RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0125236 Entscheidungsdatum23.07.2020 GeschäftszahlBsw38885/02; Bsw74762/01; Bsw50278/99; Bsw1948/04; Bsw35865/03; Bsw45223/05; Bsw37201/06; Bsw21878/06; Bsw26565/05; Bsw32621/06; Bsw30471/08; Bsw19576/08; Bsw21896/08; Bsw61498/08; Bsw29031/04; Bsw23505/09; Bsw25716/09; Bsw64780/09; Bsw37075/09; Bsw48205/09; Bsw8139/09; Bsw27765/09; Bsw7788/11; Bsw52077/10; Bsw54131/10; Bsw67286/10; Bsw2964/12; Bsw50094/10; Bsw2283/12; Bsw61204/09; Bsw43611/11; Bsw58802/12; Bsw71398/12; Bsw71932/12; Bsw140/10; Bsw52589/13; Bsw71398/12; Bsw60125/11; Bsw40081/14 (Bsw40088/14; Bsw40127/14); Bsw11981/15; Bsw47287/15; Bsw23378/15; Bsw41282/16; Bsw34999/16; Bsw60342/16; Bsw12148/18; Bsw32218/17; Bsw47287/15; Bsw61411/15 (Bsw61420/15; Bsw61427/15); Bsw8675/15 (Bsw8697/15); Bsw28820/13 (Bsw75547/13; Bsw13114/15); Bsw40503/17 (Bsw42902/17; Bsw43643/17) NormMRK Art3 III7a RechtssatzDie Vertragsstaaten haben nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Die Ausweisung eines Fremden durch einen Konventionsstaat kann jedoch eine Verantwortlichkeit dieses Staats nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht wurden, die betroffene Person würde im Fall ihrer Abschiebung einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt, im Heimatstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. In solchen Fällen verpflichtet Art. 3 EMRK, die Person nicht in dieses Land abzuschieben.Die Vertragsstaaten haben nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Die Ausweisung eines Fremden durch einen Konventionsstaat kann jedoch eine Verantwortlichkeit dieses Staats nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht wurden, die betroffene Person würde im Fall ihrer Abschiebung einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt, im Heimatstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. In solchen Fällen verpflichtet Artikel 3, EMRK, die Person nicht in dieses Land abzuschieben. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2005-07-26 Bsw 38885/02 Veröff: NL 2005,198 TE AUSL EGMR 2005-12-08 Bsw 74762/01 nur: Die Vertragsstaaten haben nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. (T1) Veröff: NL 2006,3 TE AUSL EGMR 2006-01-17 Bsw 50278/99 Veröff: NL 2006,15 TE AUSL EGMR 2007-01-11 Bsw 1948/04 nur: Die Ausweisung eines Fremden durch einen Konventionsstaat kann jedoch eine Verantwortlichkeit dieses Staats nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht wurden, die betroffene Person würde im Fall ihrer Abschiebung einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt, im Heimatstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. In solchen Fällen verpflichtet Art. 3 EMRK, die Person nicht in dieses Land abzuschieben. (T2)nur: Die Ausweisung eines Fremden durch einen Konventionsstaat kann jedoch eine Verantwortlichkeit dieses Staats nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht wurden, die betroffene Person würde im Fall ihrer Abschiebung einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt, im Heimatstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. In solchen Fällen verpflichtet Artikel 3, EMRK, die Person nicht in dieses Land abzuschieben. (T2) Veröff: NL 2007,8 TE AUSL EGMR, OGH 2007-02-20 Bsw 35865/03 nur: Die Ausweisung eines Fremden durch einen Konventionsstaat kann jedoch eine Verantwortlichkeit dieses Staats nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht wurden, die betroffene Person würde im Fall ihrer Abschiebung einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt, im Heimatstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. (T3); Beisatz: Die drohende Gefahr einer Unterwerfung unter Art. 3 MRK widersprechende Verhörmethoden kann aber durch die völkerrechtlich bindende Zusicherung des Staates, an den die Auslieferung erfolgen soll, wirksam abgewendet werden. (Mohammed Ali Hassan Al-Moayad gegen Deutschland) (T4)nur: Die Ausweisung eines Fremden durch einen Konventionsstaat kann jedoch eine Verantwortlichkeit dieses Staats nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht wurden, die betroffene Person würde im Fall ihrer Abschiebung einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt, im Heimatstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. (T3); Beisatz: Die drohende Gefahr einer Unterwerfung unter Artikel 3, MRK widersprechende Verhörmethoden kann aber durch die völkerrechtlich bindende Zusicherung des Staates, an den die Auslieferung erfolgen soll, wirksam abgewendet werden. (Mohammed Ali Hassan Al-Moayad gegen Deutschland) (T4) Veröff: NL 2007,68 TE AUSL EGMR 2007-09-20 Bsw 45223/05 Vgl auch; Beisatz: Was das Risiko einer Misshandlung angeht, so führt das Argument der weit verbreiteten Gewalt in einem Land