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{'item': ['Bsw1513/03 (Bsw11810/03)', 'Bsw73049/01', 'Bsw5631/05', 'Bsw5376/11']}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0122760 Entscheidungsdatum06.10.2005 GeschäftszahlBsw1513/03 (Bsw11810/03); Bsw73049/01; Bsw5631/05; Bsw5376/11 Norm1.

Art1

IV2; 1.

Art1

IV3; 1.

Art1IV4 Rechtssatz

Die Anwendbarkeit eines Gesetzes auf anhängige Verfahren spricht für sich alleine noch nicht gegen seine Verhältnismäßigkeit iSd Art 1 1.

. Wird jedoch ein Beschwerdeführer durch eine solche Rückwirkung eines beträchtlichen Anspruches, der einen bestehenden Vermögenswert darstellt, beraubt, so stellt dieser Eingriff eine individuelle und exzessive Last dar, die nur bei Gewährung einer angemessenen Entschädigung gerechtfertigt wäre. Eine Entschädigung in form einer Beihilfe, die in keinem vernünftigen Verhältnis zu den eingebüßten Ansprüche steht, und die überdies weder betragsmäßig im Hinblick auf den zeitlichen Anwendungsbereich endgültig festgelegt worden ist, ist ungenügend. (Draon ua gegen Frankreich)Die Anwendbarkeit eines Gesetzes auf anhängige Verfahren spricht für sich alleine noch nicht gegen seine Verhältnismäßigkeit iSd Artikel eins, 1.

. Wird jedoch ein Beschwerdeführer durch eine solche Rückwirkung eines beträchtlichen Anspruches, der einen bestehenden Vermögenswert darstellt, beraubt, so stellt dieser Eingriff eine individuelle und exzessive Last dar, die nur bei Gewährung einer angemessenen Entschädigung gerechtfertigt wäre. Eine Entschädigung in form einer Beihilfe, die in keinem vernünftigen Verhältnis zu den eingebüßten Ansprüche steht, und die überdies weder betragsmäßig im Hinblick auf den zeitlichen Anwendungsbereich endgültig festgelegt worden ist, ist ungenügend. (Draon ua gegen Frankreich) EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2005-10-06 Bsw 1513/03 Veröff: NL 2005,233 TE AUSL EGMR 2007-01-11 Bsw 73049/01 Vgl; Beisatz: Davon zu unterscheiden sind Fälle, bei denen hauptsächlich die Art und Weise der Auslegung und Anwendung nationalen Rechts durch die innerstaatlichen Gerichte beanstandet wird und die sich im Wesentlichen auf den Vorwurf, die Gerichte hätten zu Unrecht rückwirkende Wirkung beigemessen, konzentrieren. (Anheuser-Busch Inc. gegen Portugal) (T1) Veröff: NL 2007,11 TE AUSL EGMR 2011-12-08 Bsw 5631/05 Abweichend; nur: Die Anwendbarkeit eines Gesetzes auf anhängige Verfahren spricht für sich alleine noch nicht gegen seine Verhältnismäßigkeit iSd Art 1 1.

. (T2)Abweichend; nur: Die Anwendbarkeit eines Gesetzes auf anhängige Verfahren spricht für sich alleine noch nicht gegen seine Verhältnismäßigkeit iSd Artikel eins, 1.

. (T2) Beisatz: Zwar ist es dem Gesetzgeber in zivilrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich nicht verwehrt, rückwirkende Bestimmungen zu erlassen, um auf bestehenden Gesetzen beruhende Rechte zu regeln, doch verbieten der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und das Recht auf ein faires Verfahren jeden auf eine Beeinflussung des Ausgangs eines Verfahrens abzielenden Eingriff des Gesetzgebers in die Gerichtsbarkeit, der nicht auf zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses beruht. (Bem: Althoff u.a. gg. Deutschland) (T3) Veröff: NL 2011,370 TE AUSL EGMR 2013-09-03 Bsw 5376/11 Auch; nur: Die Anwendbarkeit eines Gesetzes auf anhängige Verfahren spricht für sich alleine noch nicht gegen seine Verhältnismäßigkeit iSd Art 1 1.

. Wird jedoch ein Beschwerdeführer durch eine solche Rückwirkung eines beträchtlichen Anspruches, der einen bestehenden Vermögenswert darstellt, beraubt, so stellt dieser Eingriff eine individuelle und exzessive Last dar, die nur bei Gewährung einer angemessenen Entschädigung gerechtfertigt wäre. (T4)Auch; nur: Die Anwendbarkeit eines Gesetzes auf anhängige Verfahren spricht für sich alleine noch nicht gegen seine Verhältnismäßigkeit iSd Artikel eins, 1.

. Wird jedoch ein Beschwerdeführer durch eine solche Rückwirkung eines beträchtlichen Anspruches, der einen bestehenden Vermögenswert darstellt, beraubt, so stellt dieser Eingriff eine individuelle und exzessive Last dar, die nur bei Gewährung einer angemessenen Entschädigung gerechtfertigt wäre. (T4) Veröff: NL 2013,309 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2005:RS0122760

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.