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{'item': '14Os28/05g; 15Os101/05z; 15Os92/05a; 12Os105/05s; 15Os91/05d; 15Os136/05x; 14Os12/06f; 15Os55/06m; 13Os102/06h; 11Os23/07b; 11Os2/07i; 13Os7

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0119884 Entscheidungsdatum28.04.2026 Geschäftszahl14Os28/05g; 15Os101/05z; 15Os92/05a; 12Os105/05s; 15Os91/05d; 15Os136/05x; 14Os12/06f; 15Os55/06m; 13Os102/06h; 11Os23/07b; 11Os2/07i; 13Os72/07y; 13Os63/07z; 14Os73/07b; 12Os78/07y; 13Os101/08i; 13Os177/08s; 14Os170/08v; 13Os105/08b; 15Os120/09z; 13Os187/08m (13Os155/09g); 13Os108/09w; 15Os43/10b; 13Os87/09g; 11Os165/10i; 15Os43/12f; 11Os82/12m; 15Os53/13b; 15Os109/13p; 13Os58/13y; 15Os5/15x; 12Os7/16w; 12Os144/16t; 12Os8/17v; 12Os60/18t; 11Os78/18g; 12Os86/19t; 14Os23/20v; 11Os38/20b; 14Os74/21w; 12Os43/23z; 15Os72/23m; 13Os54/23z; 12Os86/24z; 14Os53/24m; 12Os142/24k; 13Os43/25k; 12Os32/26m NormFinStrG §53 Abs1 StPO §281 Abs1 Z9 StPO §281 Abs1 Z10 A RechtssatzWird die Verfügung des Erstgerichtes mit der Behauptung bekämpft, dem zur Anwendung gebrachten Obersatz mangle die erforderliche Tatsachengrundlage, wird kein Feststellungsmangel, sondern bloß eine verfehlte rechtliche Konsequenz, mit anderen Worten ein Rechtsfehler infolge fehlender Feststellungen geltend gemacht (WK-StPO § 281 Rz 605).Wird die Verfügung des Erstgerichtes mit der Behauptung bekämpft, dem zur Anwendung gebrachten Obersatz mangle die erforderliche Tatsachengrundlage, wird kein Feststellungsmangel, sondern bloß eine verfehlte rechtliche Konsequenz, mit anderen Worten ein Rechtsfehler infolge fehlender Feststellungen geltend gemacht (WK-StPO Paragraph 281, Rz 605). EntscheidungstexteTE OGH 2005-06-07 14 Os 28/05g TE OGH 2005-10-13 15 Os 101/05z Auch TE OGH 2005-10-13 15 Os 92/05a Auch TE OGH 2005-11-17 12 Os 105/05s Auch TE OGH 2006-03-16 15 Os 91/05d Vgl auch TE OGH 2006-03-16 15 Os 136/05x Vgl auch TE OGH 2006-05-09 14 Os 12/06f Auch; Beisatz: Essentielles Erfordernis der prozessordnungsgemäßen Geltendmachung eines Mangels an Feststellungen ist die Darlegung, dass die getroffenen Urteilsannahmen für eine rechtliche Beurteilung des Geschehens als Straftat nicht ausreichen, während bei einem Feststellungsmangel unter Verweis auf konkrete Verfahrensergebnisse auszuführen ist, dass diese Beweise auf rechtlich erhebliche Umstände im Sinn eines tatbestandsmäßigen Verhaltens ausnahmsweise straflos lassenden oder die Anwendung eines anderen Strafgesetzes bedingenden Geschehens hingewiesen haben und dessen ungeachtet eine entsprechende klärende Konstatierung unterlassen wurde. Dabei darf allerdings eine vom erkennenden Gericht (positiv wie negativ) getroffene Feststellung nicht übergangen oder bestritten werden. (T1) TE OGH 2006-08-03 15 Os 55/06m Vgl auch TE OGH 2006-11-08 13 Os 102/06h Vgl auch TE OGH 2007-03-27 11 Os 23/07b Vgl auch TE OGH 2007-03-27 11 Os 2/07i Vgl auch; Beis wie T1 nur: Essentielles Erfordernis der prozessordnungsgemäßen Geltendmachung eines Mangels an Feststellungen ist die Darlegung, dass die getroffenen Urteilsannahmen für eine rechtliche Beurteilung des Geschehens als Straftat nicht ausreichen. (T2) TE OGH 2007-08-01 13 Os 72/07y Vgl auch; Beisatz: Fehlende Feststellungen zu einem sogenannten Ausnahmesatz sind als Feststellungsmangel geltend zu machen. Machen indes fehlende Feststellungen die (rechtliche Annahme der ) Beseitigung eines (in tatsächlicher Hinsicht konstatierten) Ausnahmesatzes unschlüssig, bedarf es, anders als bei der Geltendmachung von Feststellungsmängeln, keines Hinweises auf ein der Beseitigung entgegen stehendes, in der Hauptverhandlung vorgekommenes Sachverhaltssubstrat. In einem solchen Fall ist nämlich das Vorliegen eines Strafausschließungsgrundes im weiteren Sinn stets als indiziert anzusehen, während es umgekehrt unsinnig wäre, die Gerichte zu verhalten, stets zu allen denkbaren