RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119918 Entscheidungsdatum26.03.2026 Geschäftszahl7Ob82/05t; 6Ob187/06b; 6Ob183/06i; 8Ob127/06v; 9Ob100/06f; 4Ob2/07h; 1Ob176/07z; 8Ob119/07v; 3Ob122/09a; 4Ob120/09i; 8Ob116/09f; 9Ob94/09b; 6Ob48/10t; 5Ob22/10m; 10Ob57/11x; 3Ob155/11g; 2Ob162/11d; 4Ob178/11x; 1Ob74/12g; 7Ob80/12h; 1Ob98/12m; 2Ob143/12m; 1Ob74/13h; 10Ob35/13i; 3Ob168/13x; 3Ob51/14t; 5Ob163/14b; 6Ob187/15s; 8Ob124/15s; 5Ob242/15x; 5Ob80/16z; 6Ob238/16t; 7Ob237/16b (7Ob16/17d); 1Ob61/17b; 1Ob10/17b; 1Ob136/17g; 7Ob94/18a; 4Ob142/18p; 1Ob127/18k; 1Ob200/18w; 1Ob164/19b; 6Ob64/21m; 1Ob25/21i; 6Ob47/22p; 6Ob82/22k; 8Ob3/23h; 2Ob4/23m; 4Ob56/23y; 4Ob192/23y; 4Ob129/24k; 5Ob117/24b; 3Ob198/24z; 5Ob214/24t; 2Ob33/25d; 4Ob68/25s; 10Ob31/25v; 6Ob230/24b; 8Ob108/25b; 2Ob34/26b NormAußStrG 2005 §66 Abs2 B RechtssatzIm Revisionsrekursverfahren herrscht Neuerungsverbot. EntscheidungstexteTE OGH 2005-05-11 7 Ob 82/05t TE OGH 2006-08-31 6 Ob 187/06b TE OGH 2006-08-31 6 Ob 183/06i Beisatz: Eine Durchbrechung desselben aus Gründen des Kindeswohls könnte (im Regelfall) nur in Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren erwogen werden; in Unterhaltsverfahren müssten aber schon ganz besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen könnten, das Neuerungsverbot zu unterlaufen. (T1) TE OGH 2007-01-31 8 Ob 127/06v TE OGH 2007-05-09 9 Ob 100/06f TE OGH 2007-05-22 4 Ob 2/07h Vgl aber; Beisatz: Der Maxime des Kindeswohls ist im Obsorgeverfahren auch nach Inkrafttreten des AußStrG BGBl I 2003/111 dadurch zu entsprechen, dass der Oberste Gerichtshof aktenkundige Entwicklungen, die die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern, - ungeachtet des im Revisionsrekursverfahren an sich herrschenden Neuerungsverbots - auch dann berücksichtigen muss, wenn sie erst nach der Beschlussfassung einer der Vorinstanzen eingetreten sind. (T2)Vgl aber; Beisatz: Der Maxime des Kindeswohls ist im Obsorgeverfahren auch nach Inkrafttreten des AußStrG BGBl römisch eins 2003/111 dadurch zu entsprechen, dass der Oberste Gerichtshof aktenkundige Entwicklungen, die die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern, - ungeachtet des im Revisionsrekursverfahren an sich herrschenden Neuerungsverbots - auch dann berücksichtigen muss, wenn sie erst nach der Beschlussfassung einer der Vorinstanzen eingetreten sind. (T2) Veröff: SZ 2007/75 TE OGH 2007-09-11 1 Ob 176/07z Vgl aber; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Aktenkundige Entwicklungen sind zu berücksichtigen, es besteht jedoch keine Pflicht zur ständigen amtswegigen Erhebung der jeweiligen aktuellen Umstände. (T3) TE OGH 2007-12-17 8 Ob 119/07v TE OGH 2009-06-23 3 Ob 122/09a Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Eine ausnahmsweise Durchbrechung des Neuerungsverbots aus Gründen des Kindeswohls ist hier nicht geboten. (T4) TE OGH 2009-09-08 4 Ob 120/09i Vgl auch TE OGH 2009-10-22 8 Ob 116/09f Auch; Beis wie T4 TE OGH 2009-12-15 9 Ob 94/09b Auch; Beis wie T4 TE OGH 2010-03-19 6 