← Österreich

{'item': ['6Ob74/05h', '3Ob128/07f', '4Ob143/07v', '1Ob10/08i']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum23.06.2005 Geschäftszahl6Ob74/05h; 3Ob128/07f; 4Ob143/07v; 1Ob10/08i NormABGB §914 IIIh; ZPO §502 Abs1 HIII3; EG Amsterdam Art81;ABGB §914 römisch drei h; ZPO §502 Abs1 HIII3; EG Amsterdam Art81; Verordnung (EG) Nr 1475/95 der Kommission 395R1475 GVO 1475/95 Art5; Verordnung (EG) Nr 1400/2002 der Kommission 3200R1400 - Kfz-GVO 2002 Verordnung (EG) Nr 1400 aus 2002, der Kommission 3200R1400 - Kfz-GVO 2002 allg RechtssatzOb das Inkrafttreten der KFZ-GVO 2002 eine Reorganisation (Umstrukturierung) des Vertriebsnetzes des Herstellers (Lieferanten) mit dem Ende der Übergangsfrist (30.9.2003) objektiv erforderlich machte, ist anhand der im konkreten Fall erforderlichen Veränderungen des Vertriebssystems zu beurteilen. Dabei sind vor allem jene Änderungen zu berücksichtigen, die erforderlich werden, um auch weiterhin den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung nach Art 81 Abs 1 EG in Anspruch nehmen zu können.Ob das Inkrafttreten der KFZ-GVO 2002 eine Reorganisation (Umstrukturierung) des Vertriebsnetzes des Herstellers (Lieferanten) mit dem Ende der Übergangsfrist (30.9.2003) objektiv erforderlich machte, ist anhand der im konkreten Fall erforderlichen Veränderungen des Vertriebssystems zu beurteilen. Dabei sind vor allem jene Änderungen zu berücksichtigen, die erforderlich werden, um auch weiterhin den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung nach Artikel 81, Absatz eins, EG in Anspruch nehmen zu können. Hier: Kraftfahrzeug-Gebietshändlervertrag; Berechtigung zur vorzeitigen Kündigung unter Einhaltung einer bloß 12-Monatsfrist. EntscheidungstexteTE OGH 2005/06/23 6 Ob 74/05h TE OGH 2007/11/27 3 Ob 128/07f Auch; Beisatz: Nach der in dieser Frage gleichförmigen Rechtsprechung des EuGH kann die Änderung der Organisation der Vertriebsstruktur des Lieferanten insbesondere die Art oder die Gestalt dieser Strukturen, ihren Zweck, die Aufteilung der internen Aufgaben innerhalb dieser Strukturen, die Modalitäten der Versorgung mit den betroffenen Waren und Dienstleistungen, die Anzahl oder Stellung der Beteiligten an diesen Strukturen und ihre räumliche Reichweite betreffen. (Rs C-125/05). (T1); Beisatz: Hier: Eine - jedenfalls eine ganz erhebliche - Veränderung der Anzahl der Beteiligten an der Vertriebsstruktur kann eine solche Umstrukturierung darstellen. (T2) TE OGH 2008/01/22 4 Ob 143/07v Beisatz: Ob das Inkrafttreten der Kfz-GVO 2002 eine Strukturkündigung nach Art 5 Abs 3 Kfz-GVO 1995 rechtfertigte, hängt nach der Rechtsprechung des EuGH von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der konkreten Ausgestaltung des bisherigen Vertriebssystems und den vorgenommenen Änderungen, ab. Bei einer über hundert Unternehmen umfassenden Vertriebsorganisation, die unter Wegfall einer Vertriebsebene von einem kombiniert selektiv-exklusiven auf ein selektives System umgestellt wird, waren die Voraussetzungen für eine Strukturkündigung im Regelfall erfüllt. (T3); Bem: Mit ausführlicher Begründung. (T4) Beisatz: Ob das Inkrafttreten der Kfz-GVO 2002 eine Strukturkündigung nach Artikel 5, Absatz 3, Kfz-GVO 1995 rechtfertigte, hängt nach der Rechtsprechung des EuGH von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der konkreten Ausgestaltung des bisherigen Vertriebssystems und den vorgenommenen Änderungen, ab. Bei einer über hundert Unternehmen umfassenden Vertriebsorganisation, die unter Wegfall einer Vertriebsebene von einem kombiniert selektiv-exklusiven auf ein selektives System umgestellt wird, waren die Voraussetzungen für eine Strukturkündigung im Regelfall erfüllt. (T3); Bem: Mit ausführlicher Begründung. (T4) TE OGH 2008/06/20 1 Ob 10/08i nur: Ob das Inkrafttreten der KFZ-GVO 2002 eine Reorganisation (Umstrukturierung) des Vertriebsnetzes des Herstellers (Lieferanten) mit dem Ende der Übergangsfrist (30. 9. 2003) objektiv erforderlich machte, ist anhand der im konkreten Fall erforderlichen Veränderungen des Vertriebssystems zu beurteilen. Dabei sind vor allem jene Änderungen zu berücksichtigen, die erforderlich werden, um auch weiterhin den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung nach Art 81 Abs 1 EG in Anspruch nehmen zu können. (T5) nur: Ob das Inkrafttreten der KFZ-GVO 2002 eine Reorganisation (Umstrukturierung) des Vertriebsnetzes des Herstellers (Lieferanten) mit dem Ende der Übergangsfrist (30. 9. 2003) objektiv erforderlich machte, ist anhand der im konkreten Fall erforderlichen Veränderungen des Vertriebssystems zu beurteilen. Dabei sind vor allem jene Änderungen zu berücksichtigen, die erforderlich werden, um auch weiterhin den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung nach Artikel 81, Absatz eins, EG in Anspruch nehmen zu können. (T5) RechtssatznummerRS0120083

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.