H;
VIIIe; ZPO §500 Abs2 E; ZPO §526 Abs3 AEO §36 E;
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Der Entscheidungsgegenstand bei der Unterlassungsexekution besteht nicht in einem Geldbetrag. Im Fall der gemeinsamen Entscheidung über mehrere Strafanträge hat das Gericht zweiter Instanz nach § 355
den Entscheidungsgegenstand für jede einzelne gesondert zu bewerten. Denn bei Bestätigung der Entscheidung über einen Strafantrag ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 78
iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO). Bei nicht voll bestätigenden Entscheidungen hängt die Zulässigkeit der Anfechtung und deren Form von der Bewertung für jeden einzelnen Antrag ab. Nichts anderes gilt auch für die Zuerkennung aufschiebender Wirkung für gesonderte Rechtsmittel. Auch insoweit liegen in zweiter Instanz zwar gleichartige, aber voneinander völlig unabhängige Entscheidungen vor.Der Entscheidungsgegenstand bei der Unterlassungsexekution besteht nicht in einem Geldbetrag. Im Fall der gemeinsamen Entscheidung über mehrere Strafanträge hat das Gericht zweiter Instanz nach Paragraph 355,
den Entscheidungsgegenstand für jede einzelne gesondert zu bewerten. Denn bei Bestätigung der Entscheidung über einen Strafantrag ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (Paragraph 78,
in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO). Bei nicht voll bestätigenden Entscheidungen hängt die Zulässigkeit der Anfechtung und deren Form von der Bewertung für jeden einzelnen Antrag ab. Nichts anderes gilt auch für die Zuerkennung aufschiebender Wirkung für gesonderte Rechtsmittel. Auch insoweit liegen in zweiter Instanz zwar gleichartige, aber voneinander völlig unabhängige Entscheidungen vor. EntscheidungstexteTE OGH 2005-06-30 3 Ob 132/05s TE OGH 2007-01-31 3 Ob 192/06s Auch; Beisatz: Bei Ahndung mehrerer Verstöße mittels einer Entscheidung über einen Sammelstrafantrag ist eine gesonderte Bewertung für jeden einzelnen von der zweiten Instanz behandelten Verstoß erforderlich, kann doch das Ergebnis für jede gesonderte Tathandlung unterschiedlich ausfallen. (T1) TE OGH 2007-06-28 3 Ob 54/07y Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Impugnationsklage gegen eine auf zwei Verstöße gegründete Exekutionsbewilligung nach § 355
- gesonderte Bewertung erforderlich. (T2)Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Impugnationsklage gegen eine auf zwei Verstöße gegründete Exekutionsbewilligung nach Paragraph 355,
- gesonderte Bewertung erforderlich. (T2) TE OGH 2008-05-08 3 Ob 81/08w Auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2008-07-11 3 Ob 129/08d Vgl; Beisatz: Hier: Die Impugnationsklage betrifft fünf völlig gleichartige Verstöße gegen den Exekutionstitel, sodass im Hinblick auf den pauschalen Bewertungsausspruch mit über 20.000 EUR der Wert des Entscheidungsgegenstands in jedem einzelnen Fall 4.000 EUR übersteigt (so schon 3 Ob 19/01t). (T3) TE OGH 2009-12-14 3 Ob 238/09k Auch; Beis wie T2 TE OGH 2010-06-30 3 Ob 100/10t Auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2010-08-04 3 Ob 133/10w Auch; Beis wie T1 TE OGH 2010-08-04 3 Ob 132/10y Auch; Beis wie T1 TE OGH 2014-02-19 3 Ob 255/13s Auch; Beis wie T1 TE OGH 2013-05-15 3 Ob 88/13g Auch; Beis wie T1 TE OGH 2016-12-13 3 Ob 233/16k Auch; nur: Bei Bestätigung der Entscheidung über einen Strafantrag ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120039
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.