Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

9ObA59/05z

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum03.08.2005 Geschäftszahl9ObA59/05z NormArbVG §65 Abs2;

ArbVG §120 Abs4 Z1;

Rechtssatz§ 65 Abs 2 Satz 3 ArbVG ermöglicht nur einen Verzicht des zum Nachrücken berufenen Ersatzmitglieds für den konkreten Anlassfall. Ein genereller „Vorwegverzicht" ist unwirksam.Paragraph 65, Absatz 2, Satz 3 ArbVG ermöglicht nur einen Verzicht des zum Nachrücken berufenen Ersatzmitglieds für den konkreten Anlassfall. Ein genereller „Vorwegverzicht" ist unwirksam.

Ein nach § 65 Abs 2 ArbVG nicht zum Nachrücken berufenes Ersatzmitglied genießt auch dann keinen Kündigungsschutz nach § 120 Abs 4 Z 1 ArbVG, wenn es de facto ein verhindertes Betriebsratsmitglied vertreten hat und der Arbeitgeber von dieser Vertretung verständigt wurde.Ein nach Paragraph 65, Absatz 2, ArbVG nicht zum Nachrücken berufenes Ersatzmitglied genießt auch dann keinen Kündigungsschutz nach Paragraph 120, Absatz 4, Ziffer eins, ArbVG, wenn es de facto ein verhindertes Betriebsratsmitglied vertreten hat und der Arbeitgeber von dieser Vertretung verständigt wurde.

EntscheidungstexteTE OGH 2005/08/03 9 ObA 59/05z Veröff: SZ 2005/111 RechtssatznummerRS0120119

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.