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{'item': '4Ob115/05y; 4Ob79/11p; 4Ob43/12w; 4Ob138/13t; 4Ob226/14k; 4Ob54/15t'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120051 Entscheidungsdatum16.06.2015 Geschäftszahl4Ob115/05y; 4Ob79/11p; 4Ob43/12w; 4Ob138/13t; 4Ob226/14k; 4Ob54/15t NormUrhG §42b Abs1 UrhG §42b Abs4 UrhG §42b Abs6 RechtssatzNicht jedes Trägermaterial, sondern nur solches, das der gesetzlichen Umschreibung des § 42b Abs 1 UrhG entspricht, unterliegt der in dieser Bestimmung normierten Leerkassettenvergütung. Das trifft zwar auf Trägermaterial, das in MP3-Playern integriert ist, und auf wechselbare Speicherkarten für solche Geräte zu, die in weit überwiegenden Maß für Vervielfältigungen zum eigenen oder privaten Gebrauch benutzt werden. Demgegenüber werden Festplatten für Computer in wirtschaftlich nicht zu vernachlässigendem Ausmaß multifunktional verwendet und fallen deshalb - gemessen am Zweck dieser Bestimmung - nicht unter § 42b Abs 1 UrhG.Nicht jedes Trägermaterial, sondern nur solches, das der gesetzlichen Umschreibung des Paragraph 42 b, Absatz eins, UrhG entspricht, unterliegt der in dieser Bestimmung normierten Leerkassettenvergütung. Das trifft zwar auf Trägermaterial, das in MP3-Playern integriert ist, und auf wechselbare Speicherkarten für solche Geräte zu, die in weit überwiegenden Maß für Vervielfältigungen zum eigenen oder privaten Gebrauch benutzt werden. Demgegenüber werden Festplatten für Computer in wirtschaftlich nicht zu vernachlässigendem Ausmaß multifunktional verwendet und fallen deshalb - gemessen am Zweck dieser Bestimmung - nicht unter Paragraph 42 b, Absatz eins, UrhG. EntscheidungstexteTE OGH 2005-07-12 4 Ob 115/05y Veröff: SZ 2005/99 TE OGH 2011-09-20 4 Ob 79/11p vgl; Beisatz: Zum Vorabentscheidungsverfahren betreffend das Verhältnis von § 42b UrhG zu Art 5 der RL 2001/29/EG (InfoRL) siehe RS

  1. (T1)vgl; Beisatz: Zum Vorabentscheidungsverfahren betreffend das Verhältnis von Paragraph 42 b, UrhG zu Artikel 5, der RL 2001/29/EG (InfoRL) siehe RS
  2. (T1) TE OGH 2012-06-12 4 Ob 43/12w Vgl; Bem: Dieses Verfahren zur Frage, ob für Festplatten eine Leerkassettenvergütung zu leisten ist, wurde bis zur Entscheidung des EuGH über die Vorlagefragen zu 4 Ob 79/11p (= RS0127118) unterbrochen. (T2) TE OGH 2013-12-17 4 Ob 138/13t Gegenteilig; Bem: Fortgesetztes Verfahren zu 4 Ob 43/12w. (T3) Beisatz: Der bloße Umstand, dass Festplatten auch zu anderen Zwecken genutzt werden können und offenbar auch tatsächlich genutzt werden ‑ also die „Multifunktionalität“ dieser Speichermedien ‑ schließt das Bestehen der Vergütungspflicht nicht aus. (T4) Beisatz: Soweit der Entscheidung 4 Ob 115/05y (‑ Gericom) Gegenteiliges entnommen werden kann, ist sie im Licht der jüngeren Rechtsprechung des EuGH nicht aufrecht zu erhalten. (T5) Beisatz: Zwar kann eine generelle Vergütungspflicht auch Käufer von Computer‑Festplatten treffen, die diese überhaupt nicht zur Speicherung von vergütungsrelevanten Inhalten verwenden. Das kann seine Rechtfertigung aber in den Schwierigkeiten der Einzelerfassung der Vervielfältigungen vergütungspflichtigen Trägermaterials finden. (T6) Beisatz: Die Multifunktionalität von Computer-Festplatten wird allerdings bei der nach § 42b Abs 4 vorzunehmenden Bemessung der Vergütung zu berücksichtigen sein. (T7)Beisatz: Die Multifunktionalität von Computer-Festplatten wird allerdings bei der nach Paragraph 42 b, Absatz 4, vorzunehmenden Bemessung der Vergütung zu berücksichtigen sein. (T7) Beisatz: Es ist grundsätzlich von der gemeinschaftsrechtlichen Zulässigkeit der Einrichtung eines Rückvergütungssystems auszugehen. Zu prüfen ist aber, ob das nationale Vergütungssystem dazu geeignet ist, die notwendige Differenzierung zwischen den abgabepflichtigen privaten Nutzern und sonstigen Erwerbern zu treffen. (T8) TE OGH 2015-04-22 4 Ob 226/14k Gegenteilig TE OGH 2015-06-16 4 Ob 54/15t Gegenteilig European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120051

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.