Ob 48/10t Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2010-04-20 5 Ob 22/10m TE OGH 2011-08-30 10 Ob 57/11x Auch TE OGH 2011-11-08 3 Ob 155/11g Vgl aber; Beis wie T2 TE OGH 2011-09-16 2 Ob 162/11d Vgl; Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T3 TE OGH 2011-12-20 4 Ob 178/11x Auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2012-05-24 1 Ob 74/12g TE OGH 2012-07-04 7 Ob 80/12h Beis wie T4 TE OGH 2012-08-01 1 Ob 98/12m Auch TE OGH 2012-10-25 2 Ob 143/12m Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2013-05-21 1 Ob 74/13h Auch TE OGH 2013-07-23 10 Ob 35/13i TE OGH 2013-11-28 3 Ob 168/13x Beisatz: Auf ein erst nach der Rekursentscheidung geschlossenes und vorgelegtes Erbteilungsübereinkommen ist daher nicht Bedacht zu nehmen. (T5) TE OGH 2014-06-25 3 Ob 51/14t TE OGH 2014-11-18 5 Ob 163/14b TE OGH 2015-10-23 6 Ob 187/15s Vgl; Beis wie T1 nur: Für eine Durchbrechung des Neuerungsverbots im Interesse des Kindeswohls müssen ganz besondere Umstände vorliegen. (T6) TE OGH 2016-02-19 8 Ob 124/15s Beis wie T1 TE OGH 2016-02-23 5 Ob 242/15x Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Die unterlassene Belehrung der Minderjährigen nach § 108 AußStrG und der unterbliebene Versuch einer gütlichen Einigung können daher aus Gründen des Kindeswohls selbst dann noch im Revisionsrekursverfahren geltend gemacht werden, wenn dies im (hier: vom Vater selbst verfassten) Rekurs nicht (ausdrücklich) erfolgt ist. (T7)Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Die unterlassene Belehrung der Minderjährigen nach Paragraph 108, AußStrG und der unterbliebene Versuch einer gütlichen Einigung können daher aus Gründen des Kindeswohls selbst dann noch im Revisionsrekursverfahren geltend gemacht werden, wenn dies im (hier: vom Vater selbst verfassten) Rekurs nicht (ausdrücklich) erfolgt ist. (T7) TE OGH 2016-08-25 5 Ob 80/16z Auch; Beis wie T2 TE OGH 2016-12-22 6 Ob 238/16t Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Eine Berücksichtigung von nova producta im Rekursverfahren kommt dann nicht in Betracht, wenn bloß die Gefahr besteht, aufgrund geänderter Verhältnisse „überhöhte“ Unterhaltsbeiträge zu zahlen. Bei einer Änderung der maßgeblichen Verhältnisse steht dem Unterhaltspflichtigen ohnedies ein Antrag auf Neubemessung offen. (T8) TE OGH 2017-04-26 7 Ob 237/16b Vgl aber; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T6 TE OGH 2017-06-28 1 Ob 61/17b Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Eine Verpflichtung zur Berücksichtigung von bloß möglichen zukünftigen Ereignissen kann daraus aber nicht abgeleitet werden. (T9) TE OGH 2017-06-28 1 Ob 10/17b TE OGH 2017-08-30 1 Ob 136/17g Beis wie T4 TE OGH 2018-06-20 7 Ob 94/18a Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T6 TE OGH 2018-09-25 4 Ob 142/18p Beis wie T8 TE OGH 2018-11-21 1 Ob 127/18k Beis wie T1 TE OGH 2018-11-21 1 Ob 200/18w Auch TE OGH 2019-12-16 1 Ob 164/19b TE OGH 2021-06-23 6 Ob 64/21m Beisatz: Hier: Bucheinsicht eines GmbH‑Gesellschafters. (T10) TE OGH 