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{'item': '15Os36/05s; 11Os31/06b; 12Os12/07t; 13Os49/07s; 13Os127/07m; 11Os147/10t; 13Os19/13p; 11Os8/14g; 15Os61/20i; 15Os63/23p'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119859 Entscheidungsdatum21.06.2023 Geschäftszahl15Os36/05s; 11Os31/06b; 12Os12/07t; 13Os49/07s; 13Os127/07m; 11Os147/10t; 13Os19/13p; 11Os8/14g; 15Os61/20i; 15Os63/23p NormGRBG §10 StPO §281 Abs1 Z5 StPO §281 Abs1 Z9 lita StPO §290 Abs1 RechtssatzVermag der Oberste Gerichtshof dem mit Grundrechtsbeschwerde angefochtenen Beschluss keine zur Subsumtion unter eine strafbare Handlung ausreichende Sachverhaltsgrundlage zu entnehmen, erkennt er - auch von Amts wegen - dahin, dass durch den Beschluss das Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt wurde. EntscheidungstexteTE OGH 2005-04-21 15 Os 36/05s TE OGH 2006-04-06 11 Os 31/06b vgl; Beisatz: Obgleich sich der Oberste Gerichtshof nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung bei der Überprüfung jener Sachverhaltsgrundlagen, aus denen die Dringlichkeit des Tatverdachtes gefolgert wird, an den vom Beschwerdeführer zu relevierenden Mängeln iSd § 281 Abs 1 Z 5, 5a StPO zu orientieren und jede vorausgreifende, nur dem erkennenden Gericht vorbehaltene Beweiswürdigung zu vermeiden hat, ist es ihm als verfassungsmäßig letzter Instanz zur Wahrung des Grundrechtsschutzes im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit zufolge § 10 GRBG möglich, in sinngemäßer Anwendung des § 362 StPO sich aus aktenkundigen Umständen ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der die Verdachtsintensität tragenden Sachverhaltsprämissen auch dann wahrzunehmen, wenn sie in der Grundrechtsbeschwerde nicht aufgezeigt werden. (T1)vgl; Beisatz: Obgleich sich der Oberste Gerichtshof nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung bei der Überprüfung jener Sachverhaltsgrundlagen, aus denen die Dringlichkeit des Tatverdachtes gefolgert wird, an den vom Beschwerdeführer zu relevierenden Mängeln iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, StPO zu orientieren und jede vorausgreifende, nur dem erkennenden Gericht vorbehaltene Beweiswürdigung zu vermeiden hat, ist es ihm als verfassungsmäßig letzter Instanz zur Wahrung des Grundrechtsschutzes im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit zufolge Paragraph 10, GRBG möglich, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 362, StPO sich aus aktenkundigen Umständen ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der die Verdachtsintensität tragenden Sachverhaltsprämissen auch dann wahrzunehmen, wenn sie in der Grundrechtsbeschwerde nicht aufgezeigt werden. (T1) TE OGH 2007-01-25 12 Os 12/07t Auch; nur: Vermag der Oberste Gerichtshof dem mit Grundrechtsbeschwerde angefochtenen Beschluss keine zur Subsumtion unter eine strafbare Handlung ausreichende Sachverhaltsgrundlage zu entnehmen, erkennt er dahin, dass durch den Beschluss das Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt wurde. (T2) TE OGH 2007-06-12 13 Os 49/07s Vgl auch TE OGH 2007-10-25 13 Os 127/07m Auch TE OGH 2010-11-10 11 Os 147/10t Auch TE OGH 2013-03-27 13 Os 19/13p Vgl TE OGH 2014-02-11 11 Os 8/14g Auch TE OGH 2020-06-15 15 Os 61/20i Vgl TE OGH 2023-06-21 15 Os 63/23p vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119859

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.