im Ausweisungsfall nicht automatisch zu einer Verletzung von Art 3 MRK. (Sultani gegen Frankreich) (T5)Vgl auch; Beisatz: Was das Risiko einer Misshandlung angeht, so führt das Argument der weit verbreiteten Gewalt in einem Land im Ausweisungsfall nicht automatisch zu einer Verletzung von Artikel 3, MRK. (Sultani gegen Frankreich) (T5) Veröff: NL 2007,246 TE AUSL EGMR 2008-02-28 Bsw 37201/06 Beisatz: In solchen Fällen muss der GH die Situation im Empfangsstaat im Lichte der Anforderungen des Art 3 MRK beurteilen. Dabei geht es jedoch nicht um die Feststellung einer Verantwortlichkeit des Empfangsstaats, sondern stets um eine solche des Konventionsstaats, die aus seinen Handlungen erwächst, als deren direkte Konsequenz eine Person der Gefahr einer Misshandlung ausgesetzt wird. (T6)Beisatz: In solchen Fällen muss der GH die Situation im Empfangsstaat im Lichte der Anforderungen des Artikel 3, MRK beurteilen. Dabei geht es jedoch nicht um die Feststellung einer Verantwortlichkeit des Empfangsstaats, sondern stets um eine solche des Konventionsstaats, die aus seinen Handlungen erwächst, als deren direkte Konsequenz eine Person der Gefahr einer Misshandlung ausgesetzt wird. (T6) Veröff: NL 2008,36 TE AUSL EGMR 2008-04-08 Bsw 21878/06 Veröff: NL 2008,86 TE AUSL EGMR 2008-05-27 Bsw 26565/05 nur T2; Veröff: NL 2008,148 TE AUSL EGMR 2009-01-20 Bsw 32621/06 nur T2; Veröff: NL 2009,22 TE AUSL EGMR 2009-09-22 Bsw 30471/08 nur T3; Veröff: NL 2009,276 TE AUSL EGMR 2009-12-03 Bsw 19576/08 Vgl auch; Veröff: NL 2009,351 TE AUSL EGMR 2010-01-19 Bsw 21896/08 Vgl auch; Beisatz: Die Abschiebung einer zum Christentum konvertierten Iranerin verstößt gegen Art 3 MRK, wenn ihr im Herkunftsland Verfolgung aus religiösen Gründen droht. (Bem: Z. N. S. gg. die Türkei) (T7)Vgl auch; Beisatz: Die Abschiebung einer zum Christentum konvertierten Iranerin verstößt gegen Artikel 3, MRK, wenn ihr im Herkunftsland Verfolgung aus religiösen Gründen droht. (Bem: Z. N. S. gg. die Türkei) (T7) Veröff: NL 2010,38 TE AUSL EGMR 2010-03-02 Bsw 61498/08 nur T2; Veröff: NL 2010,84 TE AUSL EGMR 2010-06-01 Bsw 29031/04 Vgl auch; Veröff: NL 2010,171 TE AUSL EGMR 2010-07-20 Bsw 23505/09 Auch; Veröff: NL 2010,238 TE AUSL EGMR 2011-04-05 Bsw 25716/09 Auch; nur T2; Veröff: NL 2011,97 TE AUSL EGMR 2011-09-22 Bsw 64780/09 Auch; Veröff: NL 2011,285 TE AUSL EGMR 2011-10-27 Bsw 37075/09 Vgl auch; Veröff: NL 2011,314 TE AUSL EGMR 2011-11-15 Bsw 48205/09 nur T2; Veröff: NL 2011,354 TE AUSL EGMR, OGH 2012-01-17 Bsw 8139/09 nur T3; Beisatz: Staaten muss es im Zuge des Kampfes gegen den Terrorismus gestattet sein, Fremde abzuschieben, die sie als Gefahr für die nationale Sicherheit ansehen. (Othman (Abu Qatada) gg. das Vereinigte Königreich) (T8) Veröff: NL 2012,15 TE AUSL EGMR 2012-02-23 Bsw 27765/09 Beisatz: Hier: Die italienischen Behörden hätten wissen müssen, dass die von ihnen im Mittelmeer aufgegriffenen Flüchtlinge als illegale Einwanderer in Libyen einer konventionswidrigen Behandlung unterworfen sein würden und hätten sie deshalb nicht dorthin übergeben dürfen. Dass die Flüchtlinge kein ausdrückliches Begehren auf Gewährung von Asyl gestellt haben, vermag daran nichts zu ändern. (Hirsi Jamaa u.a. gg. Italien) (T9) Veröff: NL 2012,50 TE AUSL EGMR 2012-05-10 Bsw 7788/11 nur T2; Beisatz: Wenn der Beschwerdeführer noch nicht abgeschoben worden ist, wird auf den Zeitpunkt des Verfahrens vor dem EGMR abzustellen sein. (A. L. gg. Österreich) (T10) Veröff: NL 2012,156 TE AUSL EGMR 2012-05-15 Bsw 52077/10 nur T2; Veröff: NL 2012,163 TE AUSL EGMR 2012-06-12 Bsw 54131/10 nur T2; Veröff: NL 2012,180 TE AUSL EGMR 2013-02-05 Bsw 67286/10 Vgl auch; Veröff: NL 2013,33 TE AUSL EGMR 2013-03-28 Bsw 2964/12 Auch; nur T2; Veröff: NL 2013,111 TE AUSL EGMR 2013-06-06 Bsw 50094/10 Auch; Beisatz: Hier: Kein allgemeines Risiko für alle koptischen Christen im Fall einer Rückkehr nach Ägypten. (M. E. gg. Frankreich) (T11) Veröff: NL 2013,174 TE AUSL EGMR 2013-06-06 Bsw 2283/12 Vgl auch; Veröff: NL 2013,177 TE AUSL EGMR 2013-09-05 Bsw 61204/09 Auch; Veröff: NL 2013,314 TE AUSL EGMR 2014-01-16 Bsw 43611/11 Beisatz: Zur Analyse des Vorliegens eines solchen Grundes für die Annahme einer bevorstehenden Gefährdung ist vom EGMR unbedingt eine gründliche Untersuchung der Bedingungen im Empfangsstaat im Lichte der Standards des Art 3 MRK vorzunehmen. Diese Untersuchungen müssen einen gewissen Schweregrad einer Misshandlung feststellen, die die/der Bf. bei einer Ausweisung fürchten muss, damit die Misshandlung unter Art 3 MRK fällt. (F. G. gg. Schweden) (T12)Beisatz: Zur Analyse des Vorliegens eines solchen Grundes für die Annahme einer bevorstehenden Gefährdung ist vom EGMR unbedingt eine gründliche Untersuchung der Bedingungen im Empfangsstaat im Lichte der