RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120190 Entscheidungsdatum25.03.2025 Geschäftszahl1Ob150/05y; 10Ob101/07m; 1Ob195/09x; 2Ob171/09z; 7Ob47/10b; 5Ob184/10k; 9Ob24/12p; 2Ob69/13f; 2Ob46/13y; 4Ob193/13f; 1Ob93/15f; 7Ob41/15b; 4Ob218/15k; 9Ob29/16d; 9Ob36/16h; 8Ob34/17h; 9Ob43/18s; 9Ob28/20p; 1Ob37/25k NormZPO §528 Abs2 Z1 ZPO §502 Abs5 Z2 E JN §49 Abs2 Z5 RechtssatzZweck der Sonderregelung über die Zulässigkeit der Revision bzw des Revisionsrekurses gem § 502 Abs 5 Z 2 bzw § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist, die in den in Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 5 JN gefällten Entscheidungen in Fällen, in denen der Verlust des Bestandobjekts droht, unabhängig von Bewertungsfragen revisibel zu machen. Zur Lösung von Abgrenzungsfragen ist darauf abzustellen, ob etwas mit der Frage der Auflösung des Bestandvertrags so eng zusammenhängt, dass ein getrenntes Schicksal in der Anfechtbarkeit unbefriedigend wäre. (Auch ein Beschluss, mit dem über die Berichtigung von bei Erlassung eines Räumungsurteils unterlaufenen Schreib- und sonstigen -Fehlern abgesprochen wird, ist als mit diesem in untrennbarem Zusammenhang stehend anzusehen, stellt die Berichtigung doch den infolge eines Irrtums des Gerichts ergänzend notwendig gewordenen Verfahrensschritt zwecks Erledigung des eigentlichen Prozessgegenstands (des Räumungsbegehrens) dar.)Zweck der Sonderregelung über die Zulässigkeit der Revision bzw des Revisionsrekurses gem Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, bzw Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist, die in den in Streitigkeiten nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN gefällten Entscheidungen in Fällen, in denen der Verlust des Bestandobjekts droht, unabhängig von Bewertungsfragen revisibel zu machen. Zur Lösung von Abgrenzungsfragen ist darauf abzustellen, ob etwas mit der Frage der Auflösung des Bestandvertrags so eng zusammenhängt, dass ein getrenntes Schicksal in der Anfechtbarkeit unbefriedigend wäre. (Auch ein Beschluss, mit dem über die Berichtigung von bei Erlassung eines Räumungsurteils unterlaufenen Schreib- und sonstigen -Fehlern abgesprochen wird, ist als mit diesem in untrennbarem Zusammenhang stehend anzusehen, stellt die Berichtigung doch den infolge eines Irrtums des Gerichts ergänzend notwendig gewordenen Verfahrensschritt zwecks Erledigung des eigentlichen Prozessgegenstands (des Räumungsbegehrens) dar.) EntscheidungstexteTE OGH 2005-09-27 1 Ob 150/05y TE OGH 2007-11-27 10 Ob 101/07m nur: Zweck der Sonderregelung über die Zulässigkeit der Revision bzw des Revisionsrekurses gem § 502 Abs 5 Z 2 bzw § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist, die in den in Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 5 JN gefällten Entscheidungen in Fällen, in denen der Verlust des Bestandobjekts droht, unabhängig von Bewertungsfragen revisibel zu machen. Zur Lösung von Abgrenzungsfragen ist darauf abzustellen, ob etwas mit der Frage der Auflösung des Bestandvertrags so eng zusammenhängt, dass ein getrenntes Schicksal in der Anfechtbarkeit unbefriedigend wäre. (T1)nur: Zweck der Sonderregelung über die Zulässigkeit der Revision bzw des Revisionsrekurses gem Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, bzw Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist, die in den in Streitigkeiten nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN gefällten Entscheidungen in Fällen, in denen der Verlust des Bestandobjekts droht, unabhängig von Bewertungsfragen revisibel zu machen. Zur Lösung von Abgrenzungsfragen ist darauf abzustellen, ob etwas mit der Frage der Auflösung des Bestandvertrags so eng zusammenhängt, dass ein getrenntes Schicksal in der Anfechtbarkeit unbefriedigend wäre. (T1) Beisatz: Hier: Für Beschluss über die Zulässigkeit einer Klagsänderung (Berichtigung des Kündigungsbegehrens) bejaht. (T2) TE OGH 2009-10-13 1 Ob 195/09x Auch; nur T1 TE OGH 2009-09-28 2 Ob 171/09z nur T1 TE OGH 2010-06-30 7 Ob 47/10b Auch; nur T1 TE OGH 2011-01-24 5 Ob 184/10k Auch; nur T1; Beisatz: Unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallen auch Klagen auf Feststellung der Unwirksamkeit eines gerichtlichen Räumungsvergleichs. (T3)Auch; nur T1; Beisatz: Unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallen auch Klagen auf Feststellung der Unwirksamkeit eines gerichtlichen Räumungsvergleichs. (T3) TE OGH 2012-06-20 9 Ob 24/12p Auch; nur: Zweck der Sonderregelung über die Zulässigkeit der Revision bzw des Revisionsrekurses gem § 502 Abs 5 Z 2 bzw § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist, die in den in Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 5 JN gefällten Entscheidungen in Fällen, in denen der Verlust des Bestandobjekts droht, unabhängig von Bewertungsfragen revisibel zu machen. (T4)Auch; nur: Zweck der Sonderregelung über die Zulässigkeit der Revision bzw des Revisionsrekurses gem Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, bzw Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist, die in den in Streitigkeiten nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN gefällten Entscheidungen in Fällen, in denen der Verlust des Bestandobjekts droht, unabhängig von Bewertungsfragen revisibel zu machen. (T4) TE OGH 2013-04-25 2 Ob 69/13f Beisatz: Ein derartiger Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn das wirksame Zustandekommen eines Pachtvertrags lediglich Vorfrage für das allein gestellte Begehren auf Rückzahlung einer Kaution ist. (T5) TE OGH 2013-04-04 2 Ob 46/13y nur T1 TE OGH 2014-02-17 4 Ob 193/13f Auch; nur T4 TE OGH 2015-06-18 1 Ob 93/15f Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2015-03-12 7 Ob 41/15b nur T1 TE OGH 2015-12-15 4 Ob 218/15k Auch TE OGH 2016-05-25 9 Ob 29/16d Auch; nur T4 TE OGH 2016-06-24 9 Ob 36/16h Auch; nur T1 TE OGH 2017-09-28 8 Ob 34/17h Auch; nur T1 TE OGH 2018-06-28 9 Ob 43/18s nur T4 TE OGH 2020-07-29 9 Ob 28/20p nur T4 TE OGH 2025-03-25 1 Ob 37/25k nur T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120190
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