RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0122756 Entscheidungsdatum21.11.2019 GeschäftszahlBsw45036/98; Bsw13645/05; Bsw61498/08; Bsw30696/09; Bsw12323/11; Bsw3890/11; Bsw5809/08; Bsw17502/07; Bsw29217/12; Bsw15521/08; Bsw415/07; Bsw17502/07; Bsw5809/08; Bsw44460/16; Bsw47287/15; Bsw47341/15 Norm1.ZPMRK Art1 IV1 1.ZPMRK Art1 V5 EG Amsterdam Art234 MRK Art1 RechtssatzEin Eingriff, der der Befolgung der aus der Mitgliedschaft eines Konventionsstaates in der EG erfließenden rechtlichen Verpflichtungen dient, betrifft ein legitimes allgemeines Interesse von beträchtlichem Gewicht. Die Konvention ist im Lichte der auf die Beziehungen der Vertragsstaaten anwendbaren völkerrechtlichen Grundsätze und Regeln auszulegen, zu diesen Grundsätzen gehört auch der des pacta sunt servanda. Die MRK schließt die Übertragung von Hoheitsgewalt auf eine internationale oder supranationale Organisation nicht aus. Andererseits ist eine Vertragspartei nach Art 1 MRK für alle Handlungen und Unterlassungen ihrer Organe verantwortlich, unabhängig davon, ob diese sich aus innerstaatlichem Recht oder aus der Notwendigkeit ergeben, völkerrechtlichen Verpflichtungen zu entsprechen. Es wäre mit Ziel und Zweck der Konvention unvereinbar, die Vertragsstaaten in jenen Bereichen, in denen sie ihre Hoheitsgewalt an eine internationale Organisation übertragen haben, gänzlich aus der Verantwortlichkeit zu entlassen. Staatliches Handeln, das solchen rechtlichen Verpflichtungen entspricht, ist solange gerechtfertigt, als die jeweilige Organisation die Grundrechte in einer Weise schützt, die hinsichtlich der materiellen Garantien und des Mechanismus zur Überprüfung ihrer Einhaltung als zumindest gleichwertig mit dem durch die MRK gewährten Schutz angesehen werden kann. Wenn ein solcher gleichwertiger Schutz anzunehmen ist, gilt die Vermutung, dass ein Staat den Anforderungen der Konvention nicht widersprochen hat, wenn er bloß seine sich aus der Mitgliedschaft in dieser Organisation ergebenden rechtlichen Verpflichtungen erfüllt hat. Eine solche Vermutung kann allerdings widerlegt werden, wenn unter den Umständen des Einzelfalls die Konventionsrechte offensichtlich unzureichend geschützt wurden. Der Grundrechtsschutz des Gemeinschaftsrechts ist als gleichwertig mit dem durch die MRK gebotenen anzusehen, da der EuGH die Grundrechte, insbesondere auf Grundlage der MRK, zu den von ihm zu wahrenden allgemeinen Rechtsgrundsätzen ansieht; ausreichende Kontrollmechanismen stehen durch die Anrufbarkeit des EuGH bzw - vor allem betreffend natürliche Personen - durch Anrufbarkeit der innerstaatlichen Gerichte in Fragen des Gemeinschaftsrechts zur Verfügung, wobei die innerstaatlichen Gerichte vom EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art 234 EG kontrolliert werden.Ein Eingriff, der der Befolgung der aus der Mitgliedschaft eines Konventionsstaates in der EG erfließenden rechtlichen Verpflichtungen dient, betrifft ein legitimes allgemeines Interesse von beträchtlichem Gewicht. Die Konvention ist im Lichte der auf die Beziehungen der Vertragsstaaten anwendbaren völkerrechtlichen Grundsätze und Regeln auszulegen, zu diesen Grundsätzen gehört auch der des pacta sunt servanda. Die MRK schließt die Übertragung von Hoheitsgewalt auf eine internationale oder supranationale Organisation nicht aus. Andererseits ist eine Vertragspartei nach Artikel eins, MRK für alle Handlungen und Unterlassungen ihrer Organe verantwortlich, unabhängig davon, ob diese sich aus innerstaatlichem Recht oder aus der Notwendigkeit ergeben, völkerrechtlichen Verpflichtungen zu entsprechen. Es