RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120023 Entscheidungsdatum17.09.2025 Geschäftszahl12Os134/04; 12Os64/05m; 11Os90/05b; 11Os198/08i; 11Os141/10k; 15Os95/10z; 14Os2/12v; 12Os115/12x; 11Os51/13d; 17Os25/14a; 14Os30/14i; 12Os119/15i; 13Os66/16d; 14Os72/16v; 14Os19/19d; 12Os29/19k; 11Os68/19p; 13Os19/20y; 13Os66/21m; 12Os41/21b; 15Os22/22g; 15Os13/22h (15Os14/22f); 11Os40/23a; 15Os154/23w; 12Os94/25b NormStPO §125 StPO §126 A StPO §127 Abs3 StPO §281 Abs1 Z5a RechtssatzWidersprüche zwischen den Gutachten zweier Sachverständiger sind zunächst durch deren nochmalige Vernehmung zu beseitigen. Ein drittes Gutachten aus demselben Fachgebiet ist erst nach erfolglos gebliebenem Verbesserungsversuch einzuholen. EntscheidungstexteTE OGH 2005-06-23 12 Os 134/04 TE OGH 2005-09-15 12 Os 64/05m Vgl auch; Beisatz: Die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen setzt ein erfolglos gebliebenes Verbesserungsverfahren nach §§ 125 f StPO voraus. (T1)Vgl auch; Beisatz: Die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen setzt ein erfolglos gebliebenes Verbesserungsverfahren nach Paragraphen 125, f StPO voraus. (T1) TE OGH 2005-10-18 11 Os 90/05b TE OGH 2009-03-24 11 Os 198/08i Beisatz: Hier: Angesichts der nicht nur im methodischen Ansatz, sondern auch in den aus dem Befund gezogenen Schlüssen divergierenden Gutachten wäre das Schöffengericht daher verpflichtet gewesen, die Widersprüche durch Befragung der Sachverständigen zu beseitigen und im Falle der Erfolglosigkeit des Verbesserungsversuchs ein weiteres Gutachten einzuholen. Durch die Ablehnung der darauf gerichteten Antragstellung wurden Grundsätze eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens hintangesetzt. (T2) TE OGH 2010-11-16 11 Os 141/10k Auch TE OGH 2010-11-10 15 Os 95/10z Vgl; Beisatz: Ein Recht auf eine eigenständige Untersuchung von ‑ von einem Sachverständigen bereits befundeten ‑ Beweisgegenständen, mit dem Ziel des Nachweises, dass richtigerweise ein anderer Befund zu erstatten gewesen wäre, ist weder in der StPO vorgesehen, noch durch Art 6 Abs 3 lit d MRK oder Art 6 Abs 1 MRK garantiert. (T3)Vgl; Beisatz: Ein Recht auf eine eigenständige Untersuchung von ‑ von einem Sachverständigen bereits befundeten ‑ Beweisgegenständen, mit dem Ziel des Nachweises, dass richtigerweise ein anderer Befund zu erstatten gewesen wäre, ist weder in der StPO vorgesehen, noch durch Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK oder Artikel 6, Absatz eins, MRK garantiert. (T3) TE OGH 2012-05-15 14 Os 2/12v Vgl; Beisatz: Angesichts der spezifischen Rolle des Sachverständigen begegnet es mit Blick auf Konventionsgarantien (vgl das in Art 6 Abs 3 lit d MRK normierte Recht, die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen zu erwirken) keinen Bedenken, das Recht, die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen zu beantragen, an die Einhaltung der in § 127 Abs 3 erster Satz StPO geregelten Vorgangsweise zu knüpfen. (T4)Vgl; Beisatz: Angesichts der spezifischen Rolle des Sachverständigen begegnet es mit Blick auf Konventionsgarantien vergleiche das in Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK normierte Recht, die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen zu erwirken) keinen Bedenken, das Recht, die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen zu beantragen, an die Einhaltung der in Paragraph 127, Absatz 3, erster Satz StPO geregelten Vorgangsweise zu knüpfen. (T4) TE OGH 2012-10-10 12 Os 115/12x Vgl; Beisatz: Ein weiterer Sachverständiger ist, nur beizuziehen, wenn der Befund des vom Gericht beigezogenen Experten unbestimmt oder dessen Gutachten widersprüchlich oder sonst mangelhaft ist und sich die dargestellten Bedenken nicht durch Befragung beseitigen lassen. (T5) TE OGH 2014-03-11 11 Os 51/13d Auch; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH, AUSL EGMR 2014-08-11 17 Os 25/14a Vgl