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OGH Rechtssatz RS0120085 (11Os38/05f u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120085 Entscheidungsdatum13.01.2026 Geschäftszahl11Os38/05f; 14Os170/07t; 12Os91/08m; 13Os49/11x; 14Os167/13k; 11Os63/15x; 14Os47/18w (14Os96/18a); 14Os108/25a NormStGB §29 StGB §156 Abs1 RechtssatzDie urteilsmäßige Differenzierung zwischen den in § 156 Abs 1 StGB genannten Tathandlungen ist aufgrund deren rechtlicher Gleichwertigkeit nicht erforderlich.Die urteilsmäßige Differenzierung zwischen den in Paragraph 156, Absatz eins, StGB genannten Tathandlungen ist aufgrund deren rechtlicher Gleichwertigkeit nicht erforderlich.

EntscheidungstexteTE OGH 2005-07-26 11 Os 38/05f TE OGH 2008-03-11 14 Os 170/07t TE OGH 2009-02-19 12 Os 91/08m TE OGH 2011-07-14 13 Os 49/11x Auch TE OGH 2014-01-28 14 Os 167/13k Vgl; Beisatz: Bei der betrügerischen Krida handelt es sich um ein alternatives Mischdelikt mit gleichwertigen Begehungsweisen. (T1) Beisatz: Allerdings wird bei Verwirklichung mehrerer Varianten (hier: zunächst scheinbare und anschließende wirkliche Vermögensverringerung hinsichtlich desselben Vermögensbestandteils) eines solchen alternativen Mischdelikts nur eine strafbare Handlung begangen, weshalb eine Zusammenrechnung von (diesen unterschiedlichen Begehungsweisen zugeordneten) Schadensbeträgen gemäß § 29 StGB, der (nur) bei gleichartiger Realkonkurrenz (also mehreren strafbaren Handlungen) zur Anwendung kommt, nicht stattfindet. (T2)Beisatz: Allerdings wird bei Verwirklichung mehrerer Varianten (hier: zunächst scheinbare und anschließende wirkliche Vermögensverringerung hinsichtlich desselben Vermögensbestandteils) eines solchen alternativen Mischdelikts nur eine strafbare Handlung begangen, weshalb eine Zusammenrechnung von (diesen unterschiedlichen Begehungsweisen zugeordneten) Schadensbeträgen gemäß Paragraph 29, StGB, der (nur) bei gleichartiger Realkonkurrenz (also mehreren strafbaren Handlungen) zur Anwendung kommt, nicht stattfindet. (T2) TE OGH 2016-01-12 11 Os 63/15x TE OGH 2018-10-09 14 Os 47/18w Auch TE OGH 2026-01-13 14 Os 108/25a vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120085

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.