sich die Haftgründe ändern, so ist dies dem Festgenommenen mitzuteilen, damit er seine Verteidigung auf die neue Sachlage einstellen kann. Dies entspricht im Wesentlichen der (insoweit aus Art 6 Abs 1 MRK abgeleiteten) Pflicht des erkennenden Gerichts, dem Angeklagten eine im Vergleich zur von der Staatsanwaltschaft in der Anklage eingenommenen rechtlichen Position in Erwägung gezogene andere rechtliche Beurteilung des angeklagten Sachverhalts im Verfahren offen zu legen (§ 262 StPO), um mit Blick auf die Fairness des Verfahrens der Verteidigung entsprechende Reaktionen darauf zu ermöglichen. § 180 Abs 1 StPO legt daher in Umsetzung dieser grundrechtlichen Vorgaben fest,
der Beschuldigte vor der Beschlussfassung zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft und damit auch über die in Aussicht genommenen beziehungsweise von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Haftgründe zu befragen ist. Ungeachtet des Umstands,
MRK eine Überprüfung der Haftentscheidung durch eine Rechtsmittelinstanz nicht vorschreibt, sind die im Art 5 Abs 4 MRK vorgegebenen Grundsätze auch im Beschwerdeverfahren zu beachten, wenn - wie in Österreich - ein Instanzenzug vorgesehen ist. Dies auch, wenn das Beschwerdegericht lediglich eine Variante des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr durch eine andere zu ersetzen beabsichtigt.Der für die Einschränkung der persönlichen Freiheit aus grundrechtlicher Sicht maßgebliche Artikel 5, Absatz 2, MRK vergleiche auch Artikel 4, Absatz 3, PersFrSchG) sieht ein Informationsrecht des Verhafteten innerhalb kurzer Zeit nach Festnahme vor. Dieses Informationsrecht erstreckt sich auch auf eine richterliche Prüfung der Fortdauer der Haft im Sinn des Artikel 5, Absatz 4, MRK beziehungsweise Artikel 6, PersFrSchG als Ausfluss des in diesem Verfahren zu gewährenden rechtlichen Gehörs. Erachtet das Gericht,
sich die Haftgründe ändern, so ist dies dem Festgenommenen mitzuteilen, damit er seine Verteidigung auf die neue Sachlage einstellen kann. Dies entspricht im Wesentlichen der (insoweit aus Artikel 6, Absatz eins, MRK abgeleiteten) Pflicht des erkennenden Gerichts, dem Angeklagten eine im Vergleich zur von der Staatsanwaltschaft in der Anklage eingenommenen rechtlichen Position in Erwägung gezogene andere rechtliche Beurteilung des angeklagten Sachverhalts im Verfahren offen zu legen (Paragraph 262, StPO), um mit Blick auf die Fairness des Verfahrens der Verteidigung entsprechende Reaktionen darauf zu ermöglichen. Paragraph 180, Absatz eins, StPO legt daher in Umsetzung dieser grundrechtlichen Vorgaben fest,
der Beschuldigte vor der Beschlussfassung zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft und damit auch über die in Aussicht genommenen beziehungsweise von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Haftgründe zu befragen ist. Ungeachtet des Umstands,
, MRK eine Überprüfung der Haftentscheidung durch eine Rechtsmittelinstanz nicht vorschreibt, sind die im Artikel 5, Absatz 4, MRK vorgegebenen Grundsätze auch im Beschwerdeverfahren zu beachten, wenn - wie in Österreich - ein Instanzenzug vorgesehen ist. Dies auch, wenn das Beschwerdegericht lediglich eine Variante des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr durch eine andere zu ersetzen beabsichtigt. EntscheidungstexteTE OGH 2005-07-29 14 Os 76/05s TE OGH 2006-11-29 15 Os 122/06i Vgl auch; Beisatz: Verletzung des Informationsrechtes des Beschuldigten wurde in der Grundrechtsbeschwerde nicht einmal behauptet. (T1) TE OGH 2008-11-04 14 Os 158/08d Vgl; Beisatz: Hier: Vom Beschwerdeführer nicht gerügte und auch von der Generalprokuratur nicht wahrgenommene (§ 23 StPO) Grundrechtsverletzung durch Unterbleiben der Vernehmung nach Einlieferung in die Justizanstalt und fehlende Beschlussfassung innerhalb von 48 Stunden nach Einlieferung. (T2)Vgl; Beisatz: Hier: Vom Beschwerdeführer nicht gerügte und auch von der Generalprokuratur nicht wahrgenommene (Paragraph 23, StPO) Grundrechtsverletzung durch Unterbleiben der Vernehmung nach Einlieferung in die Justizanstalt und fehlende Beschlussfassung innerhalb von 48 Stunden nach Einlieferung. (T2) TE AUSL EGMR 2009-05-19 Bsw 18353/03 Vgl; nur: Ungeachtet des Umstands,
MRK eine Überprüfung der Haftentscheidung durch eine Rechtsmittelinstanz nicht vorschreibt, sind die im Art 5 Abs 4 MRK vorgegebenen Grundsätze auch im Beschwerdeverfahren zu beachten, wenn - wie in Österreich - ein Instanzenzug vorgesehen ist. (T3)Vgl; nur: Ungeachtet des Umstands,
, MRK eine Überprüfung der Haftentscheidung durch eine Rechtsmittelinstanz nicht vorschreibt, sind die im Artikel 5, Absatz 4, MRK vorgegebenen Grundsätze auch im Beschwerdeverfahren zu beachten, wenn - wie in Österreich - ein Instanzenzug vorgesehen ist. (T3) Veröff: NL 2009,135 TE OGH 2012-01-12 15 Os 173/11x Vgl auch TE OGH 2012-03-20 14 Os 26/12y Vgl; nur: Rechtliches Gehör ist auch im Haftbeschwerdeverfahren zu gewähren. (T4) TE OGH 2013-01-24 11 Os 9/13b Auch TE OGH 2013-11-05 14 Os 156/13t Vgl; nur T4 TE OGH 2019-10-01 15 Os 112/19p Vgl; nur T3; nur T4 TE OGH 2020-05-22 15 Os 54/20k Vgl; nur T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120050
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