MRK garantierten Grundrechts auf ein faires Verfahren wird mit dieser Bestimmung jeder Partei das Recht eingeräumt, bereits vor Erlassung einer gerichtlichen Entscheidung zu Verfahrensvorgängen, die erkennbar für sie wesentliche Tatsachen betreffen, Stellung zu nehmen. Das rechtliche Gehör ist gewahrt, wenn den Parteien Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt darzulegen, und wenn sie sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen, äußern können. Diesem Erfordernis wurde nicht dadurch entsprochen, dass die Antragsgegnerin schon in dem von der BWB autonom geführten Verfahren gemäß § 11 Abs 3 Z 1 WettbG zur Erteilung von Auskünften aufgefordert und ihr somit dort Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde. Mit der nunmehrigen Antragstellung bei Gericht wurde ein von den bisherigen Aktivitäten der BWB unabhängiges gerichtliches Verfahren gemäß § 11 Abs 5 WettbG eingeleitet, in dem die Rechte der Antragsgegnerin nach § 15 AußStrG zu wahren sind. Eine Gehörverletzung ist auch nicht mit dem Argument zu verneinen, dass die Antragsgegnerin ihre Argumente gegen den Auskunftsantrag noch im Bußgeldverfahren vorbringen könnte.Nach Paragraph 15, AußStrG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, von dem Gegenstand, über den das Gericht das Verfahren von Amts wegen eingeleitet hat, den Anträgen und Vorbringen der anderen Parteien und dem Inhalt der Erhebungen Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen.
, MRK garantierten Grundrechts auf ein faires Verfahren wird mit dieser Bestimmung jeder Partei das Recht eingeräumt, bereits vor Erlassung einer gerichtlichen Entscheidung zu Verfahrensvorgängen, die erkennbar für sie wesentliche Tatsachen betreffen, Stellung zu nehmen. Das rechtliche Gehör ist gewahrt, wenn den Parteien Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt darzulegen, und wenn sie sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen, äußern können. Diesem Erfordernis wurde nicht dadurch entsprochen, dass die Antragsgegnerin schon in dem von der BWB autonom geführten Verfahren gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins, WettbG zur Erteilung von Auskünften aufgefordert und ihr somit dort Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde. Mit der nunmehrigen Antragstellung bei Gericht wurde ein von den bisherigen Aktivitäten der BWB unabhängiges gerichtliches Verfahren gemäß Paragraph 11, Absatz 5, WettbG eingeleitet, in dem die Rechte der Antragsgegnerin nach Paragraph 15, AußStrG zu wahren sind. Eine Gehörverletzung ist auch nicht mit dem Argument zu verneinen, dass die Antragsgegnerin ihre Argumente gegen den Auskunftsantrag noch im Bußgeldverfahren vorbringen könnte. EntscheidungstexteTE OGH 2005-05-30 16 Ok 10/05 Veröff: SZ 2005/84 TE OGH 2005-05-30 16 Ok 13/05 TE OGH 2005-05-30 16 Ok 16/05 TE OGH 2005-05-30 16 Ok 19/05 TE OGH 2005-05-30 16 Ok 22/05 TE OGH 2005-05-30 16 Ok 25/05 TE OGH 2005-05-30 16 Ok 9/05 TE OGH 2005-05-30 16 Ok 39/05 TE OGH 2005-05-30 16 Ok 40/05 TE OGH 2005-05-30 16 Ok 42/05 TE OGH 2007-03-21 16 Ok 12/06 Auch; nur: Das rechtliche Gehör ist gewahrt, wenn den Parteien Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt darzulegen, und wenn sie sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen, äußern können. (T1) Veröff: SZ 2007/45 TE OGH 2007-10-22 1 Ob 124/07b Auch; nur T1 TE OGH 2008-10-08 16 Ok 9/08 nur: Nach § 15 AußStrG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, von dem Gegenstand, über den das Gericht das Verfahren von Amts wegen eingeleitet hat, den Anträgen und Vorbringen der anderen Parteien und dem Inhalt der Erhebungen Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen.
MRK garantierten Grundrechts auf ein faires Verfahren wird mit dieser Bestimmung jeder Partei das Recht eingeräumt, bereits vor Erlassung einer gerichtlichen Entscheidung zu Verfahrensvorgängen, die erkennbar für sie wesentliche Tatsachen betreffen, Stellung zu nehmen. Das rechtliche Gehör ist gewahrt, wenn den Parteien Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt darzulegen, und wenn sie sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen, äußern können. (T2)nur: Nach Paragraph 15, AußStrG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, von dem Gegenstand, über den das Gericht das Verfahren von Amts wegen eingeleitet hat, den Anträgen und Vorbringen der anderen Parteien und dem Inhalt der Erhebungen Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen.
, MRK garantierten Grundrechts auf ein faires Verfahren wird mit dieser Bestimmung jeder Partei das Recht eingeräumt, bereits vor Erlassung einer gerichtlichen Entscheidung zu Verfahrensvorgängen, die erkennbar für sie wesentliche Tatsachen betreffen, Stellung zu nehmen. Das rechtliche Gehör ist gewahrt, wenn den Parteien Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt darzulegen, und wenn sie sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen, äußern können. (T2) TE OGH 2008-08-26 5 Ob 103/08w nur T1; Beisatz: Die Unterlassung der Ladung einer Antragsgegnerin zu einer Verhandlung kann schon deshalb für die Antragstellerin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bilden, weil die Antragsgegnerin als Partei weder zum Erscheinen noch zur Aussage verhalten wäre. (T3) TE OGH 2009-01-27 10 Ob 56/08w Auch; nur T1 TE OGH 2009-07-15 16 Ok 6/09 Auch; nur T2; Veröff: SZ 2009/95 TE OGH 2010-10-22 7 Ob 166/10b Vgl; Veröff: SZ 2010/137 TE OGH 2011-12-12 16 Ok 8/10 Auch; nur T1; Beisatz: Die Möglichkeit, sich schriftlich zu Beweisergebnissen zu äußern, besteht nur bei außerhalb einer mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweisen; ein Anspruch darauf, Ergebnisse einer mündlichen Verhandlung nachträglich schriftlich zu kommentieren, besteht nicht. (T4) Beisatz: Hier: Ausfolgung eines schriftlichen Memorandums zu den Ergänzungsfragen durch den Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung. (T5) Veröff: SZ 2011/148 TE OGH 2019-11-27 5 Ob 172/19h Vgl TE OGH 2025-03-26 16 Ok 2/25t nur T1 TE OGH 2026-01-26 16 Ok 10/25v Beisatz: Das Recht der Parteien bezieht sich somit auf eine Kenntnisnahme von und Stellungnahme zu für sie erheblichen Verfahrensvorgängen, aber nicht darauf, dass sich das Gericht mit jedem einzelnen einer Partei erheblich erscheinenden Detail ihrer Argumentation auseinandersetzt. (T6) Beisatz: Das Gericht muss in seiner Entscheidungsbegründung nicht jeden Satz des Vorbringens kommentieren oder diesem gar folgen. Vielmehr muss es das Vorbringen seiner Entscheidung bloß zu Grunde legen, dieses also bei seiner Entscheidung beachten. (T7) TE OGH 2026-01-26 16 Ok 11/25s vgl TE OGH 2025-11-20 9 Ob 68/25b nur T1 TE OGH 2025-11-25 4 Ob 96/25h Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119970
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.