RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120237 Entscheidungsdatum08.10.2024 Geschäftszahl4Ob145/05k; 17Ob5/07w; 17Ob23/08v; 4Ob139/18x; 4Ob118/18h; 4Ob217/18t; 8ObA9/22i; 3Ob29/23w; 5Ob104/24s NormMSchG §55 PatG 1970 §151 ZPO §502 Abs1 HIII3 RechtssatzDie Vorlage der (nicht anonymisierten) Originalbelege an den Sachverständigen ermöglicht eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnungslegung. Ein darüber hinausgehender Auskunftsanspruch über Herkunft und Vertriebswege der Ware des in seinen Markenrechten Verletzten würde die Geheimhaltungsinteressen des Verletzers in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigen, ohne dass dies nach dem Zweck der Rechnungslegung erforderlich wäre. EntscheidungstexteTE OGH 2005-09-15 4 Ob 145/05k TE OGH 2007-04-24 17 Ob 5/07w Auch; Beisatz: Um den Zweck der Rechnungslegung zu erreichen, und zwar um den Kläger in die Lage zu versetzen, die Grundlage für seine Ansprüche auf angemessenes Entgelt, angemessene Entschädigung oder Schadenersatz gegen den Beklagten zu ermitteln, zu erreichen, schränkt die Rechtsprechung den Umfang der Rechnungslegungsverpflichtung nicht allzu sehr ein. Zur Überprüfung der Rechnungslegung gewährt sie grundsätzlich Einsicht in die Wareneingangs- und Warenausgangsrechnungen, sofern einer derartigen Einsicht nicht besondere Geheimhaltungsinteressen des Rechnungspflichtigen entgegenstehen. (T1) TE OGH 2008-08-26 17 Ob 23/08v Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Frage, ob der Zweck der Rechnungslegung eine Vorlage von Kopien der Eingangs- und Ausgangsrechnungen erfordert, hat - vom hier nicht vorliegenden Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. (T2) TE OGH 2018-10-23 4 Ob 139/18x Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2019-01-29 4 Ob 118/18h Vgl; Beisatz: Reicht die Vorlage entsprechender Belege zur Überprüfung der Rechnungslegung aus, bedarf es keiner Einsicht in (sämtliche) Geschäftsbücher des Rechnungslegungspflichtigen. Dessen Geheimhaltungsinteressen sind angemessen zu berücksichtigen. (T3) TE OGH 2019-03-26 4 Ob 217/18t Beisatz: Kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte einen Eingriffsgegenstand verkauft hat, schließt dies die Vorlage von Verkaufsrechnungen aus. Ohne weiteres Vorbringen, über welche Geschäftsvorgänge die Beklagte sonst Rechnung legen sollte, besteht in diesem Fall kein rechtliches Interesse an einer Rechnungslegung. Gleiches gilt für das Auskunftsbegehren. (T4) TE OGH 2022-02-22 8 ObA 9/22i Vgl; Beisatz: Hier: Um dem Zweck der Rechnungslegung zu genügen, gewährt die Rechtsprechung grundsätzlich Einsicht in die Wareneingangs- und Warenausgangsrechnungen, sofern einer derartigen Einsicht nicht besondere Geheimhaltungsinteressen des Rechnungspflichtigen entgegenstehen. (T5) Beisatz: Vom Anspruch auf Rechnungslegung hinsichtlich der durch die Erfindung gemachten Umsätze wird von der Lehre und Rechtsprechung auch bei einem Diensterfinder ausgegangen. (T6) Beisatz: Es bedarf keiner weiteren Feststellungen dazu, ob das Vorbringen des Klägers zur wirtschaftlichen Bedeutung der Erfindung für die Gesamtumsätze der damit ausgestatteten Werkzeuge zutrifft, wenn es gerade dieser Umstand ist, der durch die begehrte Rechnungslegung abgeklärt werden soll. (T7) TE OGH 2023-04-19 3 Ob 29/23w vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T3 TE OGH 2024-10-08 5 Ob 104/24s vgl; Beisatz: Hier: Rechnungslegungsbegehren nach Art XLII Abs 1 erster Fall EGZPO. (T8)vgl; Beisatz: Hier: Rechnungslegungsbegehren nach Art XLII Absatz eins, erster Fall EGZPO. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120237
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.