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{'item': '3Ob130/05x; 3Ob129/06a; 2Ob141/07k; 9ObA133/09p; 4Ob44/12t; 7Ob153/12v; 1Ob179/15b; 10ObS18/16v; 10ObS17/16x; 3Ob98/16g; 1Ob34/19k (1Ob35/19

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120073 Entscheidungsdatum29.04.2025 Geschäftszahl3Ob130/05x; 3Ob129/06a; 2Ob141/07k; 9ObA133/09p; 4Ob44/12t; 7Ob153/12v; 1Ob179/15b; 10ObS18/16v; 10ObS17/16x; 3Ob98/16g; 1Ob34/19k (1Ob35/19g); 9Ob46/20k; 8Ob129/21k; 2Ob80/25s NormZPO §66 Abs1 ZPO §84 IIIZPO §84 römisch drei ZPO §464 Abs3 IIZPO §464 Abs3 römisch zwei RechtssatzHat eine Partei einen Verfahrenshilfeantrag gestellt, jedoch dann trotz gerichtlichen Verbesserungsauftrags kein Vermögensbekenntnis vorgelegt, so ist der Verfahrenshilfeantrag nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen. Eine allfällige Zurückweisung durch das Erstgericht ist in eine abweisende Entscheidung umzudeuten. Dies bedeutet, dass mit Zustellung des entsprechenden erstgerichtlichen Beschlusses die Berufungsfrist gemäß § 464 Abs 3 ZPO neu zu laufen beginnt.Hat eine Partei einen Verfahrenshilfeantrag gestellt, jedoch dann trotz gerichtlichen Verbesserungsauftrags kein Vermögensbekenntnis vorgelegt, so ist der Verfahrenshilfeantrag nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen. Eine allfällige Zurückweisung durch das Erstgericht ist in eine abweisende Entscheidung umzudeuten. Dies bedeutet, dass mit Zustellung des entsprechenden erstgerichtlichen Beschlusses die Berufungsfrist gemäß Paragraph 464, Absatz 3, ZPO neu zu laufen beginnt. EntscheidungstexteTE OGH 2005-06-30 3 Ob 130/05x TE OGH 2006-09-13 3 Ob 129/06a Vgl aber; Beisatz: Die Rechtsmittelfrist beginnt entweder mit Zustellung des dem Verfahrenshilfeantrag stattgebenden oder mit Rechtskraft des ihn abweisenden Beschlusses neu zu laufen. Insofern ist die auch bei Abweisung auf die Zustellung abstellende Entscheidung 3 Ob 130/05x missverständlich. (T1) TE OGH 2007-10-18 2 Ob 141/07k Vgl TE OGH 2010-03-24 9 ObA 133/09p Auch; nur: Hat eine Partei einen Verfahrenshilfeantrag gestellt, jedoch dann trotz gerichtlichen Verbesserungsauftrags kein Vermögensbekenntnis vorgelegt, so ist der Verfahrenshilfeantrag nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen. (T2) Beisatz: Dies hat um so mehr für den Fall zu gelten, wenn die Partei ohnehin ein Vermögensbekenntnis vorlegt und lediglich dem gerichtlichen Verbesserungsauftrag zur Ergänzung durch Vorlage von Kontoauszügen verspätet nachkommt. (T3) TE OGH 2012-04-17 4 Ob 44/12t Vgl auch TE OGH 2013-03-27 7 Ob 153/12v nur T2; nur: Eine Zurückweisung durch das Erstgericht ist in eine abweisende Entscheidung umzudeuten. (T4) Vgl auch Beis wie T1 TE OGH 2015-09-17 1 Ob 179/15b nur T4; Beisatz: Hier: Unzulässiger neuerlicher Verfahrenshilfeantrag bei bereits versagter Verfahrenshilfe ohne Behauptung einer Änderung der Sachverhaltsgrundlage. (T5) Beisatz: Hier: Umdeutung des die Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses des Erstgerichts in eine Zurückweisung durch das Gericht zweiter Instanz. (T6) TE OGH 2016-02-22 10 ObS 18/16v Auch TE OGH 2016-02-22 10 ObS 17/16x Auch TE OGH 2016-06-14 3 Ob 98/16g Auch TE OGH 2019-03-05 1 Ob 34/19k Beis wie T1; Beis wie T3; nur T4 TE OGH 2020-11-25 9 Ob 46/20k Beisatz: Das Vermögensbekenntnis stellt nach dem Modell der ZPO keinen (notwendigen) Bestandteil des Verfahrenshilfeantrags dar, sondern das primär vorgesehene Bescheinigungsmittel zum Nachweis der wirtschaftlichen Verhältnisse. (T7) TE OGH 2021-11-29 8 Ob 129/21k Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T7 TE OGH 2025-04-29 2 Ob 80/25s Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120073

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.