Standards des Artikel 3, MRK vorzunehmen. Diese Untersuchungen müssen einen gewissen Schweregrad einer Misshandlung feststellen, die die/der Bf. bei einer Ausweisung fürchten muss, damit die Misshandlung unter Artikel 3, MRK fällt. (F. G. gg. Schweden) (T12) Veröff: NL 2014,11 TE AUSL EGMR 2014-01-07 Bsw 58802/12 Vgl auch; Veröff: NL 2014,13 TE AUSL EGMR 2014-06-26 Bsw 71398/12 Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Keine ausreichende Grundlage für die Annahme einer aktiven Verfolgung Homosexueller durch die libyschen Behörde. (M. E. gg. Schweden) (T13) Veröff: NL 2014,203 TE AUSL EGMR 2014-07-03 Bsw 71932/12 Auch; Veröff: NL 2014,282 TE AUSL EGMR 2014-09-04 Bsw 140/10 nur: Die Ausweisung eines Fremden durch einen Konventionsstaat kann jedoch eine Verantwortlichkeit dieses Staats nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht wurden, die betroffene Person würde im Fall ihrer Abschiebung einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt, im Heimatstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. (T14)nur: Die Ausweisung eines Fremden durch einen Konventionsstaat kann jedoch eine Verantwortlichkeit dieses Staats nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht wurden, die betroffene Person würde im Fall ihrer Abschiebung einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt, im Heimatstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. (T14) Veröff: NL 2014,383 TE AUSL EGMR 2014-11-18 Bsw 52589/13 Auch; nur T2; Veröff: NL 2014,486 TE AUSL EGMR 2015-04-08 Bsw 71398/12 Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Die Beschwerde wird aus dem Register gestrichen, wenn dem Beschwerdeführer während der Anhängigkeit der Beschwerde vor dem EGMR ein Aufenthaltstitel erteilt wurde. (M .E. gg. Schweden [Große Kammer]) (T15) Veröff: NL 2015,159 TE AUSL EGMR 2015-07-07 Bsw 60125/11 Vgl auch; Veröff: NL 2015,305 TE AUSL EGMR 2015-10-15 Bsw 40081/14 Vgl auch; Veröff: NL 2015,392 TE AUSL EGMR 2016-10-13 Bsw 11981/15 Auch; nur T2; Beisatz: Bei der Beurteilung der drohenden Gefahr sind frühere Misshandlungen besonders zu berücksichtigen. (B.A.C. gg. Griechenland) (T16); Veröff: NL 2016,440 TE AUSL EGMR 2017-03-14 Bsw 47287/15 Auch TE AUSL EGMR 2017-05-30 Bsw 23378/15 Vgl auch; Veröff: NL 2017,215 TE AUSL EGMR 2017-06-20 Bsw 41282/16 Auch; Beis wie T10; Beis wie T16; Veröff: NL 2017,219 TE AUSL EGMR 2017-12-07 Bsw 34999/16 nur T2; Veröff: NL 2017,522 TE AUSL EGMR 2017-12-19 Bsw 60342/16 Vgl auch; nur T2; Veröff: NL 2017,525 TE AUSL 2019-04-29 Bsw 12148/18 vgl; Beisatz wie T10 Anm: Veröff: NL 2019,116Anmerkung, Veröff: NL 2019,116 TE AUSL 2019-11-05 Bsw 32218/17 vgl; Beisatz: In Afghanistan sind afghanische Bürger*innen, die zum Christentum konvertiert sind oder eines solchen Glaubenswechsels verdächtigt werden, einer Verfolgungsgefahr durch diverse Gruppen ausgesetzt. Diese Verfolgungen können auch eine staatliche Form annehmen und zu einer Verurteilung zur Todesstrafe führen. Sind die nationalen Behörden mit einer Konversion sur place (wenn also die bzw der Betreffende im Aufnahmestaat zum Christentum konvertiert ist) konfrontiert, müssen sie daher zuerst prüfen, ob diese aufrichtig war und ein hinreichendes Maß an Überzeugung, Ernsthaftigkeit, Schlüssigkeit und Bedeutung erreicht hat (beachte in diesem Zusammenhang die Richtlinien des UNHCR betreffend den internationalen Schutz von Asylwerbern aufgrund ihrer Religion: Richtlinien zum internationalen Schutz Nr. 6: Anträge auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund religiöser Verfolgung im Sinne des Artikels 1A
(2)des Abkommens von 1951 und/oder des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.4.2004 [HCR/GIP/04/06]. Demnach hat die Behörde von Fall zu Fall zu überprüfen, ob eine ausländische Person glaubhaft gemacht hat, dass ihre Konversion sur place insofern aufrichtig war, als sie aufgrund persönlicher und tatsächlicher Überzeugung erfolgte. Dazu gehört eine Einschätzung der Umstände, unter denen die Konversion vollzogen wurde und ob erwartet werden kann, dass der Antragsteller seinen neuen Glauben nach der Rückkehr in sein Heimatland praktizieren wird.) Erst danach ist eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob der Bf im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan einer Art 3 MRK zuwiderlaufenden Behandlung ausgesetzt wäre. (A. A. gg die Schweiz) (T17)vgl; Beisatz: In Afghanistan sind afghanische Bürger*innen, die zum Christentum konvertiert sind oder eines solchen Glaubenswechsels verdächtigt werden, einer Verfolgungsgefahr durch diverse Gruppen ausgesetzt. Diese Verfolgungen können auch eine staatliche Form annehmen und zu einer Verurteilung zur Todesstrafe führen. Sind die nationalen Behörden mit einer Konversion sur place (wenn also die bzw der Betreffende im Aufnahmestaat zum Christentum konvertiert ist) konfrontiert, müssen sie daher zuerst prüfen, ob diese aufrichtig war und ein hinreichendes Maß an Überzeugung, Ernsthaftigkeit, Schlüssigkeit und Bedeutung erreicht hat (beachte in diesem Zusammenhang die Richtlinien des UNHCR betreffend den internationalen Schutz von Asylwerbern aufgrund ihrer Religion: Richtlinien zum internationalen Schutz Nr. 6: Anträge auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund religiöser Verfolgung im Sinne des Artikels 1A