Strafausschließungsgründen im weiteren Sinn negative Feststellungen zu treffen. Letzterenfalls trifft das Gericht nur dann die Pflicht, zu einem Ausnahmesatz in tatsächlicher Hinsicht Stellung zu beziehen, wenn dieser durch ein in der Hauptverhandlung vorgenommenes (vgl § 258 Abs 1 StPO) Sachverhaltssubstrat indiziert ist. Folgerichtig obliegt es dem das Fehlen solcher Feststellungen reklamierenden Beschwerdeführer, auf ein derartiges Sachverhaltssubstrat hinzuweisen, um so klarzustellen, dass das Gericht einer - erst unter dieser Voraussetzung bestehenden - rechtlichen Verpflichtung nicht nachgekommen ist (WK-StPO § 281 Rz 598 ff). (T3)Vgl auch; Beisatz: Fehlende Feststellungen zu einem sogenannten Ausnahmesatz sind als Feststellungsmangel geltend zu machen. Machen indes fehlende Feststellungen die (rechtliche Annahme der ) Beseitigung eines (in tatsächlicher Hinsicht konstatierten) Ausnahmesatzes unschlüssig, bedarf es, anders als bei der Geltendmachung von Feststellungsmängeln, keines Hinweises auf ein der Beseitigung entgegen stehendes, in der Hauptverhandlung vorgekommenes Sachverhaltssubstrat. In einem solchen Fall ist nämlich das Vorliegen eines Strafausschließungsgrundes im weiteren Sinn stets als indiziert anzusehen, während es umgekehrt unsinnig wäre, die Gerichte zu verhalten, stets zu allen denkbaren Strafausschließungsgründen im weiteren Sinn negative Feststellungen zu treffen. Letzterenfalls trifft das Gericht nur dann die Pflicht, zu einem Ausnahmesatz in tatsächlicher Hinsicht Stellung zu beziehen, wenn dieser durch ein in der Hauptverhandlung vorgenommenes vergleiche Paragraph 258, Absatz eins, StPO) Sachverhaltssubstrat indiziert ist. Folgerichtig obliegt es dem das Fehlen solcher Feststellungen reklamierenden Beschwerdeführer, auf ein derartiges Sachverhaltssubstrat hinzuweisen, um so klarzustellen, dass das Gericht einer - erst unter dieser Voraussetzung bestehenden - rechtlichen Verpflichtung nicht nachgekommen ist (WK-StPO Paragraph 281, Rz 598 ff). (T3) TE OGH 2007-08-01 13 Os 63/07z Auch TE OGH 2007-08-28 14 Os 73/07b Auch TE OGH 2007-08-23 12 Os 78/07y Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Durch bloße Bezugnahme auf den Zweifelsgrundsatz wird die Subsumtionsrüge (Z 10) nicht prozessordnungsgemäß (also durch Vergleich der tatsächlichen Urteilsannahmen mit dem Gesetz) ausgeführt. (T4)Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Durch bloße Bezugnahme auf den Zweifelsgrundsatz wird die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) nicht prozessordnungsgemäß (also durch Vergleich der tatsächlichen Urteilsannahmen mit dem Gesetz) ausgeführt. (T4) TE OGH 2008-08-27 13 Os 101/08i Auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Fehlende Feststellungen in Betreff eines sog Ausnahmesatzes sind als Feststellungsmangel geltend zu machen. Dem das Fehlen solcher Feststellungen reklamierenden Beschwerdeführer obliegt es dabei, auf ein ein in der Hauptverhandlung vorgekommenes (vgl § 258 Abs 1 StPO), solche Konstatierungen indizierendes Sachverhaltssubstrat hinzuweisen, um so klarzustellen, dass das Gericht einer - erst unter dieser Voraussetzung bestehenden - rechtlichen Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Diese Verpflichtung entfällt nur in dem Fall, dass fehlende Feststellungen die rechtliche Annahme der Beseitigung eines in tatsächlicher Hinsicht konstatierten Ausnahmesatzes unschlüssig machen, weil dann das Vorliegen eines Strafausschließungsgrundes im weiteren Sinn stets als indiziert anzusehen ist, während es umgekehrt unsinnig wäre, die Gerichte zu verhalten, stets zu allen denkbaren Strafausschließungsgründen im weiteren Sinn negative Feststellungen zu treffen. (T5)Auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Fehlende Feststellungen in Betreff eines sog Ausnahmesatzes sind als Feststellungsmangel geltend zu machen. Dem das