← Österreich

{'item': ['7Ob194/05p', '2Ob142/06f', '2Ob95/06v', '8Ob74/13k', '8Ob126/15k', '8Ob59/16h', '4Ob21/21y']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120321 Entscheidungsdatum28.09.2005 Geschäftszahl7Ob194/05p; 2Ob142/06f; 2Ob95/06v; 8Ob74/13k; 8Ob126/15k; 8Ob59/16h; 4Ob21/21y NormABGB §932 IIIe;

§932

Abs 4 IIIe;

§932Abs4 VIIf

ABGB §932 römisch drei e;

§932

Absatz 4, römisch drei e;

§932Abs4 römisch sieben f Rechtssatz

Im Falle der Wandlung sind die durch den zwischenzeitlichen Gebrauch aufgetretenen Nachteile und der dadurch eingetretene Wertverlust der Sache zu berücksichtigen. Die durch erfolglose Verbesserungsversuche längere Benutzungsdauer der Sache kann dem die Wandlung Begehrenden jedoch nicht zum Nachteil gereichen. EntscheidungstexteTE OGH 2005-09-28 7 Ob 194/05p Veröff: SZ 2005/138 TE OGH 2006-09-21 2 Ob 142/06f Auch; Beisatz: Bei (berechtigtem) Wandlungsbegehren nach § 932 Abs 4

ist nur jener Wertverlust zu berücksichtigen, der bis zu dem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem der Käufer infolge der Ablehnung der primären Gewährleistungsbehelfe (Austausch, Verbesserung) Wandlung begehrt hat. Es geht nicht an, dass sich ein Verkäufer, der den Austausch beziehungsweise die Verbesserung verweigert, worauf über das Wandlungsbegehren ein umfangreiches Verfahren durchgeführt werden muss, auch auf den weiteren seit Erhebung des Wandlungsbegehrens eingetretenen Wertverlust berufen kann. Auch für das auf „angemessene Abgeltung für die Benützung" reklamierte Benützungsentgelt, welches vorliegend nach der Vertragsklausel bis zur Rückstellung (und nicht bloß bis zum - berechtigten - Wandlungsbegehren eines somit redlichen Besitzers) zustehen soll, kann nichts anderes gelten. Eine derartige Vertragsklausel ist unzulässig. (T1)Auch; Beisatz: Bei (berechtigtem) Wandlungsbegehren nach Paragraph 932, Absatz 4,

ist nur jener Wertverlust zu berücksichtigen, der bis zu dem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem der Käufer infolge der Ablehnung der primären Gewährleistungsbehelfe (Austausch, Verbesserung) Wandlung begehrt hat. Es geht nicht an, dass sich ein Verkäufer, der den Austausch beziehungsweise die Verbesserung verweigert, worauf über das Wandlungsbegehren ein umfangreiches Verfahren durchgeführt werden muss, auch auf den weiteren seit Erhebung des Wandlungsbegehrens eingetretenen Wertverlust berufen kann. Auch für das auf „angemessene Abgeltung für die Benützung" reklamierte Benützungsentgelt, welches vorliegend nach der Vertragsklausel bis zur Rückstellung (und nicht bloß bis zum - berechtigten - Wandlungsbegehren eines somit redlichen Besitzers) zustehen soll, kann nichts anderes gelten. Eine derartige Vertragsklausel ist unzulässig. (T1) TE OGH 2007-07-04 2 Ob 95/06v Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2007/109 TE OGH 2014-02-27 8 Ob 74/13k Auch; Beis wie T1 TE OGH 2016-04-27 8 Ob 126/15k Auch; Beisatz: Bei einem berechtigten Wandlungsbegehren ist nur jener Wertverlust zu berücksichtigen, der bis zu dem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem der Käufer erstmals berechtigt Wandlung begehrt hat. Der Verkäufer kann sich bei verzögerter Abwicklung auf eine bloß theoretische Gebrauchsmöglichkeit ebenso wenig berufen wie auf den rein infolge Zeitablaufs eingetretenen Wertverlust. (T2) Beisatz: Diese Einschränkung gilt aber nicht für die Anrechnung jenes tatsächlichen Nutzens, den der Käufer durch eine fortgesetzte Verwendung der Sache lukriert hat, indem er sich den Aufwand für eine Ersatzbeschaffung erspart hat. (T3) TE OGH 2017-02-22 8 Ob 59/16h Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2021-02-23 4 Ob 21/21y Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120321

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.