wäre mit Ziel und Zweck der Konvention unvereinbar, die Vertragsstaaten in jenen Bereichen, in denen sie ihre Hoheitsgewalt an eine internationale Organisation übertragen haben, gänzlich aus der Verantwortlichkeit zu entlassen. Staatliches Handeln, das solchen rechtlichen Verpflichtungen entspricht, ist solange gerechtfertigt, als die jeweilige Organisation die Grundrechte in einer Weise schützt, die hinsichtlich der materiellen Garantien und des Mechanismus zur Überprüfung ihrer Einhaltung als zumindest gleichwertig mit dem durch die MRK gewährten Schutz angesehen werden kann. Wenn ein solcher gleichwertiger Schutz anzunehmen ist, gilt die Vermutung, dass ein Staat den Anforderungen der Konvention nicht widersprochen hat, wenn er bloß seine sich aus der Mitgliedschaft in dieser Organisation ergebenden rechtlichen Verpflichtungen erfüllt hat. Eine solche Vermutung kann allerdings widerlegt werden, wenn unter den Umständen des Einzelfalls die Konventionsrechte offensichtlich unzureichend geschützt wurden. Der Grundrechtsschutz des Gemeinschaftsrechts ist als gleichwertig mit dem durch die MRK gebotenen anzusehen, da der EuGH die Grundrechte, insbesondere auf Grundlage der MRK, zu den von ihm zu wahrenden allgemeinen Rechtsgrundsätzen ansieht; ausreichende Kontrollmechanismen stehen durch die Anrufbarkeit des EuGH bzw - vor allem betreffend natürliche Personen - durch Anrufbarkeit der innerstaatlichen Gerichte in Fragen des Gemeinschaftsrechts zur Verfügung, wobei die innerstaatlichen Gerichte vom EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Artikel 234, EG kontrolliert werden. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2005-06-30 Bsw 45036/98 Bemerkung: Bosphorus Airways gegen Irland (T1a); Veröff: NL 2005,172 TE AUSL EGMR 2009-01-20 Bsw 13645/05 nur: Staatliches Handeln, das solchen rechtlichen Verpflichtungen entspricht, ist solange gerechtfertigt, als die jeweilige Organisation die Grundrechte in einer Weise schützt, die hinsichtlich der materiellen Garantien und des Mechanismus zur Überprüfung ihrer Einhaltung als zumindest gleichwertig mit dem durch die MRK gewährten Schutz angesehen werden kann. Wenn ein solcher gleichwertiger Schutz anzunehmen ist, gilt die Vermutung, dass ein Staat den Anforderungen der Konvention nicht widersprochen hat, wenn er bloß seine sich aus der Mitgliedschaft in dieser Organisation ergebenden rechtlichen Verpflichtungen erfüllt hat. Eine solche Vermutung kann allerdings widerlegt werden, wenn unter den Umständen des Einzelfalls die Konventionsrechte offensichtlich unzureichend geschützt wurden. (T1) Beisatz: Diese Vermutung findet auch für die innerhalb einer solchen Organisation verfolgten Verfahren Anwendung. Dies trifft insb auf den EuGH zu. (T2) Veröff: NL 2009,6 TE AUSL EGMR 2010-03-02 Bsw 61498/08 nur: Andererseits ist eine Vertragspartei nach Art 1 MRK für alle Handlungen und Unterlassungen ihrer Organe verantwortlich, unabhängig davon, ob diese sich aus innerstaatlichem Recht oder aus der Notwendigkeit ergeben, völkerrechtlichen Verpflichtungen zu entsprechen. (T3)nur: Andererseits ist eine Vertragspartei nach Artikel eins, MRK für alle Handlungen und Unterlassungen ihrer Organe verantwortlich, unabhängig davon, ob diese sich aus innerstaatlichem Recht oder aus der Notwendigkeit ergeben, völkerrechtlichen Verpflichtungen zu entsprechen. (T3) Beisatz: Art 1 MRK schließt keinen Teil der „Hoheitsgewalt“ eines Vertragsstaats von der Kontrolle durch den GH aus. (Al-Saadoon und Mufdhi gg. das Vereinigte Königreich) (T4)Beisatz: Artikel eins, MRK schließt keinen Teil der „Hoheitsgewalt“ eines Vertragsstaats von der Kontrolle durch den GH aus. (Al-Saadoon und Mufdhi gg. das Vereinigte Königreich) (T4) Veröff: NL 2010,84 TE AUSL EGMR 2011-01-21 Bsw 30696/09 Vgl auch; Veröff: NL 2011,26 TE AUSL EGMR 2012-12-06 Bsw 12323/11 Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Dieses Prinzip ist nicht anwendbar, wenn sich das innerstaatliche Gericht weigerte, die strittigen Fragen dem EuGH vorzulegen und damit der an und für sich mit der Konvention gleichwertige EU-Schutzmechanismus nicht sein volles Potential entfalten konnte. (Michaud gg. Frankreich) (T5) Veröff: NL 2012,396 TE AUSL EGMR 2013-06-18 Bsw 3890/11 Auch; nur: Ein Eingriff, der der Befolgung der aus der Mitgliedschaft eines Konventionsstaates in der EG erfließenden rechtlichen Verpflichtungen dient, betrifft ein legitimes allgemeines Interesse von beträchtlichem Gewicht. Staatliches Handeln, das solchen rechtlichen Verpflichtungen entspricht, ist solange gerechtfertigt, als die jeweilige Organisation die Grundrechte in einer Weise schützt, die hinsichtlich der materiellen Garantien und des Mechanismus zur Überprüfung ihrer Einhaltung als zumindest gleichwertig mit dem durch die MRK gewährten Schutz angesehen werden kann. Wenn ein solcher gleichwertiger Schutz anzunehmen ist, gilt die Vermutung, dass ein Staat den Anforderungen der Konvention nicht widersprochen hat, wenn er bloß seine sich aus der Mitgliedschaft in dieser Organisation ergebenden rechtlichen Verpflichtungen erfüllt hat. (T6) Beisatz: Hier: Die Vermutung der Gleichwertigkeit des EU-Grundrechtsschutzes mit dem Schutz der EMRK ist auf die Vollstreckung einer Rückgabeanordnung nach der Brüssel IIa-VO durch die österreichischen Gerichte anwendbar, weil diese kein Ermessen ausüben konnten und Österreich somit lediglich die genau vorgegebenen Verpflichtungen aus seiner Mitgliedschaft in der EU erfüllte. (Sofia Povse und Doris Povse gg. Österreich [ZE]) (T7) Veröff: NL 2013,232 TE AUSL EGMR 2013-11-26 Bsw 5809/08 nur: Eine Vertragspartei ist nach Art 1 MRK für alle Handlungen und Unterlassungen ihrer Organe verantwortlich, unabhängig davon, ob diese sich aus innerstaatlichem Recht oder aus der Notwendigkeit ergeben, völkerrechtlichen Verpflichtungen zu entsprechen. Staatliches Handeln, das solchen rechtlichen Verpflichtungen entspricht, ist solange gerechtfertigt, als die jeweilige Organisation die Grundrechte in einer Weise schützt, die hinsichtlich der materiellen Garantien und des Mechanismus zur Überprüfung ihrer Einhaltung als zumindest gleichwertig mit dem durch die MRK gewährten Schutz angesehen werden kann. Wenn ein solcher gleichwertiger Schutz anzunehmen ist, gilt die Vermutung, dass ein Staat den Anforderungen der Konvention nicht widersprochen hat, wenn er bloß seine sich aus der Mitgliedschaft in dieser Organisation ergebenden rechtlichen Verpflichtungen erfüllt hat. (T8)nur: Eine Vertragspartei ist nach Artikel eins, MRK für alle Handlungen und Unterlassungen ihrer Organe verantwortlich, unabhängig davon, ob diese sich aus innerstaatlichem Recht oder aus der Notwendigkeit ergeben, völkerrechtlichen Verpflichtungen zu entsprechen. Staatliches Handeln, das solchen rechtlichen Verpflichtungen entspricht, ist solange gerechtfertigt, als die jeweilige Organisation die Grundrechte in einer Weise schützt, die hinsichtlich der materiellen Garantien und des Mechanismus zur Überprüfung ihrer Einhaltung als zumindest gleichwertig mit dem durch die MRK gewährten Schutz angesehen werden kann. Wenn ein solcher gleichwertiger Schutz anzunehmen ist, gilt die Vermutung, dass ein Staat den Anforderungen