RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0125237 Entscheidungsdatum13.06.2019 GeschäftszahlBsw38885/02; Bsw37201/06; Bsw2947/06; Bsw30471/08; Bsw19576/08; Bsw9146/07 (Bsw32650/07); Bsw24027/07; Bsw40081/14 (Bsw40088/14; Bsw40127/14); Bsw68125/14 (Bsw72204/14); Bsw33234/12; Bsw77633/16 NormMRK Art3 I2 RechtssatzAufgrund des absoluten Charakters des durch Art. 3 EMRK gewährten Schutzes vor Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe sind die Aktivitäten der betroffenen Person, wie unerwünscht oder gefährlich diese auch sein mögen, nicht in Betracht zu ziehen.Aufgrund des absoluten Charakters des durch Artikel 3, EMRK gewährten Schutzes vor Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe sind die Aktivitäten der betroffenen Person, wie unerwünscht oder gefährlich diese auch sein mögen, nicht in Betracht zu ziehen. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2005-07-26 Bsw 38885/02 Veröff: NL 2005,198 TE AUSL EGMR 2008-02-28 Bsw 37201/06 Beisatz: Die Aussicht, dass eine Person eine ernste Bedrohung für die Gemeinschaft darstellt, wenn sie nicht abgeschoben wird, mindert in keiner Weise den Grad des Risikos einer Misshandlung, die der Person nach ihrer Rückkehr droht. Aus diesem Grund wäre es falsch, einen höheren Beweismaßstab zu verlangen, wenn die Person als schwerwiegende Gefahr für die Gemeinschaft angesehen wird. (Saadi gegen Italien) (T1) Veröff: NL 2008,36 TE AUSL EGMR 2008-04-24 Bsw 2947/06 Veröff: NL 2008,101 TE AUSL EGMR 2009-09-22 Bsw 30471/08 Auch; Veröff: NL 2009,276 TE AUSL EGMR 2009-12-03 Bsw 19576/08 Auch; Veröff: NL 2009,351 TE AUSL EGMR 2012-01-17 Bsw 9146/07 Auch; Beisatz: Dies gilt für Auslieferungen und andere Formen der Außerlandesschaffung gleichermaßen und ohne Unterschied zwischen den unterschiedlichen Formen von Misshandlung iSv. Art 3 MRK. Auch eine Bewertung der Frage, ob der Mindestgrad an Schwere iSv. Art 3 MRK im Falle einer Auslieferung oder Außerlandessschaffung erreicht wäre, muss unabhängig von den Gründen für eine solche erfolgen. (Harkins und Edwards gg. das Vereinigte Königreich) (T2)Auch; Beisatz: Dies gilt für Auslieferungen und andere Formen der Außerlandesschaffung gleichermaßen und ohne Unterschied zwischen den unterschiedlichen Formen von Misshandlung iSv. Artikel 3, MRK. Auch eine Bewertung der Frage, ob der Mindestgrad an Schwere iSv. Artikel 3, MRK im Falle einer Auslieferung oder Außerlandessschaffung erreicht wäre, muss unabhängig von den Gründen für eine solche erfolgen. (Harkins und Edwards gg. das Vereinigte Königreich) (T2) Veröff: NL 2012,11 TE AUSL EGMR 2012-04-10 Bsw 24027/07 Beis wie T2; Veröff: NL 2012,114 TE AUSL EGMR 2015-10-15 Bsw 40081/14 Vgl auch; Beisatz: Angesichts der absoluten Natur des Art 3 MRK ist es nicht möglich, das Risiko einer Misshandlung gegen die für die Ausweisung sprechenden Gründe abzuwägen. (L. M. u.a. gg. Russland) (T3)Vgl auch; Beisatz: Angesichts der absoluten Natur des Artikel 3, MRK ist es nicht möglich, das Risiko einer Misshandlung gegen die für die Ausweisung sprechenden Gründe abzuwägen. (L. M. u.a. gg. Russland) (T3) Veröff: NL 2015,392 TE AUSL EGMR 2018-03-22 Bsw 68125/14 Ähnlich; Veröff: NL 2018,150 TE AUSL EGMR 2018-05-31 Bsw 33234/12 Veröff: NL 2018,215 TE AUSL 2019-06-13 Bsw 77633/16 vgl; Beisatz: Hier: Keine Berücksichtigung der von einem wegen Mordes verurteilten Mitglied der Mafia vorgeworfenen Straftaten bei Beurteilung der Vereinbarkeit seiner lebenslangen Haftstrafe mit Art 3 MRK. (Marcello Viola gg Italien [Nr 2]) (T4)vgl; Beisatz: Hier: Keine Berücksichtigung der von einem wegen Mordes verurteilten Mitglied der Mafia vorgeworfenen Straftaten bei Beurteilung der Vereinbarkeit seiner lebenslangen Haftstrafe mit Artikel 3, MRK. (Marcello Viola gg Italien [Nr 2]) (T4) Anm: Veröff: NL 2019,197Anmerkung, Veröff: NL 2019,197 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2005:RS0125237
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.