aber; Beisatz: Hier: verfassungsrechtliche Bedenken gegen das System der Sachverständigenbestellung in Ermittlungs- und Hauptverfahren (insbesondere gegen § 126 Abs 4 dritter Satz iVm Abs 2c und Abs 3 erster Halbsatz StPO). (T6)Vgl aber; Beisatz: Hier: verfassungsrechtliche Bedenken gegen das System der Sachverständigenbestellung in Ermittlungs- und Hauptverfahren (insbesondere gegen Paragraph 126, Absatz 4, dritter Satz in Verbindung mit Absatz 2 c und Absatz 3, erster Halbsatz StPO). (T6) TE OGH 2014-08-12 14 Os 30/14i Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2016-04-07 12 Os 119/15i Auch; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2016-09-06 13 Os 66/16d Auch TE OGH 2016-09-14 14 Os 72/16v Auch; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2019-04-09 14 Os 19/19d Beisatz: In einem Antrag auf Beiziehung eines dritten Sachverständigen ist darzulegen, worin die Angaben der beiden Sachverständigen erheblich voneinander abgewichen seien, und dass ein Verbesserungsverfahren erfolglos geblieben sei. (T7) TE OGH 2019-06-27 12 Os 29/19k Beisatz: Dies gilt nicht, wenn das zweite Gutachten gemäß § 127 Abs 3 StPO bereits wegen eines sich aus der Unbestimmtheit des Befunds oder aus der Widersprüchlichkeit oder sonstigen Ursachen ergebenden – nicht durch einen (zuvor zwingend durchzuführenden) Verbesserungsversuch behebbaren – Mangels des ersten Gutachtens eingeholt und keine Mangelhaftigkeit des Befunds oder des Gutachtens des zweiten Sachverständigen aufgezeigt wurde. (T8)Beisatz: Dies gilt nicht, wenn das zweite Gutachten gemäß Paragraph 127, Absatz 3, StPO bereits wegen eines sich aus der Unbestimmtheit des Befunds oder aus der Widersprüchlichkeit oder sonstigen Ursachen ergebenden – nicht durch einen (zuvor zwingend durchzuführenden) Verbesserungsversuch behebbaren – Mangels des ersten Gutachtens eingeholt und keine Mangelhaftigkeit des Befunds oder des Gutachtens des zweiten Sachverständigen aufgezeigt wurde. (T8) TE OGH 2019-09-03 11 Os 68/19p Beis wie T1; Beisatz: Ist ein Verbesserungsverfahren ‑ weil das Gericht die Voraussetzungen des § 127 Abs 3 erster Satz StPO als nicht gegeben erachtet hat ‑ nicht durchgeführt worden, ist auf Einhaltung dieses Erfordernisses zunächst durch geeignete Antragstellung hinzuweisen. (T9)Beis wie T1; Beisatz: Ist ein Verbesserungsverfahren ‑ weil das Gericht die Voraussetzungen des Paragraph 127, Absatz 3, erster Satz StPO als nicht gegeben erachtet hat ‑ nicht durchgeführt worden, ist auf Einhaltung dieses Erfordernisses zunächst durch geeignete Antragstellung hinzuweisen. (T9) TE OGH 2020-04-07 13 Os 19/20y Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2021-07-14 13 Os 66/21m Vgl; Beis nur wie T1 TE OGH 2021-07-29 12 Os 41/21b Vgl; Beis wie T7 TE OGH 2022-09-14 15 Os 22/22g Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2023-04-14 15 Os 13/22h vgl; Beisatz: Der zweite Fall des § 127 Abs 3 erster Satz StPO (weiteres Gutachten im Fall erheblicher Abweichungen zweier Sachverständiger) bezieht sich im Stadium des Hauptverfahrens nur auf (aus dem Blickwinkel des § 281 Abs 1 Z 4 StPO betrachtet: im Zeitpunkt der Antragstellung) vom Gericht in der Hauptverhandlung beigezogene Sachverständige. (T10)vgl; Beisatz: Der zweite Fall des Paragraph 127, Absatz 3, erster Satz StPO (weiteres Gutachten im Fall erheblicher Abweichungen zweier Sachverständiger) bezieht sich im Stadium des Hauptverfahrens nur auf (aus dem Blickwinkel des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO betrachtet: im Zeitpunkt der Antragstellung) vom Gericht in der Hauptverhandlung beigezogene Sachverständige. (T10) TE OGH 2023-07-11 11 Os 40/23a vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5 TE OGH 2024-04-17 15 Os 154/23w vgl; Beisatz wie T10 TE OGH 2025-09-17 12 Os 94/25b vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120023
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