Fehlen solcher Feststellungen reklamierenden Beschwerdeführer obliegt es dabei, auf ein ein in der Hauptverhandlung vorgekommenes vergleiche Paragraph 258, Absatz eins, StPO), solche Konstatierungen indizierendes Sachverhaltssubstrat hinzuweisen, um so klarzustellen, dass das Gericht einer - erst unter dieser Voraussetzung bestehenden - rechtlichen Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Diese Verpflichtung entfällt nur in dem Fall, dass fehlende Feststellungen die rechtliche Annahme der Beseitigung eines in tatsächlicher Hinsicht konstatierten Ausnahmesatzes unschlüssig machen, weil dann das Vorliegen eines Strafausschließungsgrundes im weiteren Sinn stets als indiziert anzusehen ist, während es umgekehrt unsinnig wäre, die Gerichte zu verhalten, stets zu allen denkbaren Strafausschließungsgründen im weiteren Sinn negative Feststellungen zu treffen. (T5) TE OGH 2009-01-22 13 Os 177/08s Auch; Beisatz: Die für die Zusammenrechnung der Abgabenbeträge zur Begründung der Gerichtszuständigkeit für Finanzvergehen erforderliche - gesetzliche - Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde ist ein positives Tatbestandsmerkmal. Fehlende Feststellungen begründen daher einen Rechtsfehler mangels Feststellungen. (T6) TE OGH 2009-02-17 14 Os 170/08v Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2009-03-19 13 Os 105/08b Auch TE OGH 2009-10-14 15 Os 120/09z Auch; Beis wie T1 TE OGH 2010-01-14 13 Os 187/08m Auch TE OGH 2010-03-04 13 Os 108/09w Auch; Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2010-05-26 15 Os 43/10b Vgl auch TE OGH 2010-08-19 13 Os 87/09g Auch TE OGH 2011-01-20 11 Os 165/10i Vgl auch; Beisatz: Ein Fehlen von Feststellungen zur rechtlichen Verjährungsfrage wäre unter dem Aspekt erfolgreicher Anfechtung eines Freispruchs wegen Verjährung als Rechtsfehler mangels Feststellungen zu behandeln. (T7) TE OGH 2012-05-30 15 Os 43/12f Vgl auch TE OGH 2012-08-21 11 Os 82/12m Vgl auch; Auch Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2013-10-02 15 Os 53/13b Auch TE OGH 2013-10-02 15 Os 109/13p Auch TE OGH 2013-11-19 13 Os 58/13y Vgl; Vgl auch Beis wie T6; Beisatz: Zusammenrechnung der Abgabenbeträge bei mehreren Finanzvergehen setzt nach § 53 Abs 1 FinStrG voraus, dass alle diese von einem Täter vorsätzlich begangenen Finanzvergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen, womit ausschließlich die gleiche gesetzliche sachliche und örtliche Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde erster Instanz gemeint ist. (T8)Vgl; Vgl auch Beis wie T6; Beisatz: Zusammenrechnung der Abgabenbeträge bei mehreren Finanzvergehen setzt nach Paragraph 53, Absatz eins, FinStrG voraus, dass alle diese von einem Täter vorsätzlich begangenen Finanzvergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen, womit ausschließlich die gleiche gesetzliche sachliche und örtliche Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde erster Instanz gemeint ist. (T8) TE OGH 2015-02-18 15 Os 5/15x TE OGH 2016-03-03 12 Os 7/16w Auch; Beis wie T2 TE OGH 2017-01-26 12 Os 144/16t Auch TE OGH 2017-05-18 12 Os 8/17v Auch TE OGH 2018-08-23 12 Os 60/18t Auch; Beis wie T2 TE OGH 2018-10-16 11 Os 78/18g Auch TE OGH 2019-08-12 12 Os 86/19t nur T4 TE OGH 2020-04-29 14 Os 23/20v Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2020-05-06 11 Os 38/20b TE OGH 2022-02-22 14 Os 74/21w Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2023-06-22 12 Os 43/23z vgl; Beisatz wie T2 TE OGH 2023-10-04 15 Os 72/23m vgl TE OGH 2023-11-15 13 Os 54/23z vgl; nur T2 TE OGH 2024-09-05 12 Os 86/24z vgl; Beisatz wie T2 TE OGH 2024-10-16 14 Os 53/24m vgl; Beisatz wie T2 TE OGH 2025-01-29 12 Os 142/24k vgl; Beisatz wie T2 TE OGH 2025-10-15 13 Os 43/25k vgl; nur T2 TE OGH 2026-04-28 12 Os 32/26m vgl; Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119884

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.