erfüllt sind, also die bereits angefallenen Arbeitszeitguthaben verbraucht werden können, sodass insgesamt bezogen auf den sich dann ergebenden Durchrechnungszeitraum die Grenzen der Altersteilzeit eingehalten werden. (T3); Beisatz: Hier: Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin war im vorliegenden Fall ausdrücklich eine beidseitige Kündigungsmöglichkeit vor Ende des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden. (T4); Bem: Mit Darstellung der Lehre. (T5) TE OGH 2011-02-28 9 ObA 127/10g Auch; Beis wie T3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.