RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120683 Entscheidungsdatum09.04.2026 Geschäftszahl14Os96/05g; 11Os54/07m (11Os55/07h); 12Os138/07x; 14Os26/08t (14Os27/08i); 13Os64/08y (13Os99/08w); 14Os159/08a (14Os160/08y); 14Os9/09v (14Os10/09s); 13Os67/09s (13Os96/09f); 12Os102/09f (12Os103/09b; 12Os108/09p); 14Os10/10t (14Os11/10i); 11Os75/10d (11Os109/10d); 14Os177/08y; 15Os76/10f (15Os77/10b); 12Os116/11t (12Os117/11i); 15Os100/11m (15Os105/11x); 15Os69/11b (15Os70/11z; 15Os78/11a); 15Bkd6/12 (15Bkd8/12); 14Os119/14b (14Os120/14z); 12Os141/14y (12Os142/14w); 11Os142/14p (11Os143/14k); 28Os15/14m; 11Os36/15a (11Os70/15a); 14Os63/15v (14Os64/15s); 13Os134/15b (13Os135/15z; 13Os136/15x); 14Os20/16x (14Os21/16v; 14Os22/16s); 13Os34/16y (13Os35/16w); 11Os25/17m (11Os26/17h); 15Os116/17y (15Os123/17b); 15Os131/17d (15Os132/17a); 14Os88/17y (14Os115/17v); 14Os5/18v (14Os8/18k); 13Os87/18w (13Os88/18); 12Os65/19d (12Os66/19a); 13Os7/20h (13Os8/20f); 12Os119/20x (12Os120/20v); 15Os112/20i (15Os113/20m); 24Ds1/22i; 12Os32/23g (12Os33/23d); 12Os65/23k; 14Os36/24m (14Os82/24a; 14Os83/24y); 14Os56/25d (14Os57/25a); 21Ds6/25g NormStPO §271 Abs7 RechtssatzEine Protokollberichtigung ist nur insoweit erforderlich, als entscheidungswesentliche Tatsachen betroffen sind und insoweit fehlerhafte Protokollierung erweislich ist. Bei der Relevanzprüfung wird im Allgemeinen ein großzügiger Maßstab anzulegen und allen Umständen oder Vorgängen Erheblichkeit zuzubilligen sein, die in irgendeiner Form für die Lösung der angesprochenen Schuldfrage, insbesondere für das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache, von Bedeutung sein könnten. Wird hingegen der Protokollberichtigungsantrag mit einem Rechtsmittel gegen das bereits gefällte Urteil verbunden, so ist diese Relevanzprüfung auf der Grundlage der angefochtenen Entscheidung vorzunehmen, sodass im Hinblick auf die im Fall einer Berichtigung gebotene neuerliche Zustellung des Hauptverhandlungsprotokolls und der dann eingeräumten Möglichkeit, auf dieser veränderten Basis gemäß § 271 Abs 7 letzter Satz StPO ein neues Rechtsmittel auszuführen, nur jenen begehrten Protokolländerungen Bedeutung zukommt, welche für die prozessordnungsgemäße Ausführung des Rechtsmittels herangezogen werden können.Eine Protokollberichtigung ist nur insoweit erforderlich, als entscheidungswesentliche Tatsachen betroffen sind und insoweit fehlerhafte Protokollierung erweislich ist. Bei der Relevanzprüfung wird im Allgemeinen ein großzügiger Maßstab anzulegen und allen Umständen oder Vorgängen Erheblichkeit zuzubilligen sein, die in irgendeiner Form für die Lösung der angesprochenen Schuldfrage, insbesondere für das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache, von Bedeutung sein könnten. Wird hingegen der Protokollberichtigungsantrag mit einem Rechtsmittel gegen das bereits gefällte Urteil verbunden, so ist diese Relevanzprüfung auf der Grundlage der angefochtenen Entscheidung vorzunehmen, sodass im Hinblick auf die im Fall einer Berichtigung gebotene neuerliche Zustellung des Hauptverhandlungsprotokolls und der dann eingeräumten Möglichkeit, auf dieser veränderten Basis gemäß Paragraph 271, Absatz 7, letzter Satz StPO ein neues Rechtsmittel auszuführen, nur jenen begehrten Protokolländerungen Bedeutung zukommt, welche für die prozessordnungsgemäße Ausführung des Rechtsmittels herangezogen werden können. EntscheidungstexteTE OGH 2005-09-20 14 Os 96/05g TE OGH 2007-06-19 11 Os 54/07m Auch; nur: Eine Protokollberichtigung ist nur insoweit erforderlich, als entscheidungswesentliche Tatsachen betroffen sind und insoweit fehlerhafte Protokollierung erweislich ist. (T1) Beisatz: Ein fehlerhafter, tatsächlich aber verkündeter