2021-09-07 1 Ob 25/21i Beisatz: Das Neuerungsverbot gilt auch in dritter Instanz. (T11) TE OGH 2022-03-18 6 Ob 47/22p Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2022-06-22 6 Ob 82/22k Beis wie T1 TE OGH 2023-01-25 8 Ob 3/23h Vgl; Beisatz: Hier: erstmals im Rekurs der Mutter enthaltenes Vorbringen, nicht nur – wie dem Erstgericht bekanntgegeben – die Uhrzeit der montäglichen Besuchskontakte, sondern auch jene der Telefonkontakte an Donnerstagen sei wegen längeren Kindergartenbesuchs nicht mehr einhaltbar. (T12) TE OGH 2023-02-21 2 Ob 4/23m Beisatz wie T2 Beisatz: Neues Vorbringen allein macht die betreffenden Behauptungen noch nicht zum aktenkundigen Umstand. Dieses ist in einem Beweisverfahren zu klären. (T13) TE OGH 2023-03-28 4 Ob 56/23y Beisatz: Neuerungen, die nicht der Unterstützung oder Bekämpfung der Revisionsrekursgründe dienen, sind unzulässig. (T14) TE OGH 2023-11-21 4 Ob 192/23y Beisatz wie T1; Beisatz wie T8 Beisatz: Hier: Begehrte Herabsetzung des Kindesunterhalts wegen nunmehriger Berufstätigkeit der Kindesmutter. (T15) TE OGH 2024-09-10 4 Ob 129/24k vgl; Beisatz wie T13 TE OGH 2024-11-19 5 Ob 117/24b TE OGH 2024-11-27 3 Ob 198/24z TE OGH 2025-01-30 5 Ob 214/24t Beisatz wie T2 Beisatz: Keine Änderung der Gesamtbeurteilung durch einen einmaligen Vorfall im Obsorgeverfahren, wenn die maßgebliche Tatsachengrundlage dadurch nicht wesentlich verändert wird. (T16) TE OGH 2025-04-29 2 Ob 33/25d Beisatz: Hier: Fehlende Zustimmung der Erblasserin zur Pflege aufgrund fortschreitender Demenz. (T17) TE OGH 2025-05-22 4 Ob 68/25s vgl; Beisatz nur wie T13 TE OGH 2025-07-10 10 Ob 31/25v TE OGH 2025-10-16 6 Ob 230/24b TE OGH 2025-09-30 8 Ob 108/25b TE OGH 2026-03-26 2 Ob 34/26b Beisatz: Hier: Vorbringen im Revisionsrekurs zu einem wechselseitigen Ehegattentestament. Da das „Nachschieben“ einer schon früher möglichen Erbantrittserklärung eines schon an einem Verfahren über das Erbrecht beteiligten Erbansprechers aber bis zur Abgabe des Einantwortungsbeschlusses zur Ausfertigung (§ 164 AußStrG) möglich ist, hat das Erstgericht die Berechtigung einer nach der Rekursentscheidung abgegebenen Erbantrittserklärung – nach Durchführung einer Tagsatzung beim Gerichtskommissär nach § 160 AußStrG – in einem neuen Verfahren nach §§ 161 ff AußStrG zu prüfen. (T18)Beisatz: Hier: Vorbringen im Revisionsrekurs zu einem wechselseitigen Ehegattentestament. Da das „Nachschieben“ einer schon früher möglichen Erbantrittserklärung eines schon an einem Verfahren über das Erbrecht beteiligten Erbansprechers aber bis zur Abgabe des Einantwortungsbeschlusses zur Ausfertigung (Paragraph 164, AußStrG) möglich ist, hat das Erstgericht die Berechtigung einer nach der Rekursentscheidung abgegebenen Erbantrittserklärung – nach Durchführung einer Tagsatzung beim Gerichtskommissär nach Paragraph 160, AußStrG – in einem neuen Verfahren nach Paragraphen 161, ff AußStrG zu prüfen. (T18) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119918
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.