(2)des Abkommens von 1951 und/oder des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.4.2004 [HCR/GIP/04/06]. Demnach hat die Behörde von Fall zu Fall zu überprüfen, ob eine ausländische Person glaubhaft gemacht hat, dass ihre Konversion sur place insofern aufrichtig war, als sie aufgrund persönlicher und tatsächlicher Überzeugung erfolgte. Dazu gehört eine Einschätzung der Umstände, unter denen die Konversion vollzogen wurde und ob erwartet werden kann, dass der Antragsteller seinen neuen Glauben nach der Rückkehr in sein Heimatland praktizieren wird.) Erst danach ist eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob der Bf im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan einer Artikel 3, MRK zuwiderlaufenden Behandlung ausgesetzt wäre. (A. A. gg die Schweiz) (T17) Beisatz: Da es Apostaten nicht freisteht, in Afghanistan ihren Glauben offen zu praktizieren, sind sie gezwungen, dort ein Leben in Lüge zu führen und aus Angst, entdeckt zu werden, von jeglichem Kontakt zu anderen Konfessionsangehörigen abzusehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verheimlichung und tagtägliche Leugnung innerster religiöser Überzeugungen vor dem Hintergrund der konservativen afghanischen Gesellschaft in bestimmten Fällen als unerträglicher psychischer Druck einzustufen ist. Unter derartigen Umständen dürfen die innerstaatlichen Behörden vom Bf nicht verlangen, sich damit zu begnügen, seinen neuen Glauben in seinem Heimatstaat zu verbergen, ohne vorab zu erforschen, wie er diesen dort praktizieren würde. Die Behörden haben zu diesem Zweck Aufklärungen dahingehend vorzunehmen, in welcher Form der Betroffene seinen neuen Glauben im ausweisenden Staat bislang praktiziert hat und ihn zu befragen, wie er diesen zukünftig in Afghanistan auszuleben gedenkt. Insbesondere kann vom Betroffenen nicht verlangt werden, seine religiösen Überzeugungen nach seiner Rückkehr nach Afghanistan lediglich hinter verschlossenen Türen zu praktizieren, er also gezwungen wäre, sein soziales Verhalten derart zu ändern, dass sein neuer Glaube auf den rein privaten Bereich beschränkt wäre. (A. A. gg die Schweiz) (T18) Anm: Veröff NL 2019,471Anmerkung, Veröff NL 2019,471 TE AUSL 2019-11-21 Bsw 47287/15 vgl; Beisatz: Die Pflichten des ausweisenden Staats nach Art 3 MRK unterscheiden sich je nachdem, ob es sich beim Empfangsstaat um das Herkunftsland des Asylwerbers oder einen Drittstaat handelt. In letzterem Fall ist zu prüfen, ob sich der ausweisende Staat in der Sache mit dem Asylantrag befasst hat oder nicht. (Ilias und Ahmed gg Ungarn) (T19)vgl; Beisatz: Die Pflichten des ausweisenden Staats nach Artikel 3, MRK unterscheiden sich je nachdem, ob es sich beim Empfangsstaat um das Herkunftsland des Asylwerbers oder einen Drittstaat handelt. In letzterem Fall ist zu prüfen, ob sich der ausweisende Staat in der Sache mit dem Asylantrag befasst hat oder nicht. (Ilias und Ahmed gg Ungarn) (T19) Beisatz: Was Asylwerber betrifft, deren Anträge unbegründet sind oder die gar keine vertretbare Behauptung eines relevanten, Schutz erfordernden Risikos vorbringen können, steht es den Vertragsstaaten frei, deren Anträge in der Sache unter Beachtung ihrer internationalen Verpflichtungen abzuweisen und sie in ihr Herkunftsland oder einen Drittstaat, der sie aufnimmt, auszuweisen. Die Form einer solchen Prüfung in der Sache wird von der Ernsthaftigkeit des Vorbringens und der vorgelegten Beweise abhängen. (Ilias und Ahmed gg Ungarn) (T20) TE AUSL 2019-11-21 Bsw 61411/15 vgl; nur: Staaten haben das Recht, gemäß ihren internationalen Verpflichtungen ihre Staatsgrenzen zu kontrollieren und Maßnahmen gegen Ausländer zu setzen, welche Einwanderungsbeschränkungen umgehen wollen. (T21) Anm: Veröff NL 2019,483Anmerkung, Veröff NL 2019,483 TE AUSL 2020-02-13 Bsw 8675/15 Beisatz wie T1 Beisatz: Den Konventionsstaaten steht das Recht zu, ihre eigene Einwanderungspolitik zu gestalten – gegebenenfalls im Kontext bilateraler Kooperation und entsprechend den aus der Mitgliedschaft in der Europäischen Union erwachsenden Verpflichtungen. Vor diesem Hintergrund ist die Wichtigkeit der Regelung und Kontrolle von Grenzen und die Rolle zu betonen, die dabei für die betroffenen