Urteilsspruch ist daher von vornherein nicht Gegenstand einer Protokollberichtigung. (T2) Beisatz: Hier: Amtswegige Protokollberichtigung. (T3) TE OGH 2007-03-13 12 Os 138/07x Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der Antrag auf Streichung der im Zusammenhang mit der Urteilsverkündung stehenden Worte „... samt den wesentlichen Gründen" tangiert keine erheblichen Umstände oder Vorgänge im Sinn von § 271 Abs 7 Satz 2 StPO. (T4)Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der Antrag auf Streichung der im Zusammenhang mit der Urteilsverkündung stehenden Worte „... samt den wesentlichen Gründen" tangiert keine erheblichen Umstände oder Vorgänge im Sinn von Paragraph 271, Absatz 7, Satz 2 StPO. (T4) TE OGH 2008-04-15 14 Os 26/08t Vgl; Beisatz: Die unrichtige Angabe des Tags der Hauptverhandlung im darüber aufgenommenen Protokoll betrifft einen erheblichen Umstand (§ 271 Abs 1 Z 1 StPO). (T4a); Bem: Vormals ebenfalls versehentlich T
- (T4b)Vgl; Beisatz: Die unrichtige Angabe des Tags der Hauptverhandlung im darüber aufgenommenen Protokoll betrifft einen erheblichen Umstand (Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer eins, StPO). (T4a); Bem: Vormals ebenfalls versehentlich T
- (T4b) TE OGH 2008-08-27 13 Os 64/08y Vgl; Beisatz: Umstände, die nicht von der amtswegigen Protokollierungspflicht nach § 271 Abs 1 Z 1 bis 7 und Abs 3 StPO umfasst sind, können nur dann Gegenstand eines Berichtigungsantrags sein, wenn diesbezüglich in der Hauptverhandlung ein entsprechender Protokollierungsantrag gestellt worden ist (WK-StPO § 271 Rz 44). (T5)Vgl; Beisatz: Umstände, die nicht von der amtswegigen Protokollierungspflicht nach Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 und Absatz 3, StPO umfasst sind, können nur dann Gegenstand eines Berichtigungsantrags sein, wenn diesbezüglich in der Hauptverhandlung ein entsprechender Protokollierungsantrag gestellt worden ist (WK-StPO Paragraph 271, Rz 44). (T5) TE OGH 2008-12-16 14 Os 159/08a nur T1 TE OGH 2009-05-12 14 Os 9/09v Vgl; Die Antworten des Angeklagten (§ 245 StPO) -wie hier - ihrem wesentlichen Inhalt nach zusammengefasst in das Protokoll aufzunehmen, entspricht dem Gesetz (§ 271 Abs 3 StPO). (T6)Vgl; Die Antworten des Angeklagten (Paragraph 245, StPO) -wie hier - ihrem wesentlichen Inhalt nach zusammengefasst in das Protokoll aufzunehmen, entspricht dem Gesetz (Paragraph 271, Absatz 3, StPO). (T6) Beisatz: Inhaltliche Wiedergabe der Schlussvorträge der Parteien (§ 255 Abs 3 StPO) im Protokoll ist im Gesetz nicht vorgesehen (WK-StPO § 271 Rz 17). Unterlassene oder unrichtige Protokollierung darin enthaltener Anträge oder Antworten (§ 245 StPO) des Beschwerdeführers wird mit dem Begehren um Aufnahme seiner Ausführungen zu nach seiner Ansicht gebotener Interpretation vorliegender Beweismittel und rechtlicher Beurteilung nicht angesprochen. (T7)Beisatz: Inhaltliche Wiedergabe der Schlussvorträge der Parteien (Paragraph 255, Absatz 3, StPO) im Protokoll ist im Gesetz nicht vorgesehen (WK-StPO Paragraph 271, Rz 17). Unterlassene oder unrichtige Protokollierung darin enthaltener Anträge oder Antworten (Paragraph 245, StPO) des Beschwerdeführers wird mit dem Begehren um Aufnahme seiner Ausführungen zu nach seiner Ansicht gebotener Interpretation vorliegender Beweismittel und rechtlicher Beurteilung nicht angesprochen. (T7) TE OGH 2009-11-19 13 Os 67/09s Auch; nur T1 TE OGH 2009-08-27 12 Os 102/09f Auch; Beisatz: Liegt ein Schreib- oder Rechenfehler vor, durch den erhebliche (iS von für den Freispruch, Schuld- oder Sanktionsausspruch maßgebliche) Umstände oder Vorgänge im Protokoll unrichtig wiedergegeben werden, so kann der Vorsitzende entsprechende Ergänzungen oder Berichtigungen von Amts