RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120052 Entscheidungsdatum09.09.2025 Geschäftszahl4Ob137/05h; 5Ob5/07g; 3Ob83/07p; 1Ob250/07g; 3Ob4/08x (3Ob5/08v; 3Ob6/08s); 8Ob19/08i; 6Ob174/08v; 5Ob181/09t; 3Ob68/10m; 10Ob38/11b; 9Ob44/11b; 3Ob82/12y; 2Ob69/12d; 3Ob100/13x; 2Ob97/14z; 8Ob61/14z; 3Ob187/14t; 4Ob194/14d; 9Ob20/15d; 9Ob11/15f; 7Ob129/15v; 10Ob87/15i; 2Ob64/16z; 2Ob55/15z; 1Ob68/17g; 4Ob151/18m; 1Ob56/22z; 2Ob19/23t; 1Ob119/25v NormAußStrG 2005 §45 IB RechtssatzEin Beschluss, mit dem ein Sachverständiger bestellt wird, ist ein verfahrensleitender Beschluss und daher erst mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Hauptsache anfechtbar. EntscheidungstexteTE OGH 2005-07-12 4 Ob 137/05h Veröff: SZ 2005/101 TE OGH 2007-01-30 5 Ob 5/07g TE OGH 2007-04-25 3 Ob 83/07p Auch TE OGH 2007-11-29 1 Ob 250/07g TE OGH 2008-02-27 3 Ob 4/08x Auch TE OGH 2008-02-28 8 Ob 19/08i TE OGH 2008-08-07 6 Ob 174/08v TE OGH 2009-09-15 5 Ob 181/09t Vgl; Beisatz: Auch die Behauptung, durch eine im Sachverständigenbestellungsbeschluss angeordnete Mitwirkungspflicht könnten Persönlichkeitsrechte verletzt werden, nimmt dem entsprechenden Beschluss nicht den Charakter eines verfahrensleitenden Beschlusses. (T1) TE OGH 2010-06-30 3 Ob 68/10m TE OGH 2011-05-31 10 Ob 38/11b Auch TE OGH 2012-03-29 9 Ob 44/11b Auch; Beis wie T1 TE OGH 2012-05-15 3 Ob 82/12y TE OGH 2012-05-15 2 Ob 69/12d TE OGH 2013-06-19 3 Ob 100/13x TE OGH 2014-06-25 2 Ob 97/14z Auch; Beis wie T1 TE OGH 2014-07-23 8 Ob 61/14z Veröff: SZ 2014/69 TE OGH 2014-11-19 3 Ob 187/14t Beis wie T1 TE OGH 2014-12-16 4 Ob 194/14d Beis wie T1; Beisatz: Die Bestellung des Sachverständigen kann nicht als meritorische Entscheidung im Zusammenhang mit einer möglichen Entziehung oder Einschränkung der Obsorge beurteilt werden. (T2) TE OGH 2015-04-29 9 Ob 20/15d Beisatz: Ein Beschluss, mit dem (sei es über Antrag einer Partei, sei es von Amts wegen) ein Sachverständiger bestellt wird bzw mit dem einem Sachverständigen ein Auftrag erteilt wird, ist ein verfahrensleitender Beschluss. (T3) TE OGH 2015-03-20 9 Ob 11/15f Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Der derzeit nicht obsorgeberechtigten Mutter wurde aufgetragen, mit einem Landesklinikum Kontakt aufzunehmen und einen stationären Aufenthalt für sich und ihren mj Sohn zur Interaktionsbeobachtung zu vereinbaren. Durch diese der Mutter im Rahmen der Stoffsammlung aufgrund des von ihr gestellten Antrags auferlegte Mitwirkung wird deren Rechtsstellung (als derzeit nicht obsorgeberechtigte Mutter) nicht beeinträchtigt. (T4) TE OGH 2015-10-16 7 Ob 129/15v Beis wie T1 TE OGH 2015-10-01 10 Ob 87/15i Beis wie T3 TE OGH 2016-04-12 2 Ob 64/16z Auch; Beisatz: Hier: Entscheidung über die Bestellung eines Sachverständigen mit dem Auftrag, einen zweiten (bäuerlichen) Sachverständigen iSd § 11 AnerbenG beizuziehen. (T5)Auch; Beisatz: Hier: Entscheidung über die Bestellung eines Sachverständigen mit dem Auftrag, einen zweiten (bäuerlichen) Sachverständigen iSd Paragraph 11, AnerbenG beizuziehen. (T5) TE OGH 2016-04-12 2 Ob 55/15z Veröff: SZ 2016/44 TE OGH 2017-04-26 1 Ob 68/17g Beis wie T1 TE OGH 2018-08-23 4 Ob 151/18m Beisatz: An dieser Rechtslage hat sich durch das 2. ErwSchG nichts geändert: Auch wenn nunmehr die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht mehr zwingend ist, ergibt sich hinsichtlich der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels maßgeblichen Anfechtbarkeit eines der Stoffsammlung dienenden Beschlusses keine Änderung. § 45 AußStrG ist von der Gesetzesänderung nicht betroffen und § 120a AußStrG ordnet keine abgesonderte Anfechtbarkeit solcher Beschlüsse an. (T6)Beisatz: An dieser Rechtslage hat sich durch das 2. ErwSchG nichts geändert: Auch wenn nunmehr die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht mehr zwingend ist, ergibt sich hinsichtlich der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels maßgeblichen Anfechtbarkeit eines der Stoffsammlung dienenden Beschlusses keine Änderung. Paragraph 45, AußStrG ist von der Gesetzesänderung nicht betroffen und Paragraph 120 a, AußStrG ordnet keine abgesonderte Anfechtbarkeit solcher Beschlüsse an. (T6) TE OGH 2022-04-20 1 Ob 56/22z Beisatz: Hier: Erwachsenenschutzverfahren. (T7) TE OGH 2023-02-21 2 Ob 19/23t Beisatz: Hier: Bestellung eines Sachverständigen in einer Erwachsenenschutzsache zur Ermittlung des Verkehrswerts einer im Alleineigentum der Betroffenen stehenden Liegenschaft. (T8) TE OGH 2025-09-09 1 Ob 119/25v vgl; Beisatz wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120052
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.