der Konvention nicht widersprochen hat, wenn er bloß seine sich aus der Mitgliedschaft in dieser Organisation ergebenden rechtlichen Verpflichtungen erfüllt hat. (T8) Beisatz: Es ist nicht ausgeschlossen, diesen Test des gleichwertigen Schutzes auf eine Situation anzuwenden, in der es um die Vereinbarkeit von Akten anderer internationaler Organisationen als der EU mit der Konvention geht. (Al-Dulimi und Montana Management Inc. gg. die Schweiz) (T9) Beisatz: Hier: Keine Anwendung der Vermutung des gleichwertigen Schutzes, weil der auf internationaler Ebene gewährte Schutz gegen das Einfrieren von Vermögen aufgrund einer Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen wegen des Fehlens eines Kontrollmechanismus im Rahmen des Sanktionsregimes nicht gleichwertig mit dem der Konvention ist. (Al-Dulimi und Montana Management Inc. gg. die Schweiz) (T10) Veröff: NL 2013.422 TE AUSL EGMR 2014-02-25 Bsw 17502/07 nur: Der Grundrechtsschutz des Gemeinschaftsrechts ist als gleichwertig mit dem durch die MRK gebotenen anzusehen. (T11) Beisatz: Hier: Vollstreckbarerklärung eines Urteils eines zypriotischen Gerichts gemäß der Brüssel I-VO, obwohl der Beklagte angeblich nichts von dem Verfahren wusste. (Avotins gg. Lettland) (T12) Veröff: NL 2014,41 TE AUSL EGMR 2014-11-04 Bsw 29217/12 Auch; nur: Die MRK schließt die Übertragung von Hoheitsgewalt auf eine internationale oder supranationale Organisation nicht aus. Andererseits ist eine Vertragspartei nach Art 1 MRK für alle Handlungen und Unterlassungen ihrer Organe verantwortlich, unabhängig davon, ob diese sich aus innerstaatlichem Recht oder aus der Notwendigkeit ergeben, völkerrechtlichen Verpflichtungen zu entsprechen. Es wäre mit Ziel und Zweck der Konvention unvereinbar, die Vertragsstaaten in jenen Bereichen, in denen sie ihre Hoheitsgewalt an eine internationale Organisation übertragen haben, gänzlich aus der Verantwortlichkeit zu entlassen. Staatliches Handeln, das solchen rechtlichen Verpflichtungen entspricht, ist solange gerechtfertigt, als die jeweilige Organisation die Grundrechte in einer Weise schützt, die hinsichtlich der materiellen Garantien und des Mechanismus zur Überprüfung ihrer Einhaltung als zumindest gleichwertig mit dem durch die MRK gewährten Schutz angesehen werden kann. (T13)Auch; nur: Die MRK schließt die Übertragung von Hoheitsgewalt auf eine internationale oder supranationale Organisation nicht aus. Andererseits ist eine Vertragspartei nach Artikel eins, MRK für alle Handlungen und Unterlassungen ihrer Organe verantwortlich, unabhängig davon, ob diese sich aus innerstaatlichem Recht oder aus der Notwendigkeit ergeben, völkerrechtlichen Verpflichtungen zu entsprechen. Es wäre mit Ziel und Zweck der Konvention unvereinbar, die Vertragsstaaten in jenen Bereichen, in denen sie ihre Hoheitsgewalt an eine internationale Organisation übertragen haben, gänzlich aus der Verantwortlichkeit zu entlassen. Staatliches Handeln, das solchen rechtlichen Verpflichtungen entspricht, ist solange gerechtfertigt, als die jeweilige Organisation die Grundrechte in einer Weise schützt, die hinsichtlich der materiellen Garantien und des Mechanismus zur Überprüfung ihrer Einhaltung als zumindest gleichwertig mit dem durch die MRK gewährten Schutz angesehen werden kann. (T13) Veröff: NL 2014,478 TE AUSL_EGMR 2015-01-06 Bsw 15521/08 Auch; nur T13; Beisatz: Wenn die Vertragsstaaten einen Teil ihrer Souveränität auf eine internationale Organisation übertragen, in der sie Mitglied sind, sind sie verpflichtet zu überwachen, dass die von der MRK garantierten Rechte innerhalb dieser Organisation