← Österreich

{'item': ['8Ob19/04h', '6Ob253/07k', '4Ob50/11y', '4Ob183/11g', '1Ob48/12h', '7Ob57/15f']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120108 Entscheidungsdatum28.04.2005 Geschäftszahl8Ob19/04h; 6Ob253/07k; 4Ob50/11y; 4Ob183/11g; 1Ob48/12h; 7Ob57/15f NormABGB §1009 RechtssatzDer Depotvertrag als solches umfasst die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren. Wie jeder Verwalter hat aber auch die Bank als Verwalterin der Wertpapiere ihres Kunden die daraus erzielten Erträge, hier insbesondere aus der Einlösung der Anleihe sowie der Zinsen abzurechnen und herauszugeben. EntscheidungstexteTE OGH 2005-04-28 8 Ob 19/04h TE OGH 2008-08-07 6 Ob 253/07k Vgl; Beisatz: Beim Depotvertrag handelt es sich um eine Sonderform des Verwahrungsvertrags, in dem ein Kreditunternehmen Wertpapiere zur Verwahrung übernimmt. Dieser Vertrag wird durch die Bestimmungen des Depotgesetzes und der Allgemeinen Bankbedingungen 2000 (früher der AGB der Österreichischen Kreditunternehmungen) näher geregelt. Es handelt sich dabei um ein aus Verwahrungs- und Auftragsvertrag kombiniertes Geschäft, bei dem keinem der beiden Elemente eine bloß untergeordnete Funktion zugemessen werden kann. (T1); Beisatz: Der Depotvertrag ist ein Realvertrag, auf den die Bestimmungen der §§ 957 ff ABGB sinngemäß anzuwenden sind. (T2)Vgl; Beisatz: Beim Depotvertrag handelt es sich um eine Sonderform des Verwahrungsvertrags, in dem ein Kreditunternehmen Wertpapiere zur Verwahrung übernimmt. Dieser Vertrag wird durch die Bestimmungen des Depotgesetzes und der Allgemeinen Bankbedingungen 2000 (früher der AGB der Österreichischen Kreditunternehmungen) näher geregelt. Es handelt sich dabei um ein aus Verwahrungs- und Auftragsvertrag kombiniertes Geschäft, bei dem keinem der beiden Elemente eine bloß untergeordnete Funktion zugemessen werden kann. (T1); Beisatz: Der Depotvertrag ist ein Realvertrag, auf den die Bestimmungen der Paragraphen 957, ff ABGB sinngemäß anzuwenden sind. (T2) TE OGH 2011-08-09 4 Ob 50/11y Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Bei der Ausführung von Ordern (zB An‑ und Verkauf) unterliegt die Bank den Wohlverhaltensregeln der §§ 11 ff WAG

  1. (T3); Beisatz: Bei einer gestaffelten Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat die Bank nur für eine anleger‑ und anlagegerechte Beratung zu sorgen, wenn die zumindest konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass das kundennähere Unternehmen seinen Pflichten nicht nachgekommen ist. (T4); Beisatz: Zu den Interessenwahrungspflichten einer reinen Depotbank siehe RS
  2. (T5)Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Bei der Ausführung von Ordern (zB An‑ und Verkauf) unterliegt die Bank den Wohlverhaltensregeln der Paragraphen 11, ff WAG
  3. (T3); Beisatz: Bei einer gestaffelten Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat die Bank nur für eine anleger‑ und anlagegerechte Beratung zu sorgen, wenn die zumindest konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass das kundennähere Unternehmen seinen Pflichten nicht nachgekommen ist. (T4); Beisatz: Zu den Interessenwahrungspflichten einer reinen Depotbank siehe RS
  4. (T5) TE OGH 2012-07-10 4 Ob 183/11g Vgl; Beisatz: Der Anspruch eines Anlegers auf Herausgabe seiner Wertpapiere gegenüber der Depotbank kann nicht als bedingter Anspruch auf Geldleistung im Sinn von § 19 Abs 2 IO beurteilt werden. (T6) Vgl; Beisatz: Der Anspruch eines Anlegers auf Herausgabe seiner Wertpapiere gegenüber der Depotbank kann nicht als bedingter Anspruch auf Geldleistung im Sinn von Paragraph 19, Absatz 2, IO beurteilt werden. (T6) TE OGH 2012-12-13 1 Ob 48/12h Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2012/136 TE OGH 2015-05-20 7 Ob 57/15f Auch; Beis wie T1; Beisatz: Zur Rechtslage nach dem WAG
  5. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120108

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.