wegen oder auf Antrag der rechtsmittelberechtigten Personen nach § 271 Abs 7 StPO vornehmen. (T8)Auch; Beisatz: Liegt ein Schreib- oder Rechenfehler vor, durch den erhebliche (iS von für den Freispruch, Schuld- oder Sanktionsausspruch maßgebliche) Umstände oder Vorgänge im Protokoll unrichtig wiedergegeben werden, so kann der Vorsitzende entsprechende Ergänzungen oder Berichtigungen von Amts wegen oder auf Antrag der rechtsmittelberechtigten Personen nach Paragraph 271, Absatz 7, StPO vornehmen. (T8) Beisatz: Hier: Die bemängelten Schreibfehler („das" anstelle von „dass" bzw „hat" anstelle von „habe") sind weder sinnstörend noch wurden damit im Protokoll der Hauptverhandlung erhebliche Umstände oder Vorgänge unrichtig wiedergegeben. (T9) TE OGH 2010-04-13 14 Os 10/10t Vgl TE OGH 2010-09-28 11 Os 75/10d Auch TE OGH 2009-01-20 14 Os 177/08y nur: Eine Protokollberichtigung ist nur insoweit erforderlich, als entscheidungswesentliche Tatsachen betroffen sind und insoweit fehlerhafte Protokollierung erweislich ist. Bei der Relevanzprüfung ist im Allgemeinen ein großzügiger Maßstab anzulegen und allen Umständen oder Vorgängen Erheblichkeit zuzubilligen, die in irgendeiner Form für die Lösung der angesprochenen Schuldfrage, insbesondere für das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache, von Bedeutung sein könnten. (T10) TE OGH, AUSL EGMR 2011-02-16 15 Os 76/10f Vgl auch TE OGH 2011-09-20 12 Os 116/11t Vgl auch TE OGH 2011-09-21 15 Os 100/11m Auch TE OGH 2011-10-19 15 Os 69/11b Vgl auch TE OGH 2013-06-10 15 Bkd 6/12 Auch TE OGH 2014-12-16 14 Os 119/14b Vgl TE OGH 2015-01-15 12 Os 141/14y Auch TE OGH 2015-02-03 11 Os 142/14p Auch TE OGH 2015-06-25 28 Os 15/14m Vgl; Beisatz: Hier: Disziplinarverfahren nach dem DSt (§ 77 DSt). (T11)Vgl; Beisatz: Hier: Disziplinarverfahren nach dem DSt (Paragraph 77, DSt). (T11) TE OGH 2015-08-11 11 Os 36/15a Vgl TE OGH 2015-09-15 14 Os 63/15v Auch TE OGH 2016-03-09 13 Os 134/15b Auch; Beisatz: Als erheblich im Sinn von § 271 Abs 7 zweiter Satz StPO kommen folgerichtig nur jene Umstände oder Vorgänge in Betracht, die Grundlage des Rechtsmittelvorbringens sein können. Darin besteht auch der Maßstab für die vom Erstgericht vorzunehmende Erheblichkeitsprüfung. (T12)Auch; Beisatz: Als erheblich im Sinn von Paragraph 271, Absatz 7, zweiter Satz StPO kommen folgerichtig nur jene Umstände oder Vorgänge in Betracht, die Grundlage des Rechtsmittelvorbringens sein können. Darin besteht auch der Maßstab für die vom Erstgericht vorzunehmende Erheblichkeitsprüfung. (T12) TE OGH 2016-05-24 14 Os 20/16x Auch TE OGH 2016-06-27 13 Os 34/16y Auch; nur T10 TE OGH 2017-04-25 11 Os 25/17m Auch; nur T10 TE OGH 2017-11-22 15 Os 116/17y Auch TE OGH 2017-11-22 15 Os 131/17d Auch; Beis wie T12; Beisatz: Betrifft eine beantragte Berichtigung keinen erheblichen Umstand, ist sie nicht vorzunehmen. (T13) TE OGH 2018-02-13 14 Os 88/17y Auch TE OGH 2018-03-06 14 Os 5/18v Auch TE OGH 2018-12-19 13 Os 87/18w Auch; Beis wie T10; Beisatz: Förmlichkeiten des Verfahrens, Verlesungen oder Beteiligtenanträge betreffende Umstände sind (nur) dann als erheblich anzusehen, wenn ihr Vorliegen oder Nichtvorliegen für die Geltendmachung einer Urteilsnichtigkeit oder eines Berufungsgrundes von Bedeutung sein kann. (T14) TE OGH 2019-10-15 12 Os 65/19d Vgl TE OGH 2020-02-26 13 Os 7/20h Vgl; Beis wie T4a TE OGH 2021-01-21 12 Os 119/20x Vgl TE OGH 2020-12-09 15 Os 112/20i Vgl TE OGH 2022-12-06 24 Ds 1/22i Vgl TE OGH 2023-04-26 12 Os 32/23g vgl TE OGH 2023-07-27 12 Os 65/23k vgl TE OGH 2024-11-05 14 Os 36/24m vgl TE OGH 2025-07-24 14 Os 56/25d vgl TE OGH 2026-04-09 21 Ds 6/25g vgl; Beisatz wie T10; Beisatz wie T14 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120683