einen zur MRK gleichwertigen Grundrechtsschutz erhalten. (Perez gg. Deutschland [ZE]) (T14) Veröff: NL 2015,13 TE AUSL EGMR 2015-01-06 Bsw 415/07 Auch; nur: Die MRK schließt die Übertragung von Hoheitsgewalt auf eine internationale oder supranationale Organisation nicht aus. Staatliches Handeln, das solchen rechtlichen Verpflichtungen entspricht, ist solange gerechtfertigt, als die jeweilige Organisation die Grundrechte in einer Weise schützt, die hinsichtlich der materiellen Garantien und des Mechanismus zur Überprüfung ihrer Einhaltung als zumindest gleichwertig mit dem durch die MRK gewährten Schutz angesehen werden kann. Wenn ein solcher gleichwertiger Schutz anzunehmen ist, gilt die Vermutung, dass ein Staat den Anforderungen der Konvention nicht widersprochen hat, wenn er bloß seine sich aus der Mitgliedschaft in dieser Organisation ergebenden rechtlichen Verpflichtungen erfüllt hat. Eine solche Vermutung kann allerdings widerlegt werden, wenn unter den Umständen des Einzelfalls die Konventionsrechte offensichtlich unzureichend geschützt wurden. (T15) Beis wie T14; Beisatz: Hier: Es gibt keinen Grund für die Annahme, die in der MRK garantierten Rechte würden innerhalb der Europäischen Patentorganisation keinen gleichwertigen Schutz genießen. (Klausecker gg. Deutschland [ZE]) (T16) Veröff: NL 2015,17 TE AUSL EGMR 2016-05-23 Bsw 17502/07 Beisatz wie T12 nur: Eine Vertragspartei bleibt nach Art 1 MRK für alle Handlungen und Unterlassungen ihrer Organe verantwortlich, unabhängig davon, ob diese sich aus innerstaatlichem Recht oder aus der Notwendigkeit ergeben, völkerrechtlichen Verpflichtungen zu entsprechen. Staatliches Handeln, das solchen rechtlichen Verpflichtungen entspricht, ist solange gerechtfertigt, als die jeweilige Organisation die Grundrechte in einer Weise schützt, die hinsichtlich der materiellen Garantien und des Mechanismus zur Überprüfung ihrer Einhaltung als zumindest gleichwertig mit dem durch die MRK gewährten Schutz angesehen werden kann. Wenn ein solcher gleichwertiger Schutz anzunehmen ist, gilt die Vermutung, dass ein Staat den Anforderungen der Konvention nicht widersprochen hat, wenn er bloß seine sich aus der Mitgliedschaft in dieser Organisation ergebenden rechtlichen Verpflichtungen erfüllt hat. Der Grundrechtsschutz des Gemeinschaftsrechts ist als gleichwertig mit dem durch die MRK gebotenen anzusehen. Eine solche Vermutung kann allerdings widerlegt werden, wenn unter den Umständen des Einzelfalls die Konventionsrechte offensichtlich unzureichend geschützt wurden. (T17)nur: Eine Vertragspartei bleibt nach Artikel eins, MRK für alle Handlungen und Unterlassungen ihrer Organe verantwortlich, unabhängig davon, ob diese sich aus innerstaatlichem Recht oder aus der Notwendigkeit ergeben, völkerrechtlichen Verpflichtungen zu entsprechen. Staatliches Handeln, das solchen rechtlichen Verpflichtungen entspricht, ist solange gerechtfertigt, als die jeweilige Organisation die Grundrechte in einer Weise schützt, die hinsichtlich der materiellen Garantien und des Mechanismus zur Überprüfung ihrer Einhaltung als zumindest gleichwertig mit dem durch die MRK gewährten Schutz angesehen werden kann. Wenn ein solcher gleichwertiger Schutz anzunehmen ist, gilt die Vermutung, dass ein Staat den Anforderungen der Konvention nicht widersprochen hat, wenn er bloß seine sich aus der Mitgliedschaft in dieser Organisation ergebenden rechtlichen Verpflichtungen erfüllt hat. Der Grundrechtsschutz des Gemeinschaftsrechts ist als gleichwertig mit dem durch die MRK gebotenen anzusehen. Eine solche Vermutung kann allerdings