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{'item': '4Ob181/05d; 10Ob18/08g; 6Ob244/11t; 6Ob18/12h (6Ob19/12f); 1Ob97/12i; 1Ob161/12a; 8Ob81/12p; 6Ob137/14m; 6Ob72/18h; 6Ob145/18v; 16Ok3/22k (1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0120299 Entscheidungsdatum24.02.2026 Geschäftszahl4Ob181/05d; 10Ob18/08g; 6Ob244/11t; 6Ob18/12h (6Ob19/12f); 1Ob97/12i; 1Ob161/12a; 8Ob81/12p; 6Ob137/14m; 6Ob72/18h; 6Ob145/18v; 16Ok3/22k (16Ok4/22g); 6Ob14/24p; 6Ob219/25m; 6Ob182/25w NormAußStrG 2005 §43 Abs1 AußStrG 2005 §125 RechtssatzIm Gegensatz zu § 12 AußStrG aF lässt § 43 Abs 1 AußStrG nF die Vollstreckbarkeit, Verbindlichkeit der Feststellung oder Rechtsgestaltung (erst) mit der Rechtskraft des Beschlusses eintreten. Dies gilt - mangels einer Sonderregelung - auch für Umbestellungsbeschlüsse des Sachwalterschaftsgerichts. Die Rechtsprechung zur fehlenden Rechtsmittelbefugnis des bisherigen Sachwalters gegen den Umstellungsbeschluss kann damit nicht fortgeschrieben werden.Im Gegensatz zu Paragraph 12, AußStrG aF lässt Paragraph 43, Absatz eins, AußStrG nF die Vollstreckbarkeit, Verbindlichkeit der Feststellung oder Rechtsgestaltung (erst) mit der Rechtskraft des Beschlusses eintreten. Dies gilt - mangels einer Sonderregelung - auch für Umbestellungsbeschlüsse des Sachwalterschaftsgerichts. Die Rechtsprechung zur fehlenden Rechtsmittelbefugnis des bisherigen Sachwalters gegen den Umstellungsbeschluss kann damit nicht fortgeschrieben werden. EntscheidungstexteTE OGH 2005-10-04 4 Ob 181/05d TE OGH 2008-04-01 10 Ob 18/08g Vgl auch; Beisatz: Der Beschluss über die Bestellung eines neuen (endgültigen) Sachwalters wird erst mit Rechtskraft des Umbestellungsbeschlusses wirksam. (T1) Veröff: SZ 2008/37 TE OGH 2012-01-12 6 Ob 244/11t Vgl aber; Beisatz: Auch nach Inkrafttreten des AußStrG BGBl I 2003/111 wirken gerichtliche Abberufungen von Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung sofort; ein allfälliger beigefügter Ausspruch über die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung hat diesfalls nur verdeutlichende, nicht aber konstitutive Funktion. (T2)Vgl aber; Beisatz: Auch nach Inkrafttreten des AußStrG BGBl römisch eins 2003/111 wirken gerichtliche Abberufungen von Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung sofort; ein allfälliger beigefügter Ausspruch über die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung hat diesfalls nur verdeutlichende, nicht aber konstitutive Funktion. (T2) TE OGH 2012-02-16 6 Ob 18/12h Vgl aber; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind Zwangsstrafen nach § 283 UGB keine Strafen im Sinn des Art 6 Abs 1 EMRK, fallen doch unter den Begriff der „strafrechtlichen Anklage“ im Sinn dieser Konventionsbestimmung jedenfalls keine Maßnahmen, die dazu dienen, die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen (Art 5 lit b EMRK), wie dies der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt und dem keine Judikatur des EGMR entgegensteht. (T3)Vgl aber; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind Zwangsstrafen nach Paragraph 283, UGB keine Strafen im Sinn des Artikel 6, Absatz eins, EMRK, fallen doch unter den Begriff der „strafrechtlichen Anklage“ im Sinn dieser Konventionsbestimmung jedenfalls keine Maßnahmen, die dazu dienen, die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen (Artikel 5, Litera b, EMRK), wie dies der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt und dem keine Judikatur des EGMR entgegensteht. (T3) TE OGH 2012-08-01 1 Ob 97/12i Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2012-09-06 1 Ob 161/12a Auch TE OGH 2012-12-19 8 Ob 81/12p Vgl auch; Auch Beis wie T1 TE OGH 2014-12-15 6 Ob 137/14m Vgl aber; nur T2; Veröff: SZ 2014/126 TE OGH 2018-06-28 6 Ob 72/18h Vgl aber; Beis wie T2; Veröff: SZ 2018/54 TE OGH 2018-08-31 6 Ob 145/18v Auch; Beis wie T1 TE OGH 2022-06-23 16 Ok 3/22k Vgl TE OGH 2024-12-11 6 Ob 14/24p Beisatz nur wie T2 TE OGH 2026-01-28 6 Ob 219/25m vgl; Beisatz: Wurde einem Beschluss auf Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung gemäß § 44 AußStrG sofortige Verbindlichkeit zuerkannt, endet die Vertretungsbefugnis des enthobenen gerichtlichen Erwachsenenvertreters bereits mit dem Eintritt der vorläufig verliehenen Beschlusswirkungen. (T4)vgl; Beisatz: Wurde einem Beschluss auf Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung gemäß Paragraph 44, AußStrG sofortige Verbindlichkeit zuerkannt, endet die Vertretungsbefugnis des enthobenen gerichtlichen Erwachsenenvertreters bereits mit dem Eintritt der vorläufig verliehenen Beschlusswirkungen. (T4) TE OGH 2026-02-24 6 Ob 182/25w vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120299

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.