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OGH Rechtssatz RS0120080 (6Ob128/05z)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120080 Entscheidungsdatum14.07.2005 Geschäftszahl6Ob128/05z NormABGB §143; ABGB §950; EheG §78 Abs1 RechtssatzDie Beurteilung der Übergabe eines bäuerlichen Hofes zu Lebzeiten des Übergebers als vorweggenommene Erbfolge führt zwar zur Anwendung des höferechtlichen Grundsatzes des „Wohlbestehens" bei der Pflichtteilsberechnung, rechtfertigt aber nicht eine fiktive Vorverlegung des Erbfalls mit analoger Anwendung des § 78 Abs 1 EheG (oder des § 796 ABGB) über den Unterhaltsanspruch des Ehegatten gegenüber der Verlassenschaft. Zu Lebzeiten des Übergebers (Ehegatten) kann der Übernehmer (Sohn) nur nach § 143 ABGB unterhaltspflichtig sein. Eine Rechtsschutzlücke liegt wegen § 950 ABGB nicht vor.Die Beurteilung der Übergabe eines bäuerlichen Hofes zu Lebzeiten des Übergebers als vorweggenommene Erbfolge führt zwar zur Anwendung des höferechtlichen Grundsatzes des „Wohlbestehens" bei der Pflichtteilsberechnung, rechtfertigt aber nicht eine fiktive Vorverlegung des Erbfalls mit analoger Anwendung des Paragraph 78, Absatz eins, EheG (oder des Paragraph 796, ABGB) über den Unterhaltsanspruch des Ehegatten gegenüber der Verlassenschaft. Zu Lebzeiten des Übergebers (Ehegatten) kann der Übernehmer (Sohn) nur nach Paragraph 143, ABGB unterhaltspflichtig sein. Eine Rechtsschutzlücke liegt wegen Paragraph 950, ABGB nicht vor.

EntscheidungstexteTE OGH 2005-07-14 6 Ob 128/05z Veröff: SZ 2005/103 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120080

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