widerlegt werden, wenn unter den Umständen des Einzelfalls die Konventionsrechte offensichtlich unzureichend geschützt wurden. (T17) Beisatz: Ein Staat ist jedoch unter der Konvention für alle Akte voll verantwortlich, die aus seinen strikten internationalen Verpflichtungen herausfallen, insbesondere wo er staatliches Ermessen ausgeübt hat. (Avotins gg. Lettland [GK]) (T18) Beisatz: Die Anwendung der Vermutung gleichwertigen Grundrechtsschutzes im Rechtssystem der EU unterliegt zwei Bedingungen. Das sind das Fehlen eines Handlungsspielraumes auf Seiten der innerstaatlichen Behörden und die Entfaltung des vollen Potenzials des vom EU-Recht vorgesehenen Überprüfungsmechanismus. Ob dies der Fall ist, muss anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Es ist nicht erforderlich, dass die nationalen Gerichte in jedem Fall ohne Ausnahme eine Entscheidung des EuGH beantragen. (Avotins gg. Lettland [GK]) (T19) Anm: Veröff: NL 2016,227Anmerkung, Veröff: NL 2016,227 TE AUSL EGMR 2016-06-21 Bsw 5809/08 nur T8; Beis wie T9; Beis wie T10; Veröff: NL 2016,241 TE AUSL EGMR 2018-06-07 Bsw 44460/16 nur: Ein Eingriff, der der Befolgung der aus der Mitgliedschaft eines Konventionsstaates in der EG erfließenden rechtlichen Verpflichtungen dient, betrifft ein legitimes allgemeines Interesse von beträchtlichem Gewicht. (T20) Beis wie T19 Beisatz: Hier: Keine Anwendbarkeit der Bosphorus-Vermutung, weil den irischen Behörden ein Spielraum bei der Umsetzung der Flora-Fauna-Habitat-RL zukam. (O'Sullivan McCarthy Mussel Development Ltd. gg. Irland) (T21); Veröff: NL 2018,273 TE AUSL 2019-11-21 Bsw 47287/15 vgl; Beisatz: Zum Verhältnis von EU-Recht und Geltung der Konvention in Asylverfahren: Selbst wenn die Konventionsstaaten EU-Recht anwenden, bleiben sie an die die mit ihrem Beitritt zur EMRK freiwillig eingegangenen Verpflichtungen gebunden. Allerdings müssen diese Verpflichtungen unter zwei Voraussetzungen – dem Fehlen jeglichen Ermessensspielraums seitens der innerstaatlichen Behörden und der Bereitstellung des vollen Potentials des vom EU-Recht vorgesehenen Überwachungsmechanismus – im Lichte der Vermutung der Vereinbarkeit mit der EMRK beurteilt werden. Der Staat bleibt für alle Handlungen voll verantwortlich, die außerhalb seiner strikten Verpflichtungen nach internationalem Recht liegen. Üben die innerstaatlichen Behörden ein vom EU-Recht eingeräumtes Ermessen aus und fallen die von ihnen ergriffenen Maßnahmen nicht in die strikten Verpflichtungen des betroffenen Konventionsstaats nach internationalem Recht, so ist die Vermutung des gleichwertigen Schutzes durch das Rechtssystem der EU in diesem Fall nicht anwendbar und ist der betreffende Staat nach der Konvention für die umstrittenen Handlungen voll verantwortlich. (Ilias und Ahmed gg Ungarn) (T22) TE AUSL 2019-11-05 Bsw 47341/15 Beisatz wie T1 Beisatz: Es fehlt grundsätzlich an der Basis für die Vermutung eines gleichwertigen Grundrechtsschutzes, wenn es um die Umsetzung von EU-Recht auf innerstaatlicher Ebene durch EFTA-Staaten im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) geht, sind doch im Rahmen des EWR-Abkommens selbst keine unmittelbare Wirkung und kein Vorrang vorgesehen, was die Anwendung von EU-Recht angeht. Dazu kommt, dass das EWR-Abkommen nicht die EU-Grundrechtecharta umfasst oder einen Verweis auf irgendwelche anderen rechtlichen Instrumente mit einer gleichen Wirkung wie etwa die Konvention beinhaltet. (Konkurrenten.no AS gg Norwegen) (T23) European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2005:RS0122756
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.