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{'item': '7Ob30/05w; 7Ob36/07f; 7Ob146/14t; 7Ob131/15p; 7Ob50/16b; 7Ob34/16z; 7Ob209/16k; 7Ob175/17m; 7Ob159/18k; 7Ob54/19w; 7Ob91/21i; 7Ob161/25i'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119955 Entscheidungsdatum22.10.2025 Geschäftszahl7Ob30/05w; 7Ob36/07f; 7Ob146/14t; 7Ob131/15p; 7Ob50/16b; 7Ob34/16z; 7Ob209/16k; 7Ob175/17m; 7Ob159/18k; 7Ob54/19w; 7Ob91/21i; 7Ob161/25i NormAUVB 1999/SS 11 Art18 VersVG §16 Abs1 VersVG §16 Abs3 RechtssatzNicht ausdrücklich nachgefragte Umstände sind nicht schon wegen ihrer objektiven Gefahrenerheblichkeit mitzuteilen, sondern nur dann, wenn sich eine Frage konkludent auch auf sie bezieht, oder wenn ihre Mitteilung als selbstverständlich erscheint. Daher weder eine Verletzung der Anzeigepflicht noch ein grob fahrlässiges Unterlassen einer solchen Anzeige iSd § 16 Abs 3 VersVG durch den Versicherungsnehmer, wenn dieser bei Abschluss einer Unfallversicherung iVm Art 18 AUVB 1999/SS 11 die Ausübung des Extremklettersports dem Versicherer nicht bekannt gibt.Daher weder eine Verletzung der Anzeigepflicht noch ein grob fahrlässiges Unterlassen einer solchen Anzeige iSd Paragraph 16, Absatz 3, VersVG durch den Versicherungsnehmer, wenn dieser bei Abschluss einer Unfallversicherung in Verbindung mit Artikel 18, AUVB 1999/SS 11 die Ausübung des Extremklettersports dem Versicherer nicht bekannt gibt. EntscheidungstexteTE OGH 2005-05-11 7 Ob 30/05w Veröff: SZ 2005/69 TE OGH 2007-04-18 7 Ob 36/07f Auch; nur: Nicht ausdrücklich nachgefragte Umstände sind nicht schon wegen ihrer objektiven Gefahrenerheblichkeit mitzuteilen, sondern nur dann, wenn sich eine Frage konkludent auch auf sie bezieht, oder wenn ihre Mitteilung als selbstverständlich erscheint. (T1) Beisatz: Hier: Versicherer war zum Vertragsrücktritt berechtigt, da der Versicherungsnehmer dem Versicherer einen Gefahrenumstand, nach dem nicht ausdrücklich gefragt wurde, arglistig verschwieg. (T2) TE OGH 2014-09-17 7 Ob 146/14t Vgl auch; Beisatz: Auch solche Fälle, in denen der Versicherer dem Versicherungsnehmer gar keine Fragen oder auch keine Fragen stellte, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, können die sogenannte „spontane Anzeigepflicht“ auslösen. Der Versicherungsnehmer hat nicht nachgefragte Umstände dem Versicherer dann mitzuteilen, wenn ihre Mitteilung als selbstverständlich erscheint. (T3) TE OGH 2015-09-02 7 Ob 131/15p nur T1 TE OGH 2016-04-27 7 Ob 50/16b Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Verschweigen von mehreren stationären Aufenthalten wegen massiver depressiver Symptomatik mit angekündigtem Selbstmord (bei Angabe von bloß: Depression). (T4) TE OGH 2016-07-06 7 Ob 34/16z Auch; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2017-01-25 7 Ob 209/16k Auch; nur T1 TE OGH 2017-12-20 7 Ob 175/17m Auch; nur T1 TE OGH 2018-11-21 7 Ob 159/18k Auch; nur wie T1 TE OGH 2019-04-24 7 Ob 54/19w Auch; Beis wie T3 TE OGH 2021-06-23 7 Ob 91/21i nur T1; Beisatz: Krankenversicherung: Wird nach bestimmten Erkrankungen gefragt, ist eine zu diesem Zeitpunkt beim Versicherungsnehmer diagnostizierte Erkrankung anzugeben. Darauf, ob sich die Diagnose später als unrichtig herausstellen sollte, kommt es hingegen nicht an. (T5) TE OGH 2025-10-22 7 Ob 161/25i vgl; Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119955

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.