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{'item': '3Ob122/04v; 2Ob98/07m; 7Ob102/09i; 1Ob140/24f'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120075 Entscheidungsdatum25.03.2025 Geschäftszahl3Ob122/04v; 2Ob98/07m; 7Ob102/09i; 1Ob140/24f NormABGB §863 A EheG §81 EheG §82 Abs1 Z3 EheG §82 Abs1 Z4 RechtssatzDie Widmung der Erträgnisse eines Unternehmens für private Zwecke kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten (§ 863 ABGB) allein des Unternehmers oder Gesellschafters erfolgen. Ein schlüssiger Umwidmungsakt liegt jedenfalls soweit vor, als die Einlage eines „Unternehmenssparbuchs" für private Anschaffungen des Unternehmers oder Gesellschafters oder seiner Angehörigen verwendet wurde. Dagegen setzt eine schlüssige Umwidmung (auch) des Spareinlagenrests Tatsachen voraus, die iSd § 863 Abs 1 ABGB keinen vernünftigen Zweifel an seiner künftigen Verwendung für private Zwecke zulassen. Diese Voraussetzung ist im Fall der Finanzierung ins Gewicht fallender betrieblicher Ausgaben (z.B. für notwendige oder zumindest nützliche betriebliche Investitionen) mit Mitteln der Resteinlage oder im Fall deren Aufrechterhaltung als Vorsorge und Rücklage für zukünftig zu erwartende Betriebsausgaben wie etwa die Tilgung von Steuerschulden einschließlich der Einkommenssteuer für vor Auflösung der ehelichen Gemeinschaft angefallene Unternehmenserträge nicht erfüllt; insofern ist demnach ein stattgefundener oder in näherer Zukunft geplanter Rückfluss des Spareinlagenrests in das Unternehmen ausschlaggebend. Soweit der Verfahrensgegner des Unternehmers bzw. Gesellschafters die Einbeziehung von Unternehmenserträgen in die Aufteilungsmasse erwirken will, hat er jene Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, die die erörterte ausdrückliche oder schlüssige Umwidmung tragen.Die Widmung der Erträgnisse eines Unternehmens für private Zwecke kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten (Paragraph 863, ABGB) allein des Unternehmers oder Gesellschafters erfolgen. Ein schlüssiger Umwidmungsakt liegt jedenfalls soweit vor, als die Einlage eines „Unternehmenssparbuchs" für private Anschaffungen des Unternehmers oder Gesellschafters oder seiner Angehörigen verwendet wurde. Dagegen setzt eine schlüssige Umwidmung (auch) des Spareinlagenrests Tatsachen voraus, die iSd Paragraph 863, Absatz eins, ABGB keinen vernünftigen Zweifel an seiner künftigen Verwendung für private Zwecke zulassen. Diese Voraussetzung ist im Fall der Finanzierung ins Gewicht fallender betrieblicher Ausgaben (z.B. für notwendige oder zumindest nützliche betriebliche Investitionen) mit Mitteln der Resteinlage oder im Fall deren Aufrechterhaltung als Vorsorge und Rücklage für zukünftig zu erwartende Betriebsausgaben wie etwa die Tilgung von Steuerschulden einschließlich der Einkommenssteuer für vor Auflösung der ehelichen Gemeinschaft angefallene Unternehmenserträge nicht erfüllt; insofern ist demnach ein stattgefundener oder in näherer Zukunft geplanter Rückfluss des Spareinlagenrests in das Unternehmen ausschlaggebend. Soweit der Verfahrensgegner des Unternehmers bzw. Gesellschafters die Einbeziehung von Unternehmenserträgen in die Aufteilungsmasse erwirken will, hat er jene Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, die die erörterte ausdrückliche oder schlüssige Umwidmung tragen. EntscheidungstexteTE OGH 2005-04-27 3 Ob 122/04v Veröff: SZ 2005/62 TE OGH 2007-06-28 2 Ob 98/07m nur: Die Widmung der Erträgnisse eines Unternehmens für private Zwecke kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten (§ 863 ABGB) erfolgen. (T1)nur: Die Widmung der Erträgnisse eines Unternehmens für private Zwecke kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten (Paragraph 863, ABGB) erfolgen. (T1) TE OGH 2009-09-02 7 Ob 102/09i Vgl TE OGH 2025-03-25 1 Ob 140/24f vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120075

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.