Staaten dem Schengener Grenzkodex (VO [EU] 2016/399 vom 9.3.2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 2016/77, 1) zukommt, wonach „Grenzkontrollen […] nicht nur im Interesse des Mitgliedstaats [liegen], an dessen Außengrenzen sie erfolgen, sondern auch im Interesse sämtlicher Mitgliedstaaten, die die Grenzkontrollen an den Binnengrenzen abgeschafft haben und sie „zur Bekämpfung der illegalen Zuwanderung und des Menschenhandels sowie zur Vorbeugung jeglicher Bedrohung der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit und der internationalen Beziehungen der Mitgliedstaaten beitragen“ sollen. Aus diesem Grund können die Mitgliedstaaten grundsätzlich an ihren Grenzen Vorkehrungen treffen, die sicherstellen sollen, dass nur solchen Personen der Zugang zu ihrem Staatsgebiet gewährt wird, die die relevanten rechtlichen Vorkehrungen erfüllen. (N. D. und N. T. gg Spanien) (T22)Beisatz: Den Konventionsstaaten steht das Recht zu, ihre eigene Einwanderungspolitik zu gestalten – gegebenenfalls im Kontext bilateraler Kooperation und entsprechend den aus der Mitgliedschaft in der Europäischen Union erwachsenden Verpflichtungen. Vor diesem Hintergrund ist die Wichtigkeit der Regelung und Kontrolle von Grenzen und die Rolle zu betonen, die dabei für die betroffenen Staaten dem Schengener Grenzkodex (VO [EU] 2016/399 vom 9.3.2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, Amtsblatt L 2016/77, 1) zukommt, wonach „Grenzkontrollen […] nicht nur im Interesse des Mitgliedstaats [liegen], an dessen Außengrenzen sie erfolgen, sondern auch im Interesse sämtlicher Mitgliedstaaten, die die Grenzkontrollen an den Binnengrenzen abgeschafft haben und sie „zur Bekämpfung der illegalen Zuwanderung und des Menschenhandels sowie zur Vorbeugung jeglicher Bedrohung der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit und der internationalen Beziehungen der Mitgliedstaaten beitragen“ sollen. Aus diesem Grund können die Mitgliedstaaten grundsätzlich an ihren Grenzen Vorkehrungen treffen, die sicherstellen sollen, dass nur solchen Personen der Zugang zu ihrem Staatsgebiet gewährt wird, die die relevanten rechtlichen Vorkehrungen erfüllen. (N. D. und N. T. gg Spanien) (T22) Beisatz: Es ist nicht zu übersehen, dass die europäischen Staaten bei der Einwanderungskontrolle aufgrund der Wirtschaftskrise und jüngster gesellschaftlicher und politischer Änderungen, die vor allem Auswirkungen auf bestimmte Regionen Afrikas und des Mittleren Ostens hatten (Stand: Februar 2020), mit Herausforderungen konfrontiert sind. Dies gilt auch für die Situation in Ceuta und Melilla, den spanischen Enklaven in Nordafrika. Allerdings rechtfertigen die Probleme, die Staaten beim Umgang mit Migrationsbewegungen oder bei der Aufnahme von Asylwerbern bewältigen müssen, nicht den Rückgriff auf Praktiken, die mit der Konvention oder ihren Protokollen unvereinbar sind. (N. D. und N. T. gg Spanien) (T23) Beisatz: Die innerstaatlichen Regeln über die Grenzkontrolle vermögen die von der Konvention und ihren Protokollen garantierten Rechte – insbesondere Art 3 EMRK und Art 4
- Prot EMRK – nicht unanwendbar oder unwirksam zu machen, besteht doch zwischen dem Anwendungsbereich von Art 4
- Prot EMRK und jenem der GFK und des Nonrefoulementprinzips eine Verbindung. (N. D. und N. T. gg Spanien) (T24)Beisatz: Die innerstaatlichen Regeln über die Grenzkontrolle vermögen die von der Konvention und ihren Protokollen garantierten Rechte – insbesondere Artikel 3, EMRK und Artikel 4,
- Prot EMRK – nicht unanwendbar oder unwirksam zu machen, besteht doch zwischen dem Anwendungsbereich von Artikel 4,
- Prot EMRK und jenem der GFK und des Nonrefoulementprinzips eine Verbindung. (N. D. und N. T. gg Spanien) (T24) Beisatz: Die legitimen Bemühungen der Staaten, die zunehmend häufigeren Versuche einer Umgehung von Einwanderungsbeschränkungen zu durchkreuzen, können nicht so weit gehen, dass sie den von der EMRK und insbesondere deren Art 3 gewährten Schutz unwirksam machen. Vor allem muss es Einwanderern möglich sein, trotz eines rechtswidrigen Grenzübertritts einen gültigen Antrag auf Schutz vor Zurückweisung im Sinne der EMRK stellen zu können. Der Begriff der „Ausweisung“ ist daher in der allgemeinen Bedeutung seines aktuellen Gebrauchs auszulegen („von einem Ort vertreiben“). Er bezieht sich auf jede gewaltsame Entfernung eines Fremden aus dem Territorium eines Staates – und zwar unabhängig von der Rechtmäßigkeit oder Dauer des Aufenthalts, dem Ort, an dem er festgenommen wurde, seinem Status als Migrant oder Asylwerber und seinem Verhalten beim Überqueren der Grenze. (N. D. und N. T. gg Spanien) (T25)Beisatz: Die legitimen Bemühungen der Staaten, die zunehmend häufigeren Versuche einer Umgehung von Einwanderungsbeschränkungen