RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120108 Entscheidungsdatum28.04.2005 Geschäftszahl8Ob19/04h; 6Ob253/07k; 4Ob50/11y; 4Ob183/11g; 1Ob48/12h; 7Ob57/15f NormABGB §1009 RechtssatzDer Depotvertrag als solches umfasst die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren. Wie jeder Verwalter hat aber auch die Bank als Verwalterin der Wertpapiere ihres Kunden die daraus erzielten Erträge, hier insbesondere aus der Einlösung der Anleihe sowie der Zinsen abzurechnen und herauszugeben. EntscheidungstexteTE OGH 2005-04-28 8 Ob 19/04h TE OGH 2008-08-07 6 Ob 253/07k Vgl; Beisatz: Beim Depotvertrag handelt es sich um eine Sonderform des Verwahrungsvertrags, in dem ein Kreditunternehmen Wertpapiere zur Verwahrung übernimmt. Dieser Vertrag wird durch die Bestimmungen des Depotgesetzes und der Allgemeinen Bankbedingungen 2000 (früher der AGB der Österreichischen Kreditunternehmungen) näher geregelt. Es handelt sich dabei um ein aus Verwahrungs- und Auftragsvertrag kombiniertes Geschäft, bei dem keinem der beiden Elemente eine bloß untergeordnete Funktion zugemessen werden kann. (T1); Beisatz: Der Depotvertrag ist ein Realvertrag, auf den die Bestimmungen der §§ 957 ff ABGB sinngemäß anzuwenden sind. (T2)Vgl; Beisatz: Beim Depotvertrag handelt es sich um eine Sonderform des Verwahrungsvertrags, in dem ein Kreditunternehmen Wertpapiere zur Verwahrung übernimmt. Dieser Vertrag wird durch die Bestimmungen des Depotgesetzes und der Allgemeinen Bankbedingungen 2000 (früher der AGB der Österreichischen Kreditunternehmungen) näher geregelt. Es handelt sich dabei um ein aus Verwahrungs- und Auftragsvertrag kombiniertes Geschäft, bei dem keinem der beiden Elemente eine bloß untergeordnete Funktion zugemessen werden kann. (T1); Beisatz: Der Depotvertrag ist ein Realvertrag, auf den die Bestimmungen der Paragraphen 957, ff ABGB sinngemäß anzuwenden sind. (T2) TE OGH 2011-08-09 4 Ob 50/11y Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Bei der Ausführung von Ordern (zB An‑ und Verkauf) unterliegt die Bank den Wohlverhaltensregeln der §§ 11 ff WAG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.