8Ob73/04z
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum21.07.2005 Geschäftszahl8Ob73/04z; 10Ob75/07p; 6Ob71/07w NormImmVO §12 Abs2; MaklerG §15 Abs1 Z1 RechtssatzUnbeschadet allfälliger konkret nachgewiesener Schadenersatzansprüche kann eine Vereinbarung nach § 15 Abs 2 Z 1 in Verbindung mit Abs 1 MaklerG („Konventionalstrafe") keine Leistung vorsehen, die über die - zulässigerweise - vereinbarte Provision hinausgeht. Eine Vereinbarung, wonach der Verkäufer bei Rücktritt vom Alleinvermittlungsauftrag eine „doppelte Provision" (Verkäufer- und Käuferprovision) zu zahlen hat, ist daher unzulässig.Unbeschadet allfälliger konkret nachgewiesener Schadenersatzansprüche kann eine Vereinbarung nach Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, MaklerG („Konventionalstrafe") keine Leistung vorsehen, die über die - zulässigerweise - vereinbarte Provision hinausgeht. Eine Vereinbarung, wonach der Verkäufer bei Rücktritt vom Alleinvermittlungsauftrag eine „doppelte Provision" (Verkäufer- und Käuferprovision) zu zahlen hat, ist daher unzulässig.
EntscheidungstexteTE OGH 2005/07/21 8 Ob 73/04z Veröff: SZ 2005/105 TE OGH 2007/10/09 10 Ob 75/07p TE OGH 2008/06/05 6 Ob 71/07w Vgl; Beisatz: Die verordneten Höchstprovisionssätze sind nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung ortsüblich (7 Ob 531/80) und über § 917a ABGB zivilrechtlich relevant (vgl 8 Ob 73/04z; 4 Ob 1625/95). Nach dieser Bestimmung ist unter anderem in dem Fall, dass zum Schutz eines Vertragspartners gesetzlich bestimmt ist, dass kein höheres als ein bestimmtes Entgelt vereinbart werden darf, eine Entgeltvereinbarung soweit unwirksam, als sie dieses Höchstmaß überschreitet. (T1); Beisatz: Der Umstand, dass der eine Auftraggeber „keine Provisionszahlung leisten sollte", reicht nach dem klaren Wortlaut des § 12 Abs 2 Satz 1 IMV - einer Kundenschutzbestimmung - nicht zur Verwirklichung der Voraussetzung der Zulässigkeit einer erhöhten Provision, dass mit diesem Auftraggeber eine Provisionsvereinbarung nicht getroffen wurde. (T2) Vgl; Beisatz: Die verordneten Höchstprovisionssätze sind nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung ortsüblich (7 Ob 531/80) und über Paragraph 917 a, ABGB zivilrechtlich relevant vergleiche 8 Ob 73/04z; 4 Ob 1625/95). Nach dieser Bestimmung ist unter anderem in dem Fall, dass zum Schutz eines Vertragspartners gesetzlich bestimmt ist, dass kein höheres als ein bestimmtes Entgelt vereinbart werden darf, eine Entgeltvereinbarung soweit unwirksam, als sie dieses Höchstmaß überschreitet. (T1); Beisatz: Der Umstand, dass der eine Auftraggeber „keine Provisionszahlung leisten sollte", reicht nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 12, Absatz 2, Satz 1 IMV - einer Kundenschutzbestimmung - nicht zur Verwirklichung der Voraussetzung der Zulässigkeit einer erhöhten Provision, dass mit diesem Auftraggeber eine Provisionsvereinbarung nicht getroffen wurde. (T2) RechtssatznummerRS0120254