zu durchkreuzen, können nicht so weit gehen, dass sie den von der EMRK und insbesondere deren Artikel 3, gewährten Schutz unwirksam machen. Vor allem muss es Einwanderern möglich sein, trotz eines rechtswidrigen Grenzübertritts einen gültigen Antrag auf Schutz vor Zurückweisung im Sinne der EMRK stellen zu können. Der Begriff der „Ausweisung“ ist daher in der allgemeinen Bedeutung seines aktuellen Gebrauchs auszulegen („von einem Ort vertreiben“). Er bezieht sich auf jede gewaltsame Entfernung eines Fremden aus dem Territorium eines Staates – und zwar unabhängig von der Rechtmäßigkeit oder Dauer des Aufenthalts, dem Ort, an dem er festgenommen wurde, seinem Status als Migrant oder Asylwerber und seinem Verhalten beim Überqueren der Grenze. (N. D. und N. T. gg Spanien) (T25) Beisatz: Zum Verbot der Rückführung von Ausländern (Refoulementverbot): Gemäß Art 6 lit b der Draft Articles on the Expulsion of Aliens der Völkerrechtskommission (International Law Commission – ILC) darf ein Staat einen Flüchtling nicht in irgendeiner Weise an einen Staat oder an die Grenzen eines Territoriums ausweisen oder zurückführen (refouler), wo das Leben oder die Freiheit der Person bedroht wären. Der Begriff „Flüchtling“ umfasst in diesem Sinn nicht nur Flüchtlinge, die sich rechtmäßig im Territorium des ausweisenden Staats aufhalten, sondern auch jede Person, die sich dort unrechtmäßig aufhält und den Flüchtlingsstatus beantragt hat. Das Refoulementverbot findet sich der Sache nach unter anderem auch in Art 18 und 19 GRC, Art 78 AEUV und Art 3 UN-Antifolterkonvention. Es schließt den Schutz von Asylwerbern sowohl in Fällen der Nichtaufnahme als auch der Zurückweisung an der Grenze mit ein. (N. D. und N. T. gg Spanien) (T26)Beisatz: Zum Verbot der Rückführung von Ausländern (Refoulementverbot): Gemäß Artikel 6, Litera b, der Draft Articles on the Expulsion of Aliens der Völkerrechtskommission (International Law Commission – ILC) darf ein Staat einen Flüchtling nicht in irgendeiner Weise an einen Staat oder an die Grenzen eines Territoriums ausweisen oder zurückführen (refouler), wo das Leben oder die Freiheit der Person bedroht wären. Der Begriff „Flüchtling“ umfasst in diesem Sinn nicht nur Flüchtlinge, die sich rechtmäßig im Territorium des ausweisenden Staats aufhalten, sondern auch jede Person, die sich dort unrechtmäßig aufhält und den Flüchtlingsstatus beantragt hat. Das Refoulementverbot findet sich der Sache nach unter anderem auch in Artikel 18 und 19 GRC, Artikel 78, AEUV und Artikel 3, UN-Antifolterkonvention. Es schließt den Schutz von Asylwerbern sowohl in Fällen der Nichtaufnahme als auch der Zurückweisung an der Grenze mit ein. (N. D. und N. T. gg Spanien) (T26) Beisatz: Im spezifischen Kontext von Migrationsbewegungen an den Grenzen muss der Wunsch, Asyl zu beantragen, nicht in einer besonderen Form zum Ausdruck gebracht werden. Wenn daher die „Nichtaufnahme“ eines Flüchtlings der Sache nach mit seiner unerlaubten Rückführung (Refoulement) gleichzusetzen ist, so folgt daraus, dass die bloße Tatsache, dass der Staat einem Flüchtling, der sich in seiner Hoheitsgewalt befindet, die Aufnahme in seinem Territorium verweigert, diesen Staat nicht von seinen Verpflichtungen befreit, die sich gegenüber dieser Person aus dem Verbot der unerlaubten Rückführung von Flüchtlingen ergeben. Die Draft Articles on the Expulsion of Aliens gelten generell für die „Ausweisung von allen Fremden, die sich im Hoheitsgebiet des ausweisenden Staates befinden, ohne zwischen den verschiedenen Kategorien betroffener Personen zu unterscheiden. Sie umfassen daher sowohl die Ausweisung von Fremden, die sich rechtmäßig aufhalten, als auch von jenen, die sich unrechtmäßig im Territorium des Staates befinden. (N. D. und N. T. gg Spanien) (T27) Beisatz: Die innerstaatlichen Regeln über die Grenzkontrolle vermögen die von der Konvention und ihren Protokollen garantierten Rechte – insbesondere Art 3 EMRK und Art 4
- Prot EMRK – nicht unanwendbar oder unwirksam zu machen, besteht doch zwischen dem Anwendungsbereich von Art 4 4.ZPMRK und jenem der GFK und des Nonrefoulementprinzips eine Verbindung. (N. D. und N. T. gg Spanien) (T28)Beisatz: Die innerstaatlichen Regeln über die Grenzkontrolle vermögen die von der Konvention und ihren Protokollen garantierten Rechte – insbesondere Artikel 3, EMRK und Artikel 4,
