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{'item': ['4Ob69/05h', '17Ob3/09d']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119995 Entscheidungsdatum24.05.2005 Geschäftszahl4Ob69/05h; 17Ob3/09d NormMSchG §10b; EG Amsterdam Art234 RechtssatzDem EuGH werden folgende Fragen zur Vorab

Art 7der Marken

RL und die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH dahin auszulegen, dass der Nachweis, wonach die Geltendmachung der Marke zu einer künstlichen Marktabschottung beitragen würde, nicht nur für das Umpacken an sich, sondern auch für die Gestaltung der neuen Verpackung erbracht werden muss?1. a.

Artikel 7, der Marken

RL und die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH dahin auszulegen, dass der Nachweis, wonach die Geltendmachung der Marke zu einer künstlichen Marktabschottung beitragen würde, nicht nur für das Umpacken an sich, sondern auch für die Gestaltung der neuen Verpackung erbracht werden muss? Für den Fall der Verneinung dieser Frage: b. Ist die Gestaltung der neuen Verpackung am Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs zu messsen oder (nur) daran, ob sie geeignet ist, den Ruf der Marke und ihres Inhabers zu schädigen? 2.

Art 7der Marken

RL und die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH dahin auszulegen, dass der Parallelimporteur seiner Mitteilungspflicht nur genügt, wenn er dem Markeninhaber auch den Exportstaat und die näheren Gründe für das Umverpacken mittteilt?2.

Artikel 7, der Marken

RL und die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH dahin auszulegen, dass der Parallelimporteur seiner Mitteilungspflicht nur genügt, wenn er dem Markeninhaber auch den Exportstaat und die näheren Gründe für das Umverpacken mittteilt? EntscheidungstexteTE OGH 2005-05-24 4 Ob 69/05h TE OGH 2009-03-24 17 Ob 3/09d Beisatz: Der EuGH sprach mit Urteil vom 26. April 2004 in der Rechtssache C-348/04 ua aus, dass Art 7 Abs 2 der Richtlinie 89/104 dahin auszulegen ist, dass der Inhaber der Marke sich dem weiteren Vertrieb eines aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Arzneimittels in seiner inneren und äußeren Originalverpackung, die vom Importeur mit einem zusätzlichen äußeren Aufkleber versehen wurde, widersetzen kann, es sei denn,dass Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie 89/104 dahin auszulegen ist, dass der Inhaber der Marke sich dem weiteren Vertrieb eines aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Arzneimittels in seiner inneren und äußeren Originalverpackung, die vom Importeur mit einem zusätzlichen äußeren Aufkleber versehen wurde, widersetzen kann, es sei denn, es ist erwiesen, dass die Geltendmachung der Marke durch den Markeninhaber zu dem Zweck, sich dem Vertrieb der mit einem neuen Aufkleber versehenen Ware unter der Marke zu widersetzen, zu einer künstlichen Abschottung der Märkte zwischen Mitgliedstaaten beitragen würde;– es ist dargetan, dass die Neuetikettierung den Originalzustand der in der Verpackung enthaltenen Ware nicht beeinträchtigen kann; auf der Verpackung ist klar angegeben, von wem der neue Aufkleber auf der Ware angebracht worden ist und wer deren Hersteller ist; das mit diesem neuen Aufkleber versehene Erzeugnis ist nicht so aufgemacht, dass dadurch der Ruf der Marke und ihres Inhabers geschädigt werden kann; das Etikett darf folglich nicht schadhaft, von schlechter Qualität oder unordentlich sein, und der Importeur unterrichtet den Markeninhaber vor dem Inverkehrbringen des mit einem neuen Aufkleber versehenen Erzeugnisses und liefert ihm auf Verlangen ein Muster dieser Ware (Rn 32). Der Markeninhaber kann demnach die mit jedem Umpacken eines mit seiner Marke versehenen Arzneimittels verbundene Veränderung verbieten, es sei denn, das Umpacken ist erforderlich, um die Vermarktung der parallel importierten Ware zu ermöglichen, und die berechtigten Interessen des Markeninhabers

überdies gewahrt (Rn 19). Diese Voraussetzung der Erforderlichkeit betrifft nur das Umpacken der Ware als solches sowie die Wahl zwischen Neuverpackung und Überkleben, nicht hingegen die Art und Weise, in der das Umpacken durchgeführt wird (Rn 38). Die Frage, ob es den Ruf der Marke schädigen kann, wenn der Parallelimporteur die Marke nicht auf dem neuen äußeren Karton anbringt („de-branding") oder entweder sein eigenes Logo oder ein Firmenmarkenzeichen, eine Firmenaufmachung oder eine für eine Reihe verschiedener Waren verwendete Aufmachung auf dem neuen äußeren Karton anbringt („co-branding") oder auf dieser Verpackung einen zusätzlichen Aufkleber so anbringt, dass die Marke des Inhabers ganz oder teilweise überklebt wird oder auf dem zusätzlichen Aufkleber nicht den Inhaber der Marke angibt oder den Namen des Parallelimporteurs in Großbuchstaben schreibt, ist eine Sachfrage, über die nach dem jeweiligen Sachverhalt zu entscheiden Sache des nationalen Gerichts ist (Rn 47). Im Anschluss an dieses Urteil teilte der OGH dem EuGH auf dessen Anfrage mit, sein Vorabentscheidungsersuchen aufrecht zu erhalten, soweit die Fragen 1 b und 2 betroffen

. Mit Urteil vom

  1. 2008 in der Rechtssache C-276/05 (= MarkenR 2009, 59) erkannte der EuGH daraufhin im Anlassfall zu Recht:
  2. Art 7 Abs 2 der Richtlinie 89/104 ist dahin auszulegen, dass, sofern das Umpacken des Arzneimittels durch Neuverpackung nachweislich für seinen weiteren Vertrieb im Einfuhrmitgliedstaat erforderlich ist, die Art der Gestaltung dieser Verpackung nur an der Voraussetzung zu messen ist, dass sie nicht so aufgemacht sein darf, dass dadurch der Ruf der Marke und ihres Inhabers geschädigt werden kann.
  3. Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie 89/104 ist dahin auszulegen, dass, sofern das Umpacken des Arzneimittels durch Neuverpackung nachweislich für seinen weiteren Vertrieb im Einfuhrmitgliedstaat erforderlich ist, die Art der Gestaltung dieser Verpackung nur an der Voraussetzung zu messen ist, dass sie nicht so aufgemacht sein darf, dass dadurch der Ruf der Marke und ihres Inhabers geschädigt werden kann.
  4. Art 7 Abs. 2 der Richtlinie 89/104 in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom
  5. Mai 1992 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass es Sache des Parallelimporteurs ist, dem Markeninhaber die Angaben zu übermitteln, die dafür notwendig und ausreichend

, dass dieser überprüfen kann, ob die Umverpackung der durch die Marke geschützten Ware für deren Vertrieb im Einfuhrmitgliedstaat erforderlich ist. (T1)

  1. Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie 89/104 in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom
  2. Mai 1992 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass es Sache des Parallelimporteurs ist, dem Markeninhaber die Angaben zu übermitteln, die dafür notwendig und ausreichend

, dass dieser überprüfen kann, ob die Umverpackung der durch die Marke geschützten Ware für deren Vertrieb im Einfuhrmitgliedstaat erforderlich ist. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119995

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.