GVVO II)- sind im inländischen Zivilprozess die Regeln über die Rechtshängigkeit (Streitanhängigkeit) im Hinblick auf das ausländische Verfahren dann anzuwenden, wenn das zu erwartende ausländische Urteil im Inland anerkennungsfähig wäre. Ein anhängiges ausländisches Verfahren stellt daher nur dann ein Prozesshindernis dar, wenn die ausländische Entscheidung in Österreich anerkannt und vollstreckt werden kann. (Hier: Aufteilungsverfahren nach §§ 81ff EheG).Außerhalb des Anwendungsbereiches eigenständiger Regeln der internationalen Rechtshängigkeit (
GVVO römisch zwei)- sind im inländischen Zivilprozess die Regeln über die Rechtshängigkeit (Streitanhängigkeit) im Hinblick auf das ausländische Verfahren dann anzuwenden, wenn das zu erwartende ausländische Urteil im Inland anerkennungsfähig wäre. Ein anhängiges ausländisches Verfahren stellt daher nur dann ein Prozesshindernis dar, wenn die ausländische Entscheidung in Österreich anerkannt und vollstreckt werden kann. (Hier: Aufteilungsverfahren nach Paragraphen 81 f, f, EheG). EntscheidungstexteTE OGH 2005-09-08 8 Ob 82/05z Veröff: SZ 2005/127 TE OGH 2008-06-16 8 Ob 18/08t Auch; nur: Außerhalb des Anwendungsbereiches eigenständiger Regeln der internationalen Rechtshängigkeit (
GVVO II)- sind im inländischen Zivilprozess die Regeln über die Rechtshängigkeit (Streitanhängigkeit) im Hinblick auf das ausländische Verfahren dann anzuwenden, wenn das zu erwartende ausländische Urteil im Inland anerkennungsfähig wäre. (T1)Auch; nur: Außerhalb des Anwendungsbereiches eigenständiger Regeln der internationalen Rechtshängigkeit (
GVVO römisch zwei)- sind im inländischen Zivilprozess die Regeln über die Rechtshängigkeit (Streitanhängigkeit) im Hinblick auf das ausländische Verfahren dann anzuwenden, wenn das zu erwartende ausländische Urteil im Inland anerkennungsfähig wäre. (T1) Veröff: SZ 2008/88 TE OGH 2011-09-14 6 Ob 96/11b Auch; Beisatz: Der Grundsatz der entschiedenen Rechtssache (res iudicata) gilt auch im internationalen Kontext. (T2) Beisatz: Ausländische Entscheidungen werden ipso iure anerkannt, allerdings kann die befasste Behörde in jeder Lage des Verfahrens inzident über die Anerkennung selbst entscheiden. Eine derartige inzidente Entscheidung erwächst nicht in Rechtskraft und wirkt auch „nur“ für die Parteien des Verfahrens. (T3) TE OGH 2011-11-22 8 Ob 116/11h Vgl auch; nur T1 TE OGH 2014-05-21 3 Ob 121/13k Auch; Beis wie T2 TE OGH 2015-03-24 8 Ob 28/15y Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Entscheidungen ausländischer Gerichte, die im Inland anzuerkennen sind, entfalten Bindungswirkung, die von Amts wegen wahrzunehmen ist. (T4) TE OGH 2015-10-16 7 Ob 142/15f Auch TE OGH 2016-08-17 8 Ob 80/16x Auch; Beisatz: Die Anerkennung und Vollstreckung eines Unterhaltstitels eines indischen Gerichts in Österreich scheidet aus, weil es an der formellen Gegenseitigkeit iSd § 79 Abs 2 EO mangelt. (T5)Auch; Beisatz: Die Anerkennung und Vollstreckung eines Unterhaltstitels eines indischen Gerichts in Österreich scheidet aus, weil es an der formellen Gegenseitigkeit iSd Paragraph 79, Absatz 2, EO mangelt. (T5) TE OGH 2016-10-18 3 Ob 156/16m Auch; Beis wie T5 TE OGH 2019-11-27 6 Ob 115/19h Beisatz: Hier: Scheidung durch einseitige Verstoßung. (T6) TE OGH 2023-10-19 8 Ob 95/23p Beisatz wie T1 Beisatz: hier: Scheidungsklage. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120264
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.