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{'item': ['6Ob135/05d', '2Ob178/05y', '8Ob40/06z', '10Ob125/05p', '5Ob282/07t', '4Ob78/10i', '6Ob19/14h']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120082 Entscheidungsdatum14.07.2005 Geschäftszahl6Ob135/05d; 2Ob178/05y; 8Ob40/06z; 10Ob125/05p; 5Ob282/07t; 4Ob78/10i; 6Ob19/14h NormKSchG §1 Rechtssatz§ 1 KSchG stellt auf den Abschluss der Rechtsgeschäfte ab. Der Verbraucherschutz gilt für Rechtsgeschäfte, die Personen abschließen, die nicht Unternehmer sind. Ein zwischen Unternehmern abgeschlossenes Rechtsgeschäft bleibt vom Anwendungsbereich des KSchG ausgeschlossen, auch wenn ein Vertragsteil in der Folge seine Unternehmenstätigkeit einstellt.Paragraph eins, KSchG stellt auf den Abschluss der Rechtsgeschäfte ab. Der Verbraucherschutz gilt für Rechtsgeschäfte, die Personen abschließen, die nicht Unternehmer sind. Ein zwischen Unternehmern abgeschlossenes Rechtsgeschäft bleibt vom Anwendungsbereich des KSchG ausgeschlossen, auch wenn ein Vertragsteil in der Folge seine Unternehmenstätigkeit einstellt. EntscheidungstexteTE OGH 2005-07-14 6 Ob 135/05d TE OGH 2005-10-20 2 Ob 178/05y Auch; nur: § 1 KSchG stellt auf den Abschluss der Rechtsgeschäfte ab. (T1)Auch; nur: Paragraph eins, KSchG stellt auf den Abschluss der Rechtsgeschäfte ab. (T1) TE OGH 2006-03-30 8 Ob 40/06z nur T1 TE OGH 2006-06-13 10 Ob 125/05p Auch; Veröff: SZ 2006/87 TE OGH 2008-04-15 5 Ob 282/07t Vgl auch; Beisatz: Für die Annahme, die von einem Kaufmann wirksam übernommene Bürgschaft müsse erlöschen, wenn dieser später zum Konsumenten werde, fehlt jede gesetzliche Grundlage. (T2); Beisatz: Der Wertung des § 1 Abs 3 KSchG lässt sich im Gegenteil entnehmen, dass der rechtsgeschäftliche Akt des Vertragsabschlusses für die Anwendbarkeit des Konsumentenschutzrechts maßgeblich sein soll. (T3); Beisatz: Eine Anknüpfung an das Verhältnis jener Personen, die sich zu einem späteren Zeitpunkt gegenüberstehen, ist daher mit dem Regelungszweck des KSchG nicht zu vereinbaren. (T4)Vgl auch; Beisatz: Für die Annahme, die von einem Kaufmann wirksam übernommene Bürgschaft müsse erlöschen, wenn dieser später zum Konsumenten werde, fehlt jede gesetzliche Grundlage. (T2); Beisatz: Der Wertung des Paragraph eins, Absatz 3, KSchG lässt sich im Gegenteil entnehmen, dass der rechtsgeschäftliche Akt des Vertragsabschlusses für die Anwendbarkeit des Konsumentenschutzrechts maßgeblich sein soll. (T3); Beisatz: Eine Anknüpfung an das Verhältnis jener Personen, die sich zu einem späteren Zeitpunkt gegenüberstehen, ist daher mit dem Regelungszweck des KSchG nicht zu vereinbaren. (T4) TE OGH 2010-08-31 4 Ob 78/10i Beisatz: Auch bei Dauerschuldverhältnissen. (T5); Veröff: SZ 2010/101 TE OGH 2014-02-20 6 Ob 19/14h Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Wird ein an einem Geschäft beteiligter Verbraucher später zum Unternehmer, so kommt ihm in sinngemäßer Anwendung des § 1 Abs 3 KSchG weiterhin der Verbraucherschutz zu Gute. (T6)Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Wird ein an einem Geschäft beteiligter Verbraucher später zum Unternehmer, so kommt ihm in sinngemäßer Anwendung des Paragraph eins, Absatz 3, KSchG weiterhin der Verbraucherschutz zu Gute. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120082

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.