RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119950 Entscheidungsdatum04.09.2024 Geschäftszahl3Ob89/05t; 5Ob47/09m; 2Ob103/09z; 1Ob176/09b; 2Ob8/10f; 4Ob58/10y; 7Ob24/10w; 2Ob90/10i; 6Ob171/13k; 6Ob66/14w; 6Ob103/17s; 6Ob153/24d NormAußStrG 2005 §110 Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art12 RechtssatzDas HKÜ enthält keine näheren Bestimmungen darüber, in welcher Form die Rückgabe iSd Art 12 leg cit anzuordnen ist. Auch wenn wohl das Übereinkommen keine Grundlage dafür bietet, dem „entführenden" Elternteil die Begleitung des Kindes an den früheren Aufenthaltsort aufzutragen, ist nach dem HKÜ sowohl die Rückführung durch den Antragsteller selbst als auch eine von ihm benannte Person als auch durch den „Entführer" selbst denkbar.Das HKÜ enthält keine näheren Bestimmungen darüber, in welcher Form die Rückgabe iSd Artikel 12, leg cit anzuordnen ist. Auch wenn wohl das Übereinkommen keine Grundlage dafür bietet, dem „entführenden" Elternteil die Begleitung des Kindes an den früheren Aufenthaltsort aufzutragen, ist nach dem HKÜ sowohl die Rückführung durch den Antragsteller selbst als auch eine von ihm benannte Person als auch durch den „Entführer" selbst denkbar. EntscheidungstexteTE OGH 2005-05-11 3 Ob 89/05t TE OGH 2009-05-12 5 Ob 47/09m Vgl auch; Beisatz: Die Rechtsprechung geht überwiegend davon aus, dass es unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls dem entführenden Elternteil zumutbar ist, gemeinsam mit dem Kind in den Herkunftsstaat zurückzukehren, weil es dann nicht zur Trennung kommen muss. (T1) Beisatz: Dem entführenden Elternteil ist es zuzumuten, eigene Nachteile der Rückkehr in Kauf zu nehmen, weil es auf sein Wohl dabei nicht ankommt. (T2) Veröff: SZ 2009/64 TE OGH 2009-07-16 2 Ob 103/09z Auch; nur: Das Übereinkommen bietet keine Grundlage dafür, dem „entführenden" Elternteil die Begleitung des Kindes an den früheren Aufenthaltsort aufzutragen. (T3) TE OGH 2009-10-13 1 Ob 176/09b Vgl auch; nur T3; Beisatz: Das HKÜ verlangt nicht die Rückgabe der entführten Kinder an den anderen Elternteil, sondern deren Rückkehr in das Staatsgebiet des Herkunftsstaats, damit dort das gemeinsame Sorgerecht bzw das Besuchsrecht ausgeübt werden kann. (T4) TE OGH 2010-02-17 2 Ob 8/10f Auch; Beisatz: Die Wahl (der Mittel) bleibt dem Gericht überlassen. Letztlich ist auch eine Abnahme mit Zwang, äußerst behutsam und womöglich unter Mithilfe des Jugendwohlfahrtsträgers, möglich. (T5) TE OGH 2010-04-20 4 Ob 58/10y Vgl auch; nur ähnlich wie T3 TE OGH 2010-05-05 7 Ob 24/10w TE OGH 2010-07-08 2 Ob 90/10i Vgl; Auch Beis wie T4; Beisatz: Hier: Anordnung der Rückführung in das Staatsgebiet von Spanien. (T6) TE OGH 2013-09-30 6 Ob 171/13k Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2014-04-16 6 Ob 66/14w Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2017-07-07 6 Ob 103/17s Vgl auch; Beis wie T4 nur: Das HKÜ verlangt nicht die Rückgabe der entführten Kinder an den anderen Elternteil, sondern deren Rückkehr in das Staatsgebiet des Herkunftsstaat. (T7) TE OGH 2024-09-04 6 Ob 153/24d vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119950
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.