OGH Rechtssatz RS0120115 (10Ob17/04d)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120115 Entscheidungsdatum28.06.2005 Geschäftszahl10Ob17/04d; 5Ob187/07x (5Ob188/07v); 1Ob128/17f; 10ObS103/22b NormZPO §212; ZPO §212a; ZPO §292 Abs2 Rechtssatz§ 292 Abs 2 ZPO kann infolge der abschließenden Regelung der Protokollberichtigung in §§ 212, 498 Abs 2 ZPO auf Verhandlungsprotokolle nicht angewendet werden. Die sinngemäße Anwendung des § 212 ZPO, die § 212a Abs 2 Satz 1 ZPO für das Tonbandprotokoll vorsieht, bedeutet, dass den Parteien das Recht zusteht, auf eine ihrer Meinung nach unrichtige Protokollierung durch das Diktat des Verhandlungsleiters aufmerksam zu machen und - wenn die Anregung unberücksichtigt bleibt - ebenso Widerspruch zu erheben wie später gegen Fehler der Übertragung des Protokolls in Vollschrift. Ein Verlangen nach einer Berichtigung des Protokolls wegen eines Protokollierungsfehlers ist sofort zu stellen; kommt ihm das Gericht nicht nach, kann - wiederum im Verhandlungstermin - Widerspruch zu Protokoll erhoben werden.Paragraph 292, Absatz 2, ZPO kann infolge der abschließenden Regelung der Protokollberichtigung in Paragraphen 212, 498, Absatz 2, ZPO auf Verhandlungsprotokolle nicht angewendet werden.
Die sinngemäße Anwendung des Paragraph 212, ZPO, die Paragraph 212 a, Absatz 2, Satz 1 ZPO für das Tonbandprotokoll vorsieht, bedeutet, dass den Parteien das Recht zusteht, auf eine ihrer Meinung nach unrichtige Protokollierung durch das Diktat des Verhandlungsleiters aufmerksam zu machen und - wenn die Anregung unberücksichtigt bleibt - ebenso Widerspruch zu erheben wie später gegen Fehler der Übertragung des Protokolls in Vollschrift. Ein Verlangen nach einer Berichtigung des Protokolls wegen eines Protokollierungsfehlers ist sofort zu stellen; kommt ihm das Gericht nicht nach, kann - wiederum im Verhandlungstermin - Widerspruch zu Protokoll erhoben werden.
EntscheidungstexteTE OGH 2005-06-28 10 Ob 17/04d TE OGH 2008-04-15 5 Ob 187/07x Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Antragsteller wäre gehalten gewesen, eine unrichtige Protokollierung sofort zu rügen. (T1); Beisatz: Ein (rechtzeitiger) Widerspruch hat die in § 215 Abs 1, § 498 Abs 2 ZPO vorgesehenen Rechtswirkungen. (T2)Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Antragsteller wäre gehalten gewesen, eine unrichtige Protokollierung sofort zu rügen. (T1); Beisatz: Ein (rechtzeitiger) Widerspruch hat die in Paragraph 215, Absatz eins,, Paragraph 498, Absatz 2, ZPO vorgesehenen Rechtswirkungen. (T2) TE OGH 2017-08-30 1 Ob 128/17f TE OGH 2022-09-13 10 ObS 103/22b Vgl; Beisatz: Hier: Die erstmalige Behauptung eines Protokollierungsfehlers in der Berufung stellt daher keinen rechtzeitigen Widerspruch dar. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120115