- Prot EMRK – nicht unanwendbar oder unwirksam zu machen, besteht doch zwischen dem Anwendungsbereich von Artikel 4, 4.ZPMRK und jenem der GFK und des Nonrefoulementprinzips eine Verbindung. (N. D. und N. T. gg Spanien) (T28) Beisatz: Im Hinblick auf Mitgliedstaaten wie Spanien, deren Grenzen zumindest teilweise mit den Außengrenzen des Schengenraums zusammenfallen, verlangt die Effektivität der Konventionsrechte, dass diese Staaten einen wirklichen und wirksamen Zugang zu Mitteln der legalen Einreise zur Verfügung stellen – und zwar insbesondere in Form von Grenzverfahren. Diese Mittel sollten es allen Personen, denen Verfolgung droht, erlauben, unter Bedingungen Schutz zu beantragen, die sicherstellen, dass der Antrag in einer mit den internationalen Normen einschließlich der EMRK vereinbaren Art und Weise geprüft wird. In diesem Sinn ist auf den Schengener Grenzkodex zu verweisen, der das Bestehen einer ausreichenden Zahl von Grenzübergangsstellen voraussetzt. Wenn es an angemessenen Vorkehrungen fehlt, kann die daraus resultierende Möglichkeit der Staaten, die Einreise in ihr Territorium zu verweigern, alle Bestimmungen der EMRK unwirksam machen, die dazu gedacht sind, Personen zu schützen, die einem tatsächlichen Risiko einer Verfolgung ausgesetzt sind. Wo solche Vorkehrungen bestehen und das Recht gewährleisten, in wirklicher und wirksamer Weise nach der Konvention und insbesondere Art 3 EMRK Schutz zu begehren, hindert die EMRK die Staaten nicht daran, in Erfüllung ihrer Verpflichtung, die Grenzen zu kontrollieren, zu verlangen, dass Anträge auf einen solchen Schutz bei den bestehenden Grenzübergängen gestellt werden. Folglich können sie Fremden – einschließlich potenzieller Asylwerber, die es ohne zwingende Gründe verabsäumt haben, diesen Regelungen zu entsprechen, indem sie versuchen, die Grenze an einem anderen Ort zu überqueren und dabei vor allem ihre große Zahl ausnutzen und Gewalt anwenden – die Einreise in ihr Staatsgebiet verweigern. (N. D. und N. T. gg Spanien) (T29)Beisatz: Im Hinblick auf Mitgliedstaaten wie Spanien, deren Grenzen zumindest teilweise mit den Außengrenzen des Schengenraums zusammenfallen, verlangt die Effektivität der Konventionsrechte, dass diese Staaten einen wirklichen und wirksamen Zugang zu Mitteln der legalen Einreise zur Verfügung stellen – und zwar insbesondere in Form von Grenzverfahren. Diese Mittel sollten es allen Personen, denen Verfolgung droht, erlauben, unter Bedingungen Schutz zu beantragen, die sicherstellen, dass der Antrag in einer mit den internationalen Normen einschließlich der EMRK vereinbaren Art und Weise geprüft wird. In diesem Sinn ist auf den Schengener Grenzkodex zu verweisen, der das Bestehen einer ausreichenden Zahl von Grenzübergangsstellen voraussetzt. Wenn es an angemessenen Vorkehrungen fehlt, kann die daraus resultierende Möglichkeit der Staaten, die Einreise in ihr Territorium zu verweigern, alle Bestimmungen der EMRK unwirksam machen, die dazu gedacht sind, Personen zu schützen, die einem tatsächlichen Risiko einer Verfolgung ausgesetzt sind. Wo solche Vorkehrungen bestehen und das Recht gewährleisten, in wirklicher und wirksamer Weise nach der Konvention und insbesondere Artikel 3, EMRK Schutz zu begehren, hindert die EMRK die Staaten nicht daran, in Erfüllung ihrer Verpflichtung, die Grenzen zu kontrollieren, zu verlangen, dass Anträge auf einen solchen Schutz bei den bestehenden Grenzübergängen gestellt werden. Folglich können sie Fremden – einschließlich potenzieller Asylwerber, die es ohne zwingende Gründe verabsäumt haben, diesen Regelungen zu entsprechen, indem sie versuchen, die Grenze an einem anderen Ort zu überqueren und dabei vor allem ihre große Zahl ausnutzen und Gewalt anwenden – die Einreise in ihr Staatsgebiet verweigern. (N. D. und N. T. gg Spanien) (T29) TE AUSL 2020-07-02 Bsw 28820/13 vgl; nur T1; Beisatz wie T23 Beisatz: Die Faktoren, die mit einem steigenden Zustrom von Migranten verbunden sind, vermögen die Vertragsstaaten angesichts des absoluten Charakters von Art 3 MRK nicht von ihren Verpflichtungen im Hinblick auf diese Bestimmung zu entbinden. Sie haben daher sicherzustellen, dass Asylwerber während des laufenden Verfahrens betreffend ihren Aufenthaltsstatus von einer ausreichenden materiellen und finanziellen Versorgung profitieren und nicht für mehrere Monate unter unmenschlichen und erniedrigenden Bedingungen auf der Straße leben müssen. (N. H. ua gg Frankreich) (T30)Beisatz: Die Faktoren, die mit einem steigenden Zustrom von Migranten verbunden sind, vermögen die Vertragsstaaten angesichts des absoluten Charakters von Artikel 3, MRK nicht von ihren Verpflichtungen im Hinblick auf diese Bestimmung zu entbinden. Sie haben daher sicherzustellen, dass Asylwerber während des laufenden Verfahrens betreffend ihren Aufenthaltsstatus von einer ausreichenden materiellen und finanziellen Versorgung profitieren und nicht für mehrere Monate unter unmenschlichen und erniedrigenden Bedingungen auf der Straße leben müssen. (N. H. ua gg Frankreich) (T30) Anm: Veröff NL 2020,255Anmerkung, Veröff NL 2020,255 TE AUSL 2020-07-23 Bsw 40503/17 vgl; Beisatz: Um die staatlichen