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{'item': ['6Ob95/05x', '11Os52/05i', '3Ob75/06k', '9Ob147/06t', '5Ob146/11y', '1Ob51/12z', '4Ob5/13h', '4Ob176/15h', '10Ob100/18f']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120155 Entscheidungsdatum25.08.2005 Geschäftszahl6Ob95/05x; 11Os52/05i; 3Ob75/06k; 9Ob147/06t; 5Ob146/11y; 1Ob51/12z; 4Ob5/13h; 4Ob176/15h; 10Ob100/18f NormABGB §870 CI; ABGB §1330 A; ABGB §1330 BI; VerG 2002 §23; StGB §161; StGB §309 Abs2 RechtssatzEs kann zu einer Durchgriffshaftung auf die Organe des Vereins und zu persönlichen Haftungen von Organwaltern kommen, wenn diese in Ausübung ihrer Vereinsfunktion gegenüber Dritten ein deliktisches Verhalten setzten. Hier ist ua an rechtswidrige Verletzungen absolut geschützter Rechte Dritter, worunter auch der Ehrenschutz fällt, zu denken. Hier: Ein Vereinsobmann ist wegen seiner Mitgliedschaft im Leitungsorgan des Vereins und seiner zumindest auf Grund einer Gesamtgeschäftsführung und Gesamtvertretungsmacht bestehenden Befugnisse als Vereinsorganwalter am Delikt beteiligt und damit unmittelbar Mittäter. Gegenteiliges hätte er zu behaupten und zu bescheinigen. EntscheidungstexteTE OGH 2005-08-25 6 Ob 95/05x TE OGH 2006-06-13 11 Os 52/05i Vgl TE OGH 2006-06-27 3 Ob 75/06k Vgl; nur: Es kann zu einer Durchgriffshaftung auf die Organe und zu persönlichen Haftungen von Organwaltern kommen, wenn diese in Ausübung ihrer Funktion gegenüber Dritten ein deliktisches Verhalten setzten. (T1) Beisatz: Hier: Deliktische Haftung des Vorstandsmitglieds einer Aktien ausgebenden AG gegenüber einer vorsätzlich getäuschten Anlegerin. (T2) TE OGH 2007-02-01 9 Ob 147/06t Auch; Beisatz: Eine „Durchgriffshaftung" kommt nach § 23 Satz 2 VerG - wie auch nach der Rechtslage vor dem VerG2002 - nur im Fall einer Haftung nach anderen gesetzlichen Vorschriften (und bei persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtung) in Betracht. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage kommt hier vor allem deliktisches Verhalten (im Sinne einer Schutzgesetzverletzung nach § 1311 ABGB) ebenso wie eine rechtswidrige Verletzung absoluter Rechte Dritter in Frage. (T3)Auch; Beisatz: Eine „Durchgriffshaftung" kommt nach Paragraph 23, Satz 2 VerG - wie auch nach der Rechtslage vor dem VerG2002 - nur im Fall einer Haftung nach anderen gesetzlichen Vorschriften (und bei persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtung) in Betracht. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage kommt hier vor allem deliktisches Verhalten (im Sinne einer Schutzgesetzverletzung nach Paragraph 1311, ABGB) ebenso wie eine rechtswidrige Verletzung absoluter Rechte Dritter in Frage. (T3) TE OGH 2012-05-16 5 Ob 146/11y Vgl; Beisatz: Eine „Außenhaftung“ des Organmitglieds einer Emissionsbank nach allgemeinem Deliktsrecht kommt dann in Betracht, wenn das Organmitglied nicht nur seine Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft, sondern durch sein Handeln gleichzeitig Normen zum Schutz der Gläubiger verletzt. (T4) TE OGH 2012-10-11 1 Ob 51/12z Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2013-02-12 4 Ob 5/13h Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2015-10-20 4 Ob 176/15h Auch; Veröff: SZ 2015/111 TE OGH 2019-01-22 10 Ob 100/18f Auch; Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120155

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.