Verpflichtungen nach Art 3 MRK effektiv zu erfüllen, muss einer um internationalen Schutz ersuchenden Person vom betreffenden Konventionsstaat garantiert werden, nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren zu müssen, bevor ihre Behauptungen gründlich geprüft wurden. Daher darf ein Staat während der Anhängigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz einer Person, die sich bei einer Grenzkontrollstelle meldet und behauptet, im Fall ihres Verbleibs im Territorium des Nachbarstaats einer Misshandlung ausgesetzt zu werden, den Zugang zu seinem Staatsgebiet nicht verweigern, solange keine angemessenen Maßnahmen ergriffen werden, um ein solches Risiko zu beseitigen. (M. K. ua gg Polen) (T31)vgl; Beisatz: Um die staatlichen Verpflichtungen nach Artikel 3, MRK effektiv zu erfüllen, muss einer um internationalen Schutz ersuchenden Person vom betreffenden Konventionsstaat garantiert werden, nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren zu müssen, bevor ihre Behauptungen gründlich geprüft wurden. Daher darf ein Staat während der Anhängigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz einer Person, die sich bei einer Grenzkontrollstelle meldet und behauptet, im Fall ihres Verbleibs im Territorium des Nachbarstaats einer Misshandlung ausgesetzt zu werden, den Zugang zu seinem Staatsgebiet nicht verweigern, solange keine angemessenen Maßnahmen ergriffen werden, um ein solches Risiko zu beseitigen. (M. K. ua gg Polen) (T31) Beisatz: Einer Person, die sich bei einer Grenzkontrollstelle eines Konventionsstaats meldet und behauptet, im Fall ihres Verbleibs im Territorium des Nachbarstaats (hier: Weißrussland) einer Misshandlung ausgesetzt zu werden, da sie dieser in ihren Heimatstaat mit prekärer Menschenrechtslage (hier: Tschetschenien) abschieben könnte, darf der Zugang zum Staatsgebiet bzw der Aufenthalt dort nicht verweigert werden. Solange das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz anhängig ist, darf der Antragsteller nicht zurückgeschickt werden. Behauptet Letzterer glaubhaft, es habe keine Garantie dafür gegeben, dass sein Asylantrag von den (hier: weißrussischen) Behörden ernsthaft geprüft würde und ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine Verletzung von Art 3 MRK drohe, so muss eine Beurteilung dieser Behauptungen durch die zuständigen Behörden des betreffenden Konventionsstaats gemäß ihren prozessualen Verpflichtungen nach Art 3 MRK vorgenommen werden. Zudem ist für die Sicherheit des Antragstellers insbesondere durch die Gestattung des Verbleibs auf inländischem Hoheitsgebiet bis zur angemessenen Prüfung des Antrags durch die zuständige innerstaatliche Behörde zu sorgen. Angesichts des absoluten Charakters des durch Art. 3 MRK garantierten Rechts ist der Umfang dieser Verpflichtung nicht davon abhängig, ob ein Antragsteller Dokumente mit sich führt, die es ihm erlauben, die Grenze des Konventionsstaats zu überqueren, oder ob er aus anderen Gründen auf inländischem Territorium rechtlich zugelassen wurde (M. K. ua gg Polen) (T32)Beisatz: Einer Person, die sich bei einer Grenzkontrollstelle eines Konventionsstaats meldet und behauptet, im Fall ihres Verbleibs im Territorium des Nachbarstaats (hier: Weißrussland) einer Misshandlung ausgesetzt zu werden, da sie dieser in ihren Heimatstaat mit prekärer Menschenrechtslage (hier: Tschetschenien) abschieben könnte, darf der Zugang zum Staatsgebiet bzw der Aufenthalt dort nicht verweigert werden. Solange das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz anhängig ist, darf der Antragsteller nicht zurückgeschickt werden. Behauptet Letzterer glaubhaft, es habe keine Garantie dafür gegeben, dass sein Asylantrag von den (hier: weißrussischen) Behörden ernsthaft geprüft würde und ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine Verletzung von Artikel 3, MRK drohe, so muss eine Beurteilung dieser Behauptungen durch die zuständigen Behörden des betreffenden Konventionsstaats gemäß ihren prozessualen Verpflichtungen nach Artikel 3, MRK vorgenommen werden. Zudem ist für die Sicherheit des Antragstellers insbesondere durch die Gestattung des Verbleibs auf inländischem Hoheitsgebiet bis zur angemessenen Prüfung des Antrags durch die zuständige innerstaatliche Behörde zu sorgen. Angesichts des absoluten Charakters des durch Artikel 3, MRK garantierten Rechts ist der Umfang dieser Verpflichtung nicht davon abhängig, ob ein Antragsteller Dokumente mit sich führt, die es ihm erlauben, die Grenze des Konventionsstaats zu überqueren, oder ob er aus anderen Gründen auf inländischem Territorium rechtlich zugelassen wurde (M. K. ua gg Polen) (T32) Anm: Veröff NL 2020,260Anmerkung, Veröff